Mühlenabgaben
Wochen nur beschäftigt werden, wenn dies nach
Ansicht des Arztes zulässig ist. Für den Aus-
hang und das Verzeichnis gilt dasselbe wie
unter II (s. AusfAnw. z. GewO. Ziff. 225).
Für die Beschäftigung männlicher jugendlicher
Arbeiter in Werkstätten des Handwerks
ist die Anzeige und der Aushang nicht erforderlich.
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre dürfen
an vierzig Tagen im Jahre über 8⅛ Uhr abends
hinaus bis spätestens 10 Uhr abends beschäftigt
werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrech-
nung, an welchem auch nur eine Arbeiterin
über 8½⅛ Uhr abends beschäftigt wird. Für
das vom Arbeitgeber zu führende Verzeichnis
gilt dasselbe wie für Werkstätten unter II. Hin-
sichtlich der Gewährung weiterer solcher Aus-
nahmen für mehr als vierzig Tage greifen die-
selben Bestimmungen wie für die Werkstätten
unter II Platz. Ausnahmen für die Beschäf-
tigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern, wegen Unterbrechung des regel-
mäßigen Betriebs durch Naturereignisse oder
Unglücksfälle oder wenn die Natur des Be-
triebs oder die Rücksichten auf die Arbeiter es
erwünscht erscheinen lassen, können nach den-
selben Grundsätzen und von denselben Behörden
wie für die Werkstätten unter II bewilligt werden.
IV. Besondere Arten von M. Für
Werkstätten, in denen der Arbeitgeber aus-
schließlich zu seiner Familie gehörige Personen
beschäftigt, gilt das Kinderschutz G. (s. Kinder,
in gewerblicher Beziehung). Für
Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion
(s. d.) gelten die Vorschriften der Allerh V. vom
31. Mai 1897 (RBl. 459) und vom 17. Febr.
1904 (REBl. 62), dagegen gelten für Bäcke-
reien und Konditoreien (s. d), soweit in ihnen
Motoren Verwendung finden, und für Ge-
treidemühlen (s. d.) die entsprechenden Bestim-
mungen über M Weitergehende Schutzbe-
stimmungen für die Beschäftigung von Ar-
beiterinnen und jugendlichen Arbeitern sind
für Werkstätten, in denen Zigarren (s. d.) an-
gefertigt werden und in denen Zichorie (s. d.)
hergestellt wird, vorgesehen.
V. Strafbestimmungen in Gew.
§+ 146 Abs. 1 Ziff. 2, § 149 Abs. 1 Ziff. 7. S. auch
Triebwerke.
Mühlenabgaben. Vor Einführung der Ge-
werbefreiheit waren in der Regel die Besitzer
der Rittergüter die alleinigen Inhaber von
Gewerbeberechtigungen; nur von ihnen konnte
man daher die Befugnis zum Betriebe der
Gewerbe empfangen, sie mußte ihnen akge-
kauft werden. Das war namentlich in betreff
der Mühlenberechtigungen der Fall. Zum
Teil wegen der Schwierigkeit der Wertschätzung,
zum Teil auch, weil Überlassung zu Eigentum
der damaligen Grundbesitzverfassung nicht ent-
sprach, wurden die Mühlen den Erwerbern
zumeist nur gegen einen alljährlich zu entrichten-
den Anteil am Gewinn abgegeben. Der Gegen-
stand dieser Überlassung war dabei teils das
Mühlengrundstück, teils die ausschließliche Be-
fugnis zur Ausübung des Mühlengewerbes,
teils endlich das damit verbundene Bannrecht
gegen die zu den überlassenen Mühlen gehörigen
Zwangspflichtigen Mühlengerechtig-
keiten). Welcher Teil der vereinbarten Ab-
163
gabe als Entgelt für den Betrieb des Mühlen-
gewerbes, welcher für das Zwangs-= und Bann-
recht, und welcher endlich für die Nutzung der
zu der Mühle gehörenden Grundstücke zu ent-
richten war, wurde nur höchst selten besonders
vereinbart, die Abgabe wurde vielmehr im
ganzen festgesetzt. Als nun der Mühlenzwang
und die ausschließlichen Mühlengewerbeberech=
tigungen aufgehoben und die für den Betrieb
eines Gewerbes zu entrichtenden Abgaben
für erloschen erklärt waren (vgl. Edikt vom
29. März 1808 — GS. 217; Gewerbesteuer-
edikt vom 2. Nov. 1810 — GS. 86 — 8§ 30;
Edikt vom 28. Okt. 1810 — GS. 95; GewdO.
vom 17. Jan. 1845 — GE. 45 — J§ 3), ent-
standen viele Streitigkeiten darüber, welche
Abgaben zu den ausfgehobenen gewerblichen.
und welche zu den bestehen gebliebenen Grund-
abgaben zu rechnen seien. Diesen abzuhelfen
war der Zweck des G. vom 11. März 1850 (GE.
146). Es sah vor, daß jeder Prozeß, bei dem
jene Frage streitig wurde, die Wirkung haben
solle, daß alle auf dem Grundstück ruhenden
nicht als aufgehoben zu betrachtenden ablös-
baren Reallasten nach den Grundsätzen des
Reallastenablösungsgesetzes vom 2. März 1850
sofort abgelöst werden mußten. Für alle der-
artigen Prozesse sollte die Auseinandersetzungs-
behörde zuständig sein. Waren die Streitig-
keiten darüber, ob und inwieweit eine auf einem
Mühlengrundstücke haftende Abgabe eine Grund-
abgabe sei oder ob sie für den Betrieb des Müh-
lengewerbes entrichtet werden müsse, bei den
durch die Auseinandersetzungsbehörden zu füh-
renden Regulierungsverhandlungen nicht
gütlich zu beseitigen, so sollten diese den Streit
zur richterlichen Entscheidung vorbereiten
(„spruchreif instruieren") und dann die Akten
mit ihrem Gutachten dem Oberlandeskultur-
gericht zur Entscheidung in erster und einziger
Instanz — mit Ausschluß jedes Rechtsmittels —
vorlegen. Bei jeder Ablösung der auf einem
Mühlengrundstück haftenden Reallasten sollte
aber der Besitzer zu fordern berechtigt sein, daß
ihm ein Drittel des Reinertrages des Grund-
stücks — für dessen Berechnung besondere Vor-
schriften im Gesetz enthalten sind — verbleibe
und daß, soweit hierzu erforderlich, die Ab-
findung für die zur Ablösung kommenden Real-
lasten vermindert werde. Auf Mühlen, die
nach Verkündung der GewO. vom 17. Jan.
1845 neu errichtet waren, sollte diese Bestim-
mung jedoch keine Anwendung finden. Schließ-
lich wurde noch vorgesehen, daß alle auf die
gesetzliche Aufhebung der Gewerbeberech-
tigungen gegründeten Ansprüche auf Befreiung
von den auf Mühlengrundstücken haftenden
Abgaben bei Vermeidung ihres Verlustes durch
die Verpflichteten vor dem 1. Jan. 1855, an-
gemeldet werden mußten. Das G. vom 11. März
1850 hat insofern den erwünschten Erfolgsge-
habt, als in seinem Geltungsbereiche die ## Be-
seitigung der M. inzwischen überall durchge-
führt ist. Für die 1866 mit der Monarchie ver-
einigten Landesteile mit Ausnahme der vor-
mals kgl. bayr. Enklave Kaulsdorf und des vor-
mals hess.-homb. Oberamtes Meisenheim ist
durch das G. vom 17. März 1868 (GS. 249)
eine dem G. vom 11. März 1850 entsprechende
117