Münzverwaltung — Museen 169
talerstücke bildeten bis in die jüngste Zeit voll-gebühr beträgt für 1 Pfd. feinen Goldes in
gültiges Zahlungsmittel zum Werte von 3.á4,Zwanzigmarkstücken (69⅝¾ Stück) 2¾, in Zehn-
obwohl ihr Silberwert nicht die Hälfte hiervon markstücken (139½ Stück) 6·.4K, für silberne Fünf-
beträgt (vgl. Taler); eingezogen wurden nur markstücke 3/8, für Dreimarkstücke 1½/10, für Zwei-
gewisse Taler älterer Prägung. Erst mit dem markstücke 1½, für Einmarkstücke 1¾, für Einhalb-
1. Okt. 1907 haben die Eintalerstücke auf- markstücke 2½, für Fünfundzwanzigpfennigstücke
gehört, gesetzliches Zahlungsmittel zu bilden, 1⅛, für Zehnpfennigstücke 3, für Fünfpfennig-
(RKBek. vom 27. Juni 1907 — RBl. 101). stücke 6, für Zweipfennigstücke 15, für Einpfennig-
Dafür ist durch G., betr. Anderungen im Münz- I flücke3()(3(,dcstcnmvcrtcs,worinaberdie
wesen, vom 19. Mai 1908 (RGBl. 212) eine neue Vergütung für das Legierungskupfer der Gold-
Scheidemünze mit gleichem Nennwert, das Drei= und Silbermünzen enthalten ist, während das
markstück eingesügt. Durch dasselbe G. sind als Münzmetall selbst vom Reiche geliefert wird. Die
weitere neue Scheidemünzen Fünfundzwanzig= preuß. M. untersteht dem FM. Mit der Münze ist
pfennigstücke geschaffen, nachdem die Zwanzig= als Uberrest der früheren Münzstätte noch eine
pfennigstücke durch das G. vom 1. Juni 1900 zweite Probieranstalt für Edelmetalle in
(s. oben) wieder beseitigt waren. Gleichzeitig wurde Frankfurt a. M. verbunden, an der aber etats-
der Gesamtbetrag der Silbermünzen weiter von mäßig angestellt nur der Vorsteher ist. Da die
15 auf 20 K für den Kopf der Bevölkerung Münzprägung heute nicht mehr dazu dienen soll,
erhöht. Auch die nicht auf Reichswährung dem Staate Einnahmen zuzuführen, so über-
lautenden Banknoten und das Papiergeld der steigen die Prägegebühren kaum die Selbst-
einzelnen Bundesstaaten waren bis zum 1. Jan. kosten, und der ganze, übrigens nach den Prä-
1876 einzuziehen. Nur in gewissen Grenzbezirken gungen von Jahr zu Jahr stark schwankende UÜber-
ist vom BR. auf Grund ihm im M. erteilter Er= schuß der preuß. M. ist für 1910 auf 280 020 K
mächtigung der Umlauf von Scheidemünzen der veranscklagt. -
Frankenwährung und österreichischer Währung Museen. I. M. sind Sammlungen von
noch zugelassen. Unterm 1. Juni ist sodann 1909 Kunst-, Altertums= und Kulturgegenständen,
ein neues M. (R#Bl. 500) an die Stelle des bis-,entstanden teils durch Liebhabereien privater
herigen und seiner Novellen sowie des G., betr. Sammler, teils durch fürstliche Munifizenz,
die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (s. oben), teils durch bewußte staatliche bzw. provinzielle
getreten, das aber keine sacklichen Anderungen der und städtische Fürsorge, um für die wissen-
bisherigen Gesetzgebung enthält, soweit sie oben schaftliche Forschung und für die Anschauung und
wiedergegeben ist. Auch die Auss Best. zu den Bildung des Publikums ein Gesamtbild der
bisherigen Gesetzen über das Münzwesen sind Kunst und Kultur der Vergangenheit und Gegen-
aufrechterhalten worden (R#ek. vom 9. Juni wart zu geben. Die M. sind hiernach private, auf
1909 — R Bl. 512). Vgl. die im Text angezoge= Stiftungen oder von Vereinen gegründete, kirch-
nen Artikel, insbesondere Geld, ferner Münz= liche, städtische, provinzialständische (s. V), fürst-
er waltung. * ç liche, staatliche. Ein ausführliches Verzeichnis der
„Münzverwaltung. Das Deutsche Reich unter Sammlungen für Kunst, Kunstgewerbe und
hält eigene Münzstätten nicht, sondern bedient Altertumskunde gibt das „Kunsthandbuch für
sich derienigen der Einzelstaaten, welche sich zur Deutschland“, herausgegeben von der General-
Ausprägung der Reicksmünzen unter den vom verwaltung der kgl. M. in Berlin, 6. Aufl.,
Reiche festgesetzten Bedingungen und unter seiner Verlin 1904. Die nicht staatlichen M. entbehren
Kontrolle bereit erkllären. Prägung, Mischungs= noch einer nach einheillichen Gesichtspunkten ge-
verhältnis, Gewicht und Umfang der Münzen leiteten Aufsicht. Staatliche M. sind außer dem
sind durch Reichsgesetze und Bundesratsbe= kal. in Berlin jetzt nur noch das M. in Kassel, das
schlüsse bestimmt (vgl. die Artikel Geld und Rauchmuseum in Berlin und das Saalburg-
Müneegese t). Auch war durch § 7 des G., museum. Ersteres ist zumeist aus altem, landgräf-
betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, lichem Besitz entstanden. Das Rauchmuseum, ge-
vom 4. Dez. 1871 (R#l. 404) und § 1 Abs. 3 bildet aus dem künstlerischen Nachlaß des Bild-
des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (RG Bl. 233)/hauers Rauch (1 1865), ist in sich abgeschlossen.
und itt jetzt durch § 4des neuen Münzgesetzes vom Außerdem gewährt der Staat einen Zuschuß an die
1. Juni 1909 die „Fehlergrenze“, d. h. die zu- Rheinprovinz zur Unterhaltung der Provinzial-
lässige Abweichung vom Normalgewicht undfein= museen in Bonn und Trier, an die Stadt Wies-
gehalt infolge Versehen usw. bei der Prägung, für baden für Unterhaltung der Gemäldegalerie, des
Gold-- und Silbermünzen geseblich sestgelegt, für Naturhistorischen M. und des M. für nass. Alter-
„ : 2,5 ; in, tümer und Geschichtsforschung in Wiesbaden,
Goldmünzen im Gewicht auf 10007 im Fein ferner an die Prov. Posen zur Unterhaltung des
gehalt auf /1000, für Silbermünzen auf 10/1000 im Kaiser-Friedrich-Museums in Posen und besitzt
Gewicht und /1000 im Feingehalt. Zurzeit be= dafür zum Teil gewisse Rechte bei der Verwal-
stehen nur noch die Münzstätten in Berlin, Mün= tung (Bestätigung der Direktoren uff.). ·
chen, Muldnerhütte bei Freiberg i. S., Stuttgart,, II. Dietgl. M. in Berlin. 1. Das sog.
Karlsruhe und Hamburg; diejenigen in Han- Alte M. (eröffnet 1830) und das damit verbundene
nover und Frankfurt a. M. sind in den 70 r bzw. sog. Neue M. (1855) umfaßt (nach Eröffnung des
80 er Jahren eingegangen. Jede Münzstätte hat Kaiser-Friedrich-Museums 1904) noch die Samm-
ein eigenes, auf den Münzen aufgeprägtes, in lung antiker Bildwerke und Gipsabgüsse, das
einem großen lateinischen Buchstaben bestehendes Antiquarium (kleinere, griechische und römische
Münzzeichen, und zwar Berlin A, Hannover B, Kunstwerke), das Kupferstichkabinett, die ägyp-
Frankfurt C, München D, Muldnerhütte E, Stutt= tische und vorderasiatische Abteilung. 2. National-
gart F, Karlsruhe G und Hamburg I. Die Präge= galerie, begründet 1861, enthält Gemälde und
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