Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Modelle 
bilde in Betracht kommen, welche eine bestimmte 
Umgrenzung und eine bestimmte Linienführung 
aufweisen, sondern auch Farbenzusammenstel- 
lungen und Farbenwirkungen (RG3. 61, 44). 
Muster des Schriftgießers für Matrizen oder 
Typen sind als für Flächenmuster bestimmt 
anzusehen (RG#. 4, 108; 14, 50; 61, 179), Eti- 
ketten können schutzfähige Muster sein (R G. 
40, 101). Der Schutz besteht nur für neue 
und eigentümliche Erzeugnisse, wozu in 
der Regel die lebenswahre Reproduktion einer 
konkreten menschlichen Individualität nicht ge- 
hört (RGz. 21, 149); s. auch R. 65, 123. 
Endlich bedarf es der Eintragung des M. oder 
Musters in das Musterregister und der 
Niederlegung des M. oder Musters vor der 
Verbreitung des Erzeugnisses (§ 7; RSt. 
4, 212; 5, 347). Ergibt sich im Laufe der Haupt- 
verhandlung, daß der Schutz des als verletzt be- 
zeichneten Musters aus einer anderen An- 
meldung als ursprünglich angegeben hergeleitet 
wird, bleibt aber unverändert bestehen, daß das- 
selbe Urheberrecht, dessen Verletzung Gegenstand 
des Strafantrags bildet, als durch Nachbildung 
verletzt bezeichnet ist, so liegt eine Anderung 
bezüglich der Identität der Tat nicht vor (RGSt. 
42, 238). Unter Verbreiten ist eine Mitteilung 
oder sonstige Zugänglichmachung des nach dem 
Muster gefertigten Erzeugnisses zu verstehen, 
gleichgültig, ob eine Veräußerung oder nur 
eine Gebrauchsgestaltung erfolgt ist (RG#. 
4, 108; RSt. 6, 618). Die Anmeldung und 
Niederlegung muß beim Amtsgerichte der Haupt- 
niederlassung, und falls der Urheber eine ein- 
getragene Firma nicht besitzt, beim Amts- 
erichte des Wohnortes erfolgen. Die Hinter- 
egung kann in offenen oder versiegelten Pakete#n 
erfolgen. Die Eröffnung der versiegelten nieder- 
gelegten Muster und M. erfolgt mit Ablauf der 
Schutzfrist spätestens nach drei Jahren (§ 9). 
Die Eintragung in das Musterregister erfolgt 
ohne vorherige Prüfung der Berechtigung des 
Antragstellers oder der Richtigkeit der zur Ein- 
tragung angemeldeten Tatsachen (§ 10). Jeder- 
mann kann Einsicht in das Musterregister und 
in die nicht versiegelten Muster oder M. nehmen. 
In Streitfällen können die versiegelten Pakete 
vom Amtsgerichte geöffnet werden (§ 11). Die 
Führung des Musterregisters erfolgt nach Maß- 
gabe der RKek. vom 29. Febr. 1876 (ZBl. 123). 
Das Recht der Nachbildung eines geschützten 
Musters oder M. steht nur dem Urheber 
(R#t. 5, 347) zu. Bei solchen Mustern und M., 
welche von den in einer inländischen gewerb- 
lichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, 
Bildhauern usw. im Auftrag oder für Rechnung 
des Eigentümers der gewerblichen Anstalt an- 
efertigt werden, gilt dieser, wenn nicht durch 
(gertror ein anderes bestimmt ist, als Urheber 
  
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eines Erzeugnisses, das als Gesamtbild eines 
neuen und eigentümlichen Musters anzusehen 
ist (RGSt. 33, 43), gilt nicht als Nachbildung 
(§ 4). Verboten ist jede Nachbildung in 
der Absicht der Verbreitung ohne Genehmigung 
des Urhebers. Als Nachbildung ist auch anzu- 
sehen, wenn bei Hervorbringung derselben ein 
anderes Verfahren angewendet worden ist, als 
bei dem Originalwerk, oder wenn die Nach- 
bildung für einen anderen Gewerbszweig be- 
stimmt ist, als das Original (s. R# St. 37, 158), 
wenn die Nachbildung in anderen räumlichen 
Abmessungen oder Farben hergestellt wird, 
als das Original, oder wenn sie sich vom Origi- 
nal durch solche Abänderungen unterscheidet, 
welche nur bei Anwendung besonderer Auf- 
merksamkeit wahrgenommen werden können, 
oder wenn die Nachbildung nicht unmittelbar 
nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach 
einer Nachbildung desselben geschaffen ist (§ 5). 
Unzulässig ist die Nachbildung eines Musters 
für Papierwäsche in Leinenwäsche, eines Musters 
zu Kleiderstoffen in der Gardinenfabrikation 
(RGSt. 23, V2). Dagegen gilt nicht als Nach- 
bildung die Einzelkopie eines Musters oder M., 
sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbs- 
mäßigen Verbreitung und Verwertung an- 
gefertigt wird; die Nachbildung von Mustern, 
welche für Flächenerzeugnisse bestimmt sind, durch 
plastische Erzeugnisse, und umgekehrt (s. auch 
RGG#t. 30, 56); die Aufnahme von Nachbildungen 
einzelner Muster und M. in ein Schriftwerk (§ 6). 
Der Schutz gegen unbefugte Nachbildung, der 
auch besteht, wenn die Anmeldung lediglich 
zur Ausschließung der Konkurrenz anderer 
Gewerbetreibender erfolgt (Rst. 27, 322), 
wird nach Wahl des Urhebers auf ein bis drei 
Jahre gegen eine Gebühr von jährlich 1 K ge- 
währt. Die Ausdehnung der Schutzrist auf 
15 Jahre kann bei der Anmeldung und bei 
Ablauf der drei= oder zehnjährigen Schutzfrist, 
zu anderen Zeiten aber nicht (RGZ. 46, 97), 
gegen eine jährliche Gebühr von 2 A erfolgen 
(§§ 8, 12). Die Vorschriften des G., betr. das 
Urheberrecht an Schriftwerken usw., vom 11. Juni 
1870 (BoBl. 339) §8 18—36, 38 über die 
Entschädigung, Strafen, Verfahren, Verjäh- 
rung finden entsprechende Anwendung (s. Ur- 
heberrecht). Die Sachverständigenvereine 
(s. d.) sollen hier aus Künstlern, aus Gewerbe- 
treibenden verschiedener Gewerbezweige und 
aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster- 
und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt 
werden (§ 14). S. dazu Bestimmungen über die 
Zusammensetzung und den Betrieb der gewerb- 
lichen Sachverständigenvereine vom 10. Mai 
1907 (ZBl. 217). Die Frage, ob Fahrlässigkeit 
vorliegt, ist nach den allgemeinen Gesichts- 
punkten im Einzelfalle zu prüfen (R St. 20, 211); 
  
Der Besteller eines Musters oder M. ist es ist nicht unbedingte Voraussetzung für die 
nicht Urheber, wenn er nur die Idee und ganz! Entschuldbarkeit des Irrtums, daß sich der Ver- 
allgemein den Rahmen, innerhalb dessen sich 
der Zeichner bewegen soll, angibt (RE#t. 23, 
219). Bis zum Gegenbeweise gilt derjenige, 
welcher das Muster oder M. angemeldet und 
niedergelegt hat, als Urheber (§ 13; RGSt. 
30, 144). Das Urheberrecht ist vererblich (§ 3). 
Die freie Benutzung einzelner Motive zur Her- 
stellung eines neuen Musters oder M., d. h. 
  
fertiger einer Nachbildung vergewissert hat, ob 
ein Muster oder M. im Register eingetragen ist 
(Röt. 9, 422). Wegen des Schutzes aus- 
ländischer uUrheber von M. im Inlande und 
umgekehrt s. Urheberrecht. 
Stepban, Patentgesetz und Gesetz, betr. Urheber- 
recht an Mustern und Modellen, 1900;: Allfeld, Kom- 
mentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Ur- 
heberrecht — Gesetz, betr. das Urheberrecht an Mustern und
	        
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