166 Mündelsicherheit — Mündliche Verhandlung
§§ 89 a, 100 c, 103 n GewO., §8812 Abs. 2, 14 jetzige ZPO., der hann. Prozeßordnung vom
bzw. §§ 8 unter c, 11 unter k, 13 des G. vom 8. Nov. 1850 folgend, nicht bloß auf diesem
16. April 1902 (GS. S. 82, 90). Grundsatze, sondern hat ihn zum Teil bis zu
znn 7 and zF o so- von Mündelgeld nach Geic .4 wenig zwen ahigen do im Ssslsen durch.
Landerre- BanlA. 4 S. 0, 215, 2171 W * fiß ine ; ; 35415
J Gerech·= geführt, insbesondere dienen die hriftsätze
zur re E enehugalsrn ensdech. lediglich zur Vorbereitung. Das G., betr. Ande-
geld zu beleihen? Arch zziv Pr. 93, 323. rungen des GVG., der 3PO. usw., vom 1. Juni
Mündelsicherheit. Die Werte, in denen Mün= 1909 (Rll. 475), hat ihn für das Verfahren
delgelder allein angelegt werden sollen (s. Mün- vor den Amtsgerichten etwas abgeschwächt (vgl.
delgelder), sind teils solche, die ohne weiteres namentlich § 502 Abs. 2 betr. die Bezugnahme
als sicher gelten, teils solche, deren notwendige auf Schriftstücke). Bei der freiwilligen Gerichts-
Sicherheit sich nur im einzelnen Falle beurteilen barkeit findet keine m. V. statt. In engem Zu-
läßt, nämlich die unter Ziff. I im Artikel Mün= sammenhange mit dem Grundsatze der Mündlich-
delgelder genannten. Hier liegt die Prüfung keit stehen der der Unmittelbarkeit,
der Sicherheit an sich dem Vormunde (Pfleger) wonach sich alle Prozeßstreitigkeiten vor dem
ob. Teilweise jedoch können dabei die Landes= entscheidenden Richter selbst abspielen sollen, und
gesetze die Grundsätze bestimmen, nach denen die # der der Offentlichkeit (s. Unmittel-
Sicherheit festzustellen ist (Bü#B. § 1807 Abs. 20, barkeit im Prozeß und Offent-
und haben dies in verschiedener Weise bestimmt. lichkeit in der Rechtspflege usw.).
In Preußen ist es geschehen für die Hypotheken= Vgl. auch Versäumnisurteile H.
forderungen, Grundschulden und Rentenschulden II. Das LVG. räumt im Verwaltungs-
auf in Preußen belegenen Grundstücken (AEG#BG#B.lstreitverfahren der Mündlichkeit nur eine
vom 20. Sept. 1899 — GS. 177 — Art. 73; beschränkte Bedeutung ein. Niemals geht sie hier
vgl. JIMl. 1902, 6). Eine solche Forderung so weit, daß die abgegebenen schriftlichen Er-
oder Schuld ist mündelsicher, wenn sie innerhalb klärungen nicht zu berücksichtigen wären, und
des Fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes daß die Nichtwahrnehmung der m. V. besondere
der Eintragung bedürfendes Recht im Range vor= Versäumnisfolgen hätte (s. Versäumnis-
geht oder gleichsteht, innerhalb des Zwanzig-jurteile). Es kann ferner von den Parteien
fachen des staatlich ermittelten Grundsteuerrein= auf m. V. verzichtet werden (LVG. § 80), jedoch
ertrages oder bei einem ländlichen Grundstück nicht, soweit in gewerberechtlichen Streit-
innerhalb der ersten zwei Drittel, bei einem sachen der § 21 GewO. entgegensteht. Wegen
städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte der Unzulässigkeit eines solchen Verzichts im
des durch Taxe festzustellenden Wertes zu stehen Abgabenverteilungsverfahren, wenn gegen einen
kommt (Art. 73 § 1 Abs. 1). Über die Art, wie der Beschluß über die Verteilung des Einkommens
Wert des Grundstücks festzustellen ist, bestimmt der Antrag auf m. V. im Verwaltungsstreit-
§ 1.Abs. 2. Statt des Zwanzigfachen des Grund= verfahren gestellt worden ist, s. OV#G. 51, 147.
steuerreinertrages ist unter Umständen auch ein Endlich besteht für das Gericht stets die Be-
anderer Betrag maßgebend (Art. 73 Abs. 2). fugnis, durch schriftlichen Bescheid die Er-
Scheinbar ist hiernach für die Anlegung von Mün= ledigung des Rechtsstreits ohne m. V. zu ver-
delgeld in Hypotheken eine geringere Sicherheit suchen (s. Beschceid II). Im übrigen ist
verlangt als für die Hypotheken, die von Hypo= sie aber notwendig, und die Parteien oder ihre
thekenbanken zur Deckung ihrer Pfandbriefschuld Vertreter müssen dazu geladen werden, einer-
erworben werden (s. den Artikel Hypothe- seits freilich bloß unter der Verwarnung, daß
kenbanken III). In Wirklichkeit ist dem bei ihrem Ausbleiben nach Lage der Verhand-
aber nicht so, weil die landschaftliche Taxe eine lungen werde entschieden werden (§ 68 Abs. 1),
Kredittaxe und deshalb der bei ihr ermittelte andererseits jedoch mit dem Rechte des Gerichts,
Gutswert regelmäßig niedriger als der Verkaufs= zur Aufklärung des Sachverhältnisses das per-
wert ist (ogl. Taxen, gerichtliche). sönliche Erscheinen einer Partei anzuordnen (s.
Mündliche Berhandlung. I. Die Mündlichkeit Persönliches Erscheinen). In der
im Prozesse, wonach nur das mündlich Vorge-m. V., die regelmäßig öffentlich ist (s. Osfent-
brachte zu berücksichtigen ist, während bei Gel-lichkeit in der Rechtspflege uw.)
tung der Schriftlichkeit es lediglich auf den schrift-z und unter Zuziehung eines vereideten Protokoll-
lich festgelegten Inhalt der Akten ankommt (quod führers erfolgt, wird die Sache durch einen Refe-
non est in actis non est in mundo), hat in den renten vorgetragen, demnächst werden die Par-
verschiedenen ProzePbarten und zu den ver- teien, ihre Vertreter sowie Beistände und der
schiedenen Zeiten sehr verschicdene Bedeutung Kommissar für das öffentliche Interesse (s. Of-
gehabt. Der ältere römische Prozeß und der alt= fentliches Interesse) gehört, sodann
deutsche Prozeß beruhten auf reiner Mündlichkeit. wird das Urteil oder der Beschluß verkündet. Die
Der justinianische Prozeß war teilweise, der kano-, Leitung der Verhandlung liegt bei dem Vor-
nische und der gemeine Prozeß waren völlig sitzenden, der auch das Frageamt auszuüben hat,
schriftlich. In Preußen führte die V. vom 21. Juli dessen Ausübung einem Mitgliede des Gerichts
1846 (GS. 291) für den Zivilprozeß eine nach gestatten kann und eine Frage, deren Stellung
schriftlichem Vorverfahren stattfindende, freilich das Gericht für angemessen erachtet, stellen muß
wenig bedeutungsvolle m. V. vor der Entschei= (LVG. 8S§ 71 Abs. 1, 3—5, 72 Abs. 1, 75 Satz 1;
dung ein und machte die V. vom 3. Jan. 1849 Regul. für die Kr A., für die BezA. und für das
(GS. 14) das Strafverfahren zu einem münd= OV6. 8§& 11—14 bzw. 8§ 8, 9, für die Berg A.
lichen. Die neueren Straf= und Zivilprozeßord= §§ 10—13). In der m. V. können die Parteien
nungen gehen sämtlich von dem Grundsatze der oder deren Vertreter ihre tatsächlichen oder recht-
Mündlichkeit aus. Namentlich beruht auch unsere lichen Anführungen ergänzen oder berichtigen und