Modelle
bilde in Betracht kommen, welche eine bestimmte
Umgrenzung und eine bestimmte Linienführung
aufweisen, sondern auch Farbenzusammenstel-
lungen und Farbenwirkungen (RG3. 61, 44).
Muster des Schriftgießers für Matrizen oder
Typen sind als für Flächenmuster bestimmt
anzusehen (RG#. 4, 108; 14, 50; 61, 179), Eti-
ketten können schutzfähige Muster sein (R G.
40, 101). Der Schutz besteht nur für neue
und eigentümliche Erzeugnisse, wozu in
der Regel die lebenswahre Reproduktion einer
konkreten menschlichen Individualität nicht ge-
hört (RGz. 21, 149); s. auch R. 65, 123.
Endlich bedarf es der Eintragung des M. oder
Musters in das Musterregister und der
Niederlegung des M. oder Musters vor der
Verbreitung des Erzeugnisses (§ 7; RSt.
4, 212; 5, 347). Ergibt sich im Laufe der Haupt-
verhandlung, daß der Schutz des als verletzt be-
zeichneten Musters aus einer anderen An-
meldung als ursprünglich angegeben hergeleitet
wird, bleibt aber unverändert bestehen, daß das-
selbe Urheberrecht, dessen Verletzung Gegenstand
des Strafantrags bildet, als durch Nachbildung
verletzt bezeichnet ist, so liegt eine Anderung
bezüglich der Identität der Tat nicht vor (RGSt.
42, 238). Unter Verbreiten ist eine Mitteilung
oder sonstige Zugänglichmachung des nach dem
Muster gefertigten Erzeugnisses zu verstehen,
gleichgültig, ob eine Veräußerung oder nur
eine Gebrauchsgestaltung erfolgt ist (RG#.
4, 108; RSt. 6, 618). Die Anmeldung und
Niederlegung muß beim Amtsgerichte der Haupt-
niederlassung, und falls der Urheber eine ein-
getragene Firma nicht besitzt, beim Amts-
erichte des Wohnortes erfolgen. Die Hinter-
egung kann in offenen oder versiegelten Pakete#n
erfolgen. Die Eröffnung der versiegelten nieder-
gelegten Muster und M. erfolgt mit Ablauf der
Schutzfrist spätestens nach drei Jahren (§ 9).
Die Eintragung in das Musterregister erfolgt
ohne vorherige Prüfung der Berechtigung des
Antragstellers oder der Richtigkeit der zur Ein-
tragung angemeldeten Tatsachen (§ 10). Jeder-
mann kann Einsicht in das Musterregister und
in die nicht versiegelten Muster oder M. nehmen.
In Streitfällen können die versiegelten Pakete
vom Amtsgerichte geöffnet werden (§ 11). Die
Führung des Musterregisters erfolgt nach Maß-
gabe der RKek. vom 29. Febr. 1876 (ZBl. 123).
Das Recht der Nachbildung eines geschützten
Musters oder M. steht nur dem Urheber
(R#t. 5, 347) zu. Bei solchen Mustern und M.,
welche von den in einer inländischen gewerb-
lichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern,
Bildhauern usw. im Auftrag oder für Rechnung
des Eigentümers der gewerblichen Anstalt an-
efertigt werden, gilt dieser, wenn nicht durch
(gertror ein anderes bestimmt ist, als Urheber
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eines Erzeugnisses, das als Gesamtbild eines
neuen und eigentümlichen Musters anzusehen
ist (RGSt. 33, 43), gilt nicht als Nachbildung
(§ 4). Verboten ist jede Nachbildung in
der Absicht der Verbreitung ohne Genehmigung
des Urhebers. Als Nachbildung ist auch anzu-
sehen, wenn bei Hervorbringung derselben ein
anderes Verfahren angewendet worden ist, als
bei dem Originalwerk, oder wenn die Nach-
bildung für einen anderen Gewerbszweig be-
stimmt ist, als das Original (s. R# St. 37, 158),
wenn die Nachbildung in anderen räumlichen
Abmessungen oder Farben hergestellt wird,
als das Original, oder wenn sie sich vom Origi-
nal durch solche Abänderungen unterscheidet,
welche nur bei Anwendung besonderer Auf-
merksamkeit wahrgenommen werden können,
oder wenn die Nachbildung nicht unmittelbar
nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach
einer Nachbildung desselben geschaffen ist (§ 5).
Unzulässig ist die Nachbildung eines Musters
für Papierwäsche in Leinenwäsche, eines Musters
zu Kleiderstoffen in der Gardinenfabrikation
(RGSt. 23, V2). Dagegen gilt nicht als Nach-
bildung die Einzelkopie eines Musters oder M.,
sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbs-
mäßigen Verbreitung und Verwertung an-
gefertigt wird; die Nachbildung von Mustern,
welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch
plastische Erzeugnisse, und umgekehrt (s. auch
RGG#t. 30, 56); die Aufnahme von Nachbildungen
einzelner Muster und M. in ein Schriftwerk (§ 6).
Der Schutz gegen unbefugte Nachbildung, der
auch besteht, wenn die Anmeldung lediglich
zur Ausschließung der Konkurrenz anderer
Gewerbetreibender erfolgt (Rst. 27, 322),
wird nach Wahl des Urhebers auf ein bis drei
Jahre gegen eine Gebühr von jährlich 1 K ge-
währt. Die Ausdehnung der Schutzrist auf
15 Jahre kann bei der Anmeldung und bei
Ablauf der drei= oder zehnjährigen Schutzfrist,
zu anderen Zeiten aber nicht (RGZ. 46, 97),
gegen eine jährliche Gebühr von 2 A erfolgen
(§§ 8, 12). Die Vorschriften des G., betr. das
Urheberrecht an Schriftwerken usw., vom 11. Juni
1870 (BoBl. 339) §8 18—36, 38 über die
Entschädigung, Strafen, Verfahren, Verjäh-
rung finden entsprechende Anwendung (s. Ur-
heberrecht). Die Sachverständigenvereine
(s. d.) sollen hier aus Künstlern, aus Gewerbe-
treibenden verschiedener Gewerbezweige und
aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster-
und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt
werden (§ 14). S. dazu Bestimmungen über die
Zusammensetzung und den Betrieb der gewerb-
lichen Sachverständigenvereine vom 10. Mai
1907 (ZBl. 217). Die Frage, ob Fahrlässigkeit
vorliegt, ist nach den allgemeinen Gesichts-
punkten im Einzelfalle zu prüfen (R St. 20, 211);
Der Besteller eines Musters oder M. ist es ist nicht unbedingte Voraussetzung für die
nicht Urheber, wenn er nur die Idee und ganz! Entschuldbarkeit des Irrtums, daß sich der Ver-
allgemein den Rahmen, innerhalb dessen sich
der Zeichner bewegen soll, angibt (RE#t. 23,
219). Bis zum Gegenbeweise gilt derjenige,
welcher das Muster oder M. angemeldet und
niedergelegt hat, als Urheber (§ 13; RGSt.
30, 144). Das Urheberrecht ist vererblich (§ 3).
Die freie Benutzung einzelner Motive zur Her-
stellung eines neuen Musters oder M., d. h.
fertiger einer Nachbildung vergewissert hat, ob
ein Muster oder M. im Register eingetragen ist
(Röt. 9, 422). Wegen des Schutzes aus-
ländischer uUrheber von M. im Inlande und
umgekehrt s. Urheberrecht.
Stepban, Patentgesetz und Gesetz, betr. Urheber-
recht an Mustern und Modellen, 1900;: Allfeld, Kom-
mentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Ur-
heberrecht — Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und