Moorhuhn (schottisches) — Motorwerkstätten
Moor hineingetriebenen Entwässerungskanäle von
vornherein unter Berücksichtigung ihrer späte-
ren Verwendung als Verkehrsstraßen angelegt,
und es sind ferner in dem bevölkerten, aber
holz= und kohlenarmen Lande die Interessen
der Torfgewinnung und der landwirtschaft-
lichen Kultur der Moorkolonien in glücklichster
Weise vereinigt. In Ostfriesland hatten sich die
unter Friedrich dem Großen und später in
pannoverscher Zeit unternommenen Moorkoloni-
ationen wenig bewährt. Die Kolonisten waren
auf den sog. Branntfruchtbau angewiesen, Buch-
weizenanbau nach vorgängigem Abbrennen des
oberflächlich entwässerten und mit der Hand-
hacke gelockerten Bodens. Dieses sog. Moor-
brennen ist seitdem als irrationell und zum
Raubbau führend ziemlich allgemein verlassen,
es unterliegt nach § 32 des Feld- und Forst-
polizeigesetzes vom 1. April 1880 (GS. 230)
polizeilichen Beschränkungen. Erst seit etwa
30 Jahren ist die Urbarmachung und Koloni-
sation der Moorkolonien in größerem Maßstabe
wieder aufgenommen. Von Bedeutung hierfür
war die Einrichtung der Zentralmoor-
kommission, welche 1876 von dem M .
ins Leben gerufen wurde (Geschäftsordnung
von 1893, nicht veröffentlicht), um als beratendes
Organ den Mittelpunkt zur Sammlung, Begut-
achtung und Förderung aller das Moorwesen
betreffenden Angelegenheiten zu bilden. Sie
veröffentlicht regelmäßig ihre Sitzungsproto-
kolle (Verlag jetzt P. Parey in Berlin), von
denen besonders das Protokoll über die 42. Sitzung
(1899, Buchdruckerei „Die Post“) einen guten
Gesamtüberblick über die Geschichte und den
jetzigen Stand des Moorkoloniewesens gewährt.
Der Zentralmoorkommission unterstellt ist
die Moorversuchsstation in Bre-
men (s. das Statut in „Preußens landwirtsch.
Verwaltung“ 1875/77, 225), der die Pflege
der wissenschaftlichen und technischen Seiten
der Moorkultur obliegt. Um die Verwertung
der Ergebnisse dieser Arbeiten vorzubereiten,
ist die Entwässerung und Zugänglichkeit
der Moore von der landwirtschaftlichen Ver-
waltung tunlichst gefördert worden. Von be-
sonderer Bedeutung ist die mit ca. 16 Mill. Mark
Kosten vom Staate ausgeführte Anlage des
linksemsischen Kanalnetzes, das
nach seiner Fertigstellung auf die aus den be-
teiligten politischen Gemeinden gebildete links-
emsische Kanalgenossenschaft übergegangen ist.
Die Förderung der Moorkultur ist eine allge-
meine Maßregel der Landeskultur und nur zum
Teil mit der Anlage von Moorkolonien ver-
bunden. Bei den eigentümlichen Lebens= und
Wirtschaftsbedingungen in den Hochmooren
Deignet sich nämlich die private Kolonisation im
allgemeinen nicht für die Moore, und die großen
Moorkolonien werden vorzugsweise vom
Staate auf seinen ausgedehnten Domanial=
mooren unter Mitwirkung der Generalkom-
mission, zum Teil auch von den Provinzen ge-
bildet. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht sind
die allgemeinen Bestimmungen über die An-
siedlung (s. d.) maßgebend. Die Moor-
kolonien werden teils in der Form der Zeit-
pacht, teils als Rentengüter oder auch als Eigen-
tumsstellen ausgegeben. In Angriff genommen
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
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und zum Teil durchge führt sind größere Koloni-
sationen in Ostpreußen im Großen Moosbruch
im Kreise Labiau, dem Augstumal und Rup-
kalver Moor im Kreise Heydekrug, in Hannover
im Emsgebiete („Provinzialmoor"“), im Ge-
biete des Ems-Jade-Kanals („Marcardsmoor")
und im Kehdinger Moor an der unteren Elbe.
Moorhuhn (schottisches) s. Schonzeit des
Wildes.
Moralische Personen s. Juristische Per-
sonen I.
Morganatische Ehe s. Ehe II.
Mortifikation s. Kraftloserklärung
von Inhaberpapieren.
Motorwerkstätten. I. Allgemeines.
Nach GewO. F 154 Abs. 3 finden die Vorschriften
über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
(s. d.) und Arbeiterinnen (s. d.) auf Arbeitgeber
und Arbeiter in Werkstätten, in denen durch
elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke
nicht bloß vorübergehend zur Verwendung
kommen, mit der Maßgabe Anwendung, daß
der BR. für gewisse Arten von Betrieben Aus-
nahmen nachlassen kann. Die Vorschrift ist durch
Allerh V. vom 9. Juli 1900 (RöBl. 565) für
alle M. mit Ausnahme derzjenigen, in welchen
der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie
gehörige Personen beschäftigt in Kraft gesetzt
worden, während der BR. nach R KBekt.
vom 13. Juli 1900 (REl. 566) Ausnahmen
zugelassen hat. Durch die Nov. zur GewO.
vom 24. Dezember 1908 (RöBl. 667) ist der
Wirkungskreis dieser Bestimmungen aus M.,
in denen weniger als 10 Arbeiter beschäftigt
werden, beschränkt worden (s. Betriebe
mit mindestens 10 120)] Arbei-
tern); für diese M. gelten aber die Be-
stimmungen nach Art. 4 a. a. O. weiter. Für
M., in denen weniger als 10 Arbeiter be-
schäftigt werden, ergibt sich hinsichtlich der
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern folgender Rechtszustand, wo-
bei zwischen M., in denen ausschließlich oder
vorwiegend unregelmäßige Wasserkraft als
Triebkraft benutzt wird (Werkstätten mit Wasser-
betriebh, mit Ausnahme der Schleifer= und
Polierwerkstätten der Glas-, Stein= und Metall-
verarbeitung einerseits und den übrigen M.
andererseits zu unterscheiden ist. Maßgebend
für den Begriff der nicht bloß vorübergehenden
Verwendung von Motoren ist, daß das Trieb-
werk entsprechend der bei der Aufstellung er-
folgten Absicht in den dazu geeigneten Fällen
jeweilig als Triebkraft benutzt wird. Ob das
Triebwerk ununterbrochen benutzt wird, ist
ebensowenig ausschlaggebend, wie ob die Mehr-
zahl der Arbeiten mittels der durch das Trieb-
werk bewegten Maschine hergestellt wird (Rt.
39, 133). Unter M. ist nicht nur der Raum,
in dem der Motor arbeitet, sondern die ganze
Arbeitsstätte zu verstehen (R# St. 40, 427).
II. Werkstätten mit Ausnahme
derjenigen mit Wasserbetrieb,
aber einschließlich der Schleifer= und Polierer=
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallver-
arbeitung ohne Rücksicht auf die Art der
Triebkraft. Hinsichtlich der Beschäftigung der
Kinder und jungen Leute gelten dieselben
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