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Negelung erfolgt.
keiten darüber, ob eine auf einem Grundstück
haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder
für den Betrieb des Gewerbes entrichtet werden
muß, zur Zuständigkeit der Auseinander-
setzungsbehörde, die, wenn eine gütliche Eini-
gung nicht zu erzielen ist, die Entscheidung des
Oberlandeskulturgerichts einzuholen hat. So-
weit aber nicht bewiesen ist, daß die Abgabe
ausschließlich eine Grundabgabe oder ausschließ-
lich eine gewerbliche Abgabe ist, hat das Ober-
landeskulturgericht eine Teilung der Abgabe nach
billigem Ermessen vorzunehmen. Auch hier
ist seine Entschcidung endgültig. Ein Termin,
bis zu welchem der gesetzliche Erlaß der Ab-
gabe geltend gemacht werden mußte, ist eben-
sowenig wie ein Zwang zur sofortigen Ablösung
der Grundabgaben festgesetzt worden.
Lette und v. Rönne, Die Landeskulturgesetz-
gebung des preuß. Staates, Berlin 1853/54.
Mühlenfabrikate (Berzollung).
für M. (Mehl, Graupe, Grieß, Grütze, Schrot
gemäß im Zusammenhang mit dem Zoll für
Getreide (#. Getreide, Verzollung
usw.). Er enthält ein Mehrfaches dieses Zolls, da
M. zu ihrer Herstellung einer größeren Menge
von Rohstoffen bedürfen und überdies der in-
ländischen Müllerei ein besonderer Schutz neben
der Landwirtschaft zusteht. Als die V. vom
17. Juni 1865 (G S. 559) die Getreidezölle be-
seitigte, fiel auch der bisher in Höhe von 3 .4
für den Doppelzentner in Geltung gewesene
Zoll für M. Er lebte mit den Getreidezöllen
im Tarif vom 15. Juli 1879 (RBl. 212) wieder
auf, und zwar zunächst in Höhe von 2 K für
den Doppelzentner. Die Novelle vom 21. Juni
1881 (RBl. 121) erhöhte ihn auf 3 M. Mit
der Erhöhung der Getreidezölle in den No-
vellen vom 22. Mai 1885 (RGl. 93) und vom
21. Dez. 1887 (R Bl. 3653) stieg er auf 7,50 .#K
und 10,50 K, mit ihrer Ermäßigung in den
Caprivischen Handelsverträgen (s. Handels-
verträge)g) sank er aus 7,30 .4. Dem Zoll
für M. war bis dahin auch der für gewöhnliches
Backwerk gleichgestellt. Der Zoll T. vom 25. Dez.
1902 (Röl. 303) unterscheidet in den Nr. 162
bis 165 mehrere Arten von Müllereierzeug-
Auch hier gehören Streitig-
Der Zoll
Mühlenfabrikate (Verzollung) — Mündelgelder
dung mit der Novelle vom 23. Juni 1882 (Ro# Bl.
59) gewährte den Inhabern von Mühlen für
die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Müh-
lenfabrikate eine Erleichterung dahin,
daß ihnen der Eingangszoll für eine der Aus-
fuhr entsprechende Menge des zur Mühle ge-
brachten ausländischen Getreides nachgelassen
wurde. Durch die Novelle vom 141. April 1894
(Rel. 335) wurde diese Vergünstigung auf
Mälzereierzeugnisse ausgedehnt. Das
ZollTG. vom 25. Dez. 1902 (Rul. 303)
hat die Einrichtung der M. neben der der Ein-
fuhrscheine (s. d.) für entbehrlich erachtet und sie
nicht mehr vorgesehen.
Mühlenfabri-
t Müllereierzeugnisse s.
ate.
Mumps (übertragbare Obhrspeicheldrüsen-
entzündung, Ziegenpeter) ist eine übertragbare
Krankheit, deren polizeiliche Bekämpfung nicht
vorgesehen ist. Dagegen sind Maßregeln zur
Verhütung ihrer Verbreitung durch die Schulen
. ieb . Ubertragbare Krank—
aus Getreide, Reis, Hülsenfrüchte) steht natnr. vorgeschrie en ( ertrag re Kran
heiten IV, 2c).
Mündelgelder. I. Das zum Vermögen der
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehenden
Personen (Mündel und Pflegebefohlenen) ge-
hörende Geld ist, soweit es nicht zur Bestrei-
tung laufender Ausgaben bereitzuhalten und
in einer diesem Zwecke entsprechenden Weise
unterzubringen ist, verzinslich anzulegen (BG.
§ 1806), und zwar vom Vormunde (Pfleger),
nicht etwa vom Vormundschaftsgerichte. Diese
Anlegung soll in Preußen nur erfolgen (BG#.
* 1807; EGBe##. Art. 212; AcB##B. vom
20. Sept. 1899 — GES. 177 — Art. 73—75):
1. in sicheren Hypothekenforderungen, Grund-
schulden oder Rentenschulden auf deutschen
Grundstücken, Erbbaurechten (BG#B. 8§ 1017)
und selbständigen Gerechtigkeiten (ABG#.
Art. 40) vaol. Mündelsicherheit:
2. in deutschen Reichs= oder Staatspapieren
sowie in Forderungen, die in das Reichsschuld-
buch oder das Staatsschuldbuch eines Bundes-
staates eingetragen sind, — auf die Benutzung
des Staatsschuldbuches zur Anlegung von Mün-
delkapitalien sollen die Vormundschaftsgerichte
in geeigneten Fällen die Vormünder aufmerk-
sam machen (UVf. vom 4. Okt. 1905 — JMl.
nissen, zu denen er im Gegensatz zu früher auch 303) —; 3. in verbrieften Forderungen (nicht
den polierten Reis rechnet; den Zoll für die
verschiedenen Arten, mit Ausnahme des po-
lierten Reises (6 K für den Doppelzentner),
auch Anteilscheinen),
dem Reiche oder einem Bundesstaate gewähr-
deren Verzinsung von
leistet ist; 4. in Wertpapieren, insbesondere
setbzt er gleichmäßig auf 18,75 4 für den Doppel-] Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen
zentner fest.
Zoll für
auf 10,20 .K, für polierten Reis auf 4 .K und
Durch die Handelsverträge ist der jeder Art gegen eine inländische kommunale
Mehl aus anderem Getreide als Hafer Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen
Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die
für Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide Forderungen von dem BK. zur Anlegung von
mit Ausnahme von Hafer auf 12 A für den
Doppelzentner ermäßigt worden. Gewöhn-
liches Backwerk ist in der Nr. 198 mit einem
JZoll von 16 .4, vertragsmäßig 10,20 .K für
den Doppelzentner bedacht. «
mengen an Müllereierzeugnissen und gewöhn—
lichem Backwerk für Bewohner des Grenzbezirks
s. Freimengen, wegen der Zollvergütung
bei der Ausfuhr s. Einfuhrschein.
Mühlengerechtigkeiten s. Mühlenabgaben.
Mühlenkonten. Der § 7 Ziff. 3 ZollT G.
vom 15. Juli 1879 (Rll. 207) in Verbin-
M. für geeignet erklärt sind. Das letztere ist ge-
schehen für verbriefte Forderungen gegen eine
inländische kommunale Körperschaft oder die
für!Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, wenn
Wegen der Frei=
die Forderungen von seiten des Gläubigers
kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung
unterliegen (R#Bek. vom 7. Juli 1901
RG#Bl. 263), die Schuldverschreibungen der
ev. Kirchengemeinde Mainz (Rl. 1901, 37),
die Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen
LKommunal-Schuldverschreibungen (R#Bl. 1902,
3), die Schuldverschreibungen der Deutsch-
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