162 Motorwerkstätten
Vorschriften wie für Betriebe mit mindestens nur tritt an die Stelle der unteren Ver-
10 Arbeitern (s. Jugendliche Arbeiteyn). waltungsbehörde die Ortspolizeibehörde, an
In Schleifer= und Poliererwerkstätten der Glas-, die Stelle der höheren Verwaltungsbehörde
Stein= und Metallverarbeitung dürfen jedoch die untere Verwaltungsbehörde und an die
Kinder nicht länger als sechs Stunden täglich Stelle des RK. der Regierungspräsident (im
beschäftigt werden. Auch die Beschäftigung LPB. Berlin der Polizeipräsident). Auch
jugendlicher Arbeiter richtet sich nach den Be= ist eine Höchstzahl für die Ausnahmetage nicht
stimmungen, die für Betriebe mit mindestens vorgesehen. In Werkstätten des Handwerks
10 Arbeitern gelten, jedoch mit der Maßgabe,
daß an Stelle der einstündigen Mittagspause
und je halbstündigen Vor= und Nachmittags-
pausen eine Mittagspause von einundeinhalb-
stündiger Dauer gewährt werden kann. Die
Beschäftigung von Arbeiterinnen ist nur in
dem Umfange wie in Betrieben mit min-
destens 10 Arbeitern gestattet. Ausnahmen
sind nur für Badeanstalten (s. d.) zugelassen.
Wegen der Anzeige und des Aushangs gelten
die gleichen Bestimmungen wie für Betriebe
mit mindestens 10 Arbeitern, jedoch genügt,
daß in der Anzeige die Lage der Werkstätte
und die Art des Betriebes angegeben wird
(s. Junge Leute III, Arbeiterinnen
III; AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904—
HMBl. 123 — Ziff. 225).
Während der Nachtzeit und länger als elf
(zehn) Stunden dürfen Arbeiterinnen über
sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre
beschäftigt werden. Diese Beschäftigung darf
dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten
und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern.
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an
welchem auch nur eine Arbeiterin länger oder
in der Nachtzeit beschäftigt ist, Gewerbetreibende,
welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre
länger oder in der Nachtzeit beschäftigen, sind
verpflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in wel-
ches jeder Tag, an dem Üüberarbeit stattgefunden
hat, noch am Tage der Überarbeit einzutragen
ist. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Orts-
polizeibehörde sowie dem Gewerbeausfsichts-
beamten jederzeit vorzulegen. Für mehr als
40 Tage kann auf Antrag des Arbeitgebers
eine solche Uberbeschäftigung von der unteren
Verwaltungsbehörde (s. d.) gestattet werden,
wenn die Arbeitszeit für die Werkstätte oder
die betreffende Abteilung der Werkstätte so ge-
regelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durch-
schnitte der Betriebstage des Jahres die regel-
mäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Hinsichtlich des Antrags und des von der unteren
Verwaltungsbehörde zu führenden Verzeich-
nisses gilt dasselbe, wie für Betriebe mit min-
destens 10 Arbeitern (s. Arbeiterinnen
IV, 1). Eine längere Beschäftigung von Arbei-
terinnen über sechzehn Jahren an Vorabenden
von Sonn= und Festtagen kann die untere Ver-
waltungsbehörde in demselben Umfange wie bei
Fabriken (s. Arbeiterinnen lV, 2) jedoch
über 8 Uhr abends hinaus, aber nicht länger als
bis 8⅛" Uhr abends, gestatten. Ausnahmen,
die im Hinblick auf die Unterbrechung des Be-
triebs durch Naturereignisse oder Unglücks-
fälle, oder wegen der Natur des Betriebes
oder aus Rücksichten auf die Arbeiter notwendig
werden, können für jugendliche Arbeiter und
für Arbeiterinnen nach denselben Grundsätzen
wie bei Fabriken (s. Arbeiterinnen lIV,
3, 4 u. Junge Leute IV) zugelassen werden,
ist mit Rücksicht auf das Halten und die Aus-
bildung der Lehrlinge die Beschäftigung männ-
licher jugendlicher Arbeiter länger als zehn
Stunden täglich gestattet, auch gelten für diese
die Vorschriften über die Länge der Arbeitszeit
und die Pausen nicht. Endlich ist eine Anzeige
bei der Ortspolizeibehörde und der Aushang
eines Auszugs der Bestimmungen über die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter nicht
erforderlich. Zum Handwerk im Sinne dieser
Bestimmungen sind zu rechnen die Betriebe
der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher, Buchbin-
der, Büchsenmacher, Bürsten- und Pinselmacher,
Drahtflechter, Drechsler, Stein-, Zink-, Kupfer-
und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker,
Feilenhauer, Feinmechaniker, Gerber, Glaser,
Gold= und Silberarbeiter, Graveure, Hand-
schuhmacher, Hutmacher, Kammacher, Klemp-
ner, Kürschner, Kupferschmiede, Messer-
schmiede, Metallgießer, Metzger (Fleischer),
Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posa-
mentiere, Sattler (Riemer, Täschner), Schiff-
bauer, Schlosser, Grob= und Hufschmiede, Schnei-
der, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifen-
sieder, Seiler, Stellmacher (Wagner, Rad-
macher), Tapezierer, Töpfer, Tuchmacher, Uhr-
macher, Weber. Durch Verfügung der Re-
gierungspräsidenten, im L . Berlin des
Polizeipräsidenten, kann für ihren Bezirk oder
Teile desselben bestimmt werden, daß gewisse
Arten der vorbezeichneten Erwerbszweige, welche
nach den besonderen Verhältnissen des Be-
zirkes nicht handwerksmäßig betrieben werden,
nicht zum Handwerk zu rechnen sind.
III. Werkstätten mit Wasser-
betrieb mit Ausnahme der Schleifer= und
Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und
Metallverarbeitung.
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht
beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre
dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht
mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet
sind. Die Arbeitsstunden der jugendlichen
Arbeiter und der Arbeiterinnen
dürfen nicht vor 5½ Uhr morgens beginnen
und nicht über 8½/ Uhr abends dauern. Für
Werkstätten des Handwerks gilt diese Be-
schränkung für die Beschäftigung männlicher
jugendlicher Arbeiter nicht. An Sonn= und
Festtagen sowie während der von dem ordent-
lichen Seelsorger für den Katechumenen= und
Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunter-
richt bestimmten Stunden dürfen jugendliche
Arbeiter nicht beschäftigt werden. Arbeite-
rinnen über sechzehn Jahre, welche ein Haus-
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu
entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und
eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen
hier vier Wochen nach der Entbindung über-
haupt nicht und während der nächsten zwei