Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Moorhuhn (schottisches) — Motorwerkstätten 
Moor hineingetriebenen Entwässerungskanäle von 
vornherein unter Berücksichtigung ihrer späte- 
ren Verwendung als Verkehrsstraßen angelegt, 
und es sind ferner in dem bevölkerten, aber 
holz= und kohlenarmen Lande die Interessen 
der Torfgewinnung und der landwirtschaft- 
lichen Kultur der Moorkolonien in glücklichster 
Weise vereinigt. In Ostfriesland hatten sich die 
unter Friedrich dem Großen und später in 
pannoverscher Zeit unternommenen Moorkoloni- 
ationen wenig bewährt. Die Kolonisten waren 
auf den sog. Branntfruchtbau angewiesen, Buch- 
weizenanbau nach vorgängigem Abbrennen des 
oberflächlich entwässerten und mit der Hand- 
hacke gelockerten Bodens. Dieses sog. Moor- 
brennen ist seitdem als irrationell und zum 
Raubbau führend ziemlich allgemein verlassen, 
es unterliegt nach § 32 des Feld- und Forst- 
polizeigesetzes vom 1. April 1880 (GS. 230) 
polizeilichen Beschränkungen. Erst seit etwa 
30 Jahren ist die Urbarmachung und Koloni- 
sation der Moorkolonien in größerem Maßstabe 
wieder aufgenommen. Von Bedeutung hierfür 
war die Einrichtung der Zentralmoor- 
kommission, welche 1876 von dem M . 
ins Leben gerufen wurde (Geschäftsordnung 
von 1893, nicht veröffentlicht), um als beratendes 
Organ den Mittelpunkt zur Sammlung, Begut- 
achtung und Förderung aller das Moorwesen 
betreffenden Angelegenheiten zu bilden. Sie 
veröffentlicht regelmäßig ihre Sitzungsproto- 
kolle (Verlag jetzt P. Parey in Berlin), von 
denen besonders das Protokoll über die 42. Sitzung 
(1899, Buchdruckerei „Die Post“) einen guten 
Gesamtüberblick über die Geschichte und den 
jetzigen Stand des Moorkoloniewesens gewährt. 
Der Zentralmoorkommission unterstellt ist 
die Moorversuchsstation in Bre- 
men (s. das Statut in „Preußens landwirtsch. 
Verwaltung“ 1875/77, 225), der die Pflege 
der wissenschaftlichen und technischen Seiten 
der Moorkultur obliegt. Um die Verwertung 
der Ergebnisse dieser Arbeiten vorzubereiten, 
ist die Entwässerung und Zugänglichkeit 
der Moore von der landwirtschaftlichen Ver- 
waltung tunlichst gefördert worden. Von be- 
sonderer Bedeutung ist die mit ca. 16 Mill. Mark 
Kosten vom Staate ausgeführte Anlage des 
linksemsischen Kanalnetzes, das 
nach seiner Fertigstellung auf die aus den be- 
teiligten politischen Gemeinden gebildete links- 
emsische Kanalgenossenschaft übergegangen ist. 
Die Förderung der Moorkultur ist eine allge- 
meine Maßregel der Landeskultur und nur zum 
Teil mit der Anlage von Moorkolonien ver- 
bunden. Bei den eigentümlichen Lebens= und 
Wirtschaftsbedingungen in den Hochmooren 
Deignet sich nämlich die private Kolonisation im 
allgemeinen nicht für die Moore, und die großen 
Moorkolonien werden vorzugsweise vom 
Staate auf seinen ausgedehnten Domanial= 
mooren unter Mitwirkung der Generalkom- 
mission, zum Teil auch von den Provinzen ge- 
bildet. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht sind 
die allgemeinen Bestimmungen über die An- 
siedlung (s. d.) maßgebend. Die Moor- 
kolonien werden teils in der Form der Zeit- 
pacht, teils als Rentengüter oder auch als Eigen- 
tumsstellen ausgegeben. In Angriff genommen 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
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und zum Teil durchge führt sind größere Koloni- 
sationen in Ostpreußen im Großen Moosbruch 
im Kreise Labiau, dem Augstumal und Rup- 
kalver Moor im Kreise Heydekrug, in Hannover 
im Emsgebiete („Provinzialmoor"“), im Ge- 
biete des Ems-Jade-Kanals („Marcardsmoor") 
und im Kehdinger Moor an der unteren Elbe. 
Moorhuhn (schottisches) s. Schonzeit des 
Wildes. 
Moralische Personen s. Juristische Per- 
sonen I. 
Morganatische Ehe s. Ehe II. 
Mortifikation s. Kraftloserklärung 
von Inhaberpapieren. 
Motorwerkstätten. I. Allgemeines. 
Nach GewO. F 154 Abs. 3 finden die Vorschriften 
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter 
(s. d.) und Arbeiterinnen (s. d.) auf Arbeitgeber 
und Arbeiter in Werkstätten, in denen durch 
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, 
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke 
nicht bloß vorübergehend zur Verwendung 
kommen, mit der Maßgabe Anwendung, daß 
der BR. für gewisse Arten von Betrieben Aus- 
nahmen nachlassen kann. Die Vorschrift ist durch 
Allerh V. vom 9. Juli 1900 (RöBl. 565) für 
alle M. mit Ausnahme derzjenigen, in welchen 
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie 
gehörige Personen beschäftigt in Kraft gesetzt 
worden, während der BR. nach R KBekt. 
vom 13. Juli 1900 (REl. 566) Ausnahmen 
zugelassen hat. Durch die Nov. zur GewO. 
vom 24. Dezember 1908 (RöBl. 667) ist der 
Wirkungskreis dieser Bestimmungen aus M., 
in denen weniger als 10 Arbeiter beschäftigt 
werden, beschränkt worden (s. Betriebe 
mit mindestens 10 120)] Arbei- 
tern); für diese M. gelten aber die Be- 
stimmungen nach Art. 4 a. a. O. weiter. Für 
M., in denen weniger als 10 Arbeiter be- 
schäftigt werden, ergibt sich hinsichtlich der 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeitern folgender Rechtszustand, wo- 
bei zwischen M., in denen ausschließlich oder 
vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als 
Triebkraft benutzt wird (Werkstätten mit Wasser- 
betriebh, mit Ausnahme der Schleifer= und 
Polierwerkstätten der Glas-, Stein= und Metall- 
verarbeitung einerseits und den übrigen M. 
andererseits zu unterscheiden ist. Maßgebend 
für den Begriff der nicht bloß vorübergehenden 
Verwendung von Motoren ist, daß das Trieb- 
werk entsprechend der bei der Aufstellung er- 
folgten Absicht in den dazu geeigneten Fällen 
jeweilig als Triebkraft benutzt wird. Ob das 
Triebwerk ununterbrochen benutzt wird, ist 
ebensowenig ausschlaggebend, wie ob die Mehr- 
zahl der Arbeiten mittels der durch das Trieb- 
werk bewegten Maschine hergestellt wird (Rt. 
39, 133). Unter M. ist nicht nur der Raum, 
in dem der Motor arbeitet, sondern die ganze 
Arbeitsstätte zu verstehen (R# St. 40, 427). 
II. Werkstätten mit Ausnahme 
derjenigen mit Wasserbetrieb, 
aber einschließlich der Schleifer= und Polierer= 
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallver- 
arbeitung ohne Rücksicht auf die Art der 
Triebkraft. Hinsichtlich der Beschäftigung der 
Kinder und jungen Leute gelten dieselben 
" 11
	        
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