158 Mittlere Fahrt — Modelle
pläne sowohl im ganzen wie für die einzelnen des FGG. im Felde s. auch G. vom 28. Mai
Unterrichtsfächer aufgestellt und dem Erl. vom 1901 (RGBl. 185). Die Familien der Mann-
3. Febr. 1910 beigegeben. schaften erhalten, sobald sie bei M. des Heeres
V. Über Berechtigungen der M. sind oder der Flotte in den Dienst eintreten, im
Erwägungen im Gange. Wegen der Aussicht s. Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach
1 a. E. Die Amtsbezeichnung der an Maßgabe des G. vom 28. Febr. 1888 (RGBl. 59).
öffentlichen M. angestellten Lehrer ist durch Erll S. Familienunterstützungen. Die
vom 26. Nov. 1910 (U#l. 1911, 272) dahin Form der Marschronten für Kriegsverhältnisse
festgesetzt, daß die Lehrer, welche die Prüsung bestimmt die V. vom 18. April 1882 (RGBl. 47),
als Mittelschullehrer abgelegt haben, und die ergänzt durch V. vom 27. Juni 1890 (RGBl. 75),
ihnen gleichstehenden Lehrer die Amtsbezeich-s. Marschrouten. Wegen der Militärtrans-
nung Mittelschullehrer, die an M. an- vporte im Mobilmachungs= und Kriegsfall s. Mili-
gestellten Elementarlehrer dagegen die Amtsbe= tärtransportordnung für Eisen-
eichnung „Lehrer an der Mittelschule“ zusbahnen. In der Marine gilt als mobiler
sübren haben. Zustand der Kriegszustand eines Schiffes. Als
Mittlere Fahrt ist die Fahrt zwischen euro- im Kriegszustande befindlich ist auch jedes
päischen Häfen, nichteuropässchen Häfen des Schiff der Marine zu betrachten, welches außer-
Mittelländischen und Schwarzen Meeres, Häfen halb der heimischen Gewässer allein fährt
der Westafrikanischen Küste nördlich von 12 Grad (MStGB. 8 164).
nördlicher Breite und Häfen auf den Kap- Modelle. Das G., betr. das Urheberrecht
verdischen und Kanarischen Inseln sowie auf an Mustern und M., vom 11. Jan. 1876 (RGBl.
Madeira (R#KBek. vom 16. Juni 1903 — RGBl. 11) verfolgt den Zweck, durch Normierung eines
247 — § 1a). Der Begriff ist wichtig für Urheberrechts an Formenschöpfungen, die be-
den Umfang der Befugnisse der Seeschiffer stimmt und geeignet sind, als Vorbilder bei Ge-
(s. Schiffer I) und Seesteuerleute (s. d.). staltung gewerblicher Erzeugnisse zu dienen,
Mobiliarversicherung s. Feuerversiche= den Vermögenswert solcher Schöpfungen zu
rung, Feuerversicherungsanstal= steigern und durch die daraus entfließende An-
ten. regung der Lust am Erschaffen in dieser Richtung
Mobilmachung ist die kriegsbereite Aufstellung allmählich das Herrschaftsgebiet des Schönen
der bewaffneten Macht (s. d.) oder von Ab= im Gewerbe auszudehnen, insbesondere in dem
teilungen derselben. Das Recht zur Anordnung Kunstgewerbe Deutschlands energisches Leben
der M. steht dem Kaiser zu (RV. Art. 63 Abs. 4). zu erwecken (Entscheidungen des Reichsober-
Behufs schneller Durchführung der M. werden handelsgerichts 24, 101). Gegen unbefugte
die dazu erforderlichen Vorbereitungen schon Nachbildung und Verwertung sind nur gewerbliche
in Friedenszeiten getroffen. Zur Deckung der Muster oder M., also solche Muster oder M.,
Kosten der M. ist zunächst der Reichskriegsschatz die bei der Bearbeitung oder Umarbeitung von
(s. d.) bestimmt. Für die Dauer des mobilen Naturerzeugnissen Anwendung finden sollen,
Zustandes gelten die im MStB. für straf= geschützt. Soweit es sich dabei um Entwürfe
bare Handlungen im Felde gegebenen Vor= für Erzeugnisse des Kunstgewerbes und für
schriften (sog. Kriegsgesetze; § 9a. a. O.). Bauwerke, die künstlerische Zwecke verfolgen,
Wegen der Dienstpflicht im Kriege, des Ersatz= handelt, findet auch das G., betr. das Urheber-
geschäfts und der Landsturmpflicht vgl. Wehr O. recht an Werken der bildenden Künste und der
§§ 19, 20, 95—104. Von dem Tage ab, an Photographie, vom 6. Jan. 1907 (Röl. 7)
welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht Anwendung (s. Urheberrecht). Als Muster
wird, tritt die Verpflichtung des Reichsgebiets und M. im Sinne des G. gelten nur Ge-
zu allen Leistungen für Kriegszwecke ein (s. schmacksmuster, d. h. solche Vorbilder
Kriegsleistungen). Mit dem Tage der für die Form eines Industricerzeugnisses,
Anordnung der M. erlischt jede Urlaubsbewilli= welche dazu bestimmt oder geeignet sind,
gung für Militär= und Marinebeamte (V. vom den Geschmack oder das ästhetische Empfinden
2. Nov. 1874 — RGBl. 129 — 8 7). Tagegelder, zu befriedigen, nicht aber Gebrauchsmuster
Fuhrkosten oder Umzugskosten werden mobil (s. d.). Ob die Form des Musters oder M. den
gemachten Beamten der Militär= und Marine= wahren Kunstsinn befriedigt oder ob sie“ nur
verwaltung in der Regel nicht gewährt (V. dem wechselnden Geschmacke der Mode dient, ist
vom 20. Mai 1880 — RGBl. 113 — §. 8). gleichgültig (RGZ. 14, 46; 35, 93). Nicht er-
Wegen der Gehalts= usw. Verhältnisse der in- forderlich ist, daß das ästhetische Gefühl tat-
folge einer M. eingezogenen Bramten (. sächlich befriedigt wird, das M. oder Muster
Militärdienstpflicht. Ühber die Be= muß nur auf den Formensinn wirken. Dazu
urkundung des Personenstandes in bezug auf gehört vor allem, daß eine Form geschaffen ist,
Militärpersonen des Heeres und der Marine, eine bestimmte, in die äußere Erscheinung tretende
welche ihr Standquartier verlassen haben, be= zeichnerische Gestaltung, die sich als Erzeugnis
stimmen die V. vom 20. Jan. 1879 (Rl. 5) einer bewußten schöpferischen Tätigkeit im Be-
und (Marine) vom 20. Febr. 1906 (R Bl. 359) reiche des Kunstgewerbes darstellt (R#Z. 45, 59;
das Nähere (val. Personenstandsgese).], 163). Geschützt sind nur die Formen der
Solche Militärpersonen können auch letztwillige Industrieerzeugnisse, d. h. ihre äußere Erschei-
Verfügungen unter besonders erleichterten For- nung nach Zeichnung, Farbe und plastischer Ge-
men gültig errichten (privilegierte Testamente] staltung (RE# St. 23, 92). Die Muster können
(RMMil G. § 44; Eu#Be#B. Art. 44; s. Testa= sowohl für Flächenerzeu gnisse als auch
mente III). Die Testamente sind gebühren= für plastische Erzeugnisse bestimmt sein.
frei (Prechn G. § 8 Ziff. 5). Hinsichtlich der Akte Als Flächenmuster können nicht nur solche Ge-