Musiker — Musterung
die Verpflichtung auferlegt werden, die beab-
sichtigten Aufführungen der Polizeibehörde vor-
her schriftlich anzuzeigen, KGJ. 9, 183, und für
die Aufführungen eine bestimmte Zeit festgesetzt
werden, KGJ. 14, 272; 15, 338. S. auch KGJ.
32 C10. Es ist zulässig, daß der Magistrat in Ver-
tretung der Stadtgemeinde als juristische Person
und im Interesse der Anlieger des Restaurations-
lokals mit dessen Inhaber unter dessen Zustim-
mung eine privatrechtliche Verpflichtung zur
jedesmaligen Einholung der Erlaubnis zur Ab-
haltung von öffentlichen instrumentalen Vor-
trägen vereinbart. Eine solche Vereinbarung ver-
stößt weder gegen die Gewerbeordnung noch
gegen die guten Sitten; Rz. 53, 186.
Das gewerbsmäßige Darbieten von M. jeder
Art ohne höheres Kunstinteresse von Haus zu
Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen bedarf in allen Fällen der Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde (s. Ambulanter Ge-
werbebetriebllI,1, Gewerbebetrieb
im Umherziehen III, 5, Marktver-
kehr II). Gegen die Versagung der Zurück-
ziehung der Erlaubnis greifen die §8 127 ff.
LVG. Platz (Erl. vom 29. Aug. 1910 — HMl.
485). Zum Darbieten von M. ohne höheres
Kunstinteresse im Umherziehen bedarf es auch
für den Marktverkehr eines Wandergewerbe-
scheines (GewO. § 55 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2). Der
Wandergewerbeschein muß versagt werden, so-
bald der den Verhältnissen des Regierungsbezir-
kes entsprechenden Anzahl von Personen Wander-
gewerbescheine erteilt oder ausgedehnt sind
(GewO. 8§ 57 Ziff. 5). Das gleiche gilt für die
Ausdehnung (Gew. 8 60 Abs. 2). Der Wander-
gewerbeschein gewährt die Befugnis zum Ge-
werbebetrieb in einem anderen Regierungsbezirke
nur dann, wenn der für diesen Bezirk zuständige
BezA. ihn auf diesen ausgedehnt hat; er kann
auf kürzere Dauer als ein Kalenderjahr und auf
bestimmte Tage des Kalenderjahres ausgestellt
und ausgedehnt werden (GewO. § 60 Abs. 2).
Wenn mehrere gemeinsam im Umherziehen M.
darbieten wollen, so erhalten sie einen gemein-
samen Wandergewerbeschein (s. Gewerbe-
betrieb im Umherziehen IV 4; Ausf-
Anw. z. GewO. vom 1. Mai 1904— HMl. 123
Ziff. 68 Abs. 2). Die Vorschriften über die Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetriebe (s. d. IV) und über die
Beschäftigung von Arbeiterinnen (s. d.) und jugend-
lichen Arbeitern (s. d.) finden auf M. keine An-
wendung (GewO. 898 105 i, 154 Abs. 1 Ziff. 3).
Bezüglich der Stempelpflichtigkeit von Genehmi-
ungen zur Veranstaltung von Musikaufführungen
. Lustbarkeiten II.
Musiker. Der Gewerbebetrieb der M. fällt
nur dann unter die GewO., wenn bei der Ver-
anstaltung der Musikaufführungen (s. d.) ein
höheres Kunstinteresse (s. d.) nicht obwaltet (Erl.
vom 18. Juli 1907 — Mhl. 263). Von dem
gleichen Gesichtspunkte ist bei Anwendung der
Krankenversicherung und Invalidenversicherung
auszugehen (Erl. vom 14. Jan. 1892 — MBl. 46
— Anl. des RVA. vom 6. Dez. 1905 — Ag.
1905, 613 — O. 37, 378; KG. vom 8. März
1907 — Arbeiterversorgung 1907, 631). M., die
auf Teilung spielen, sind selbständige Gewerbe-
treibende. Im übrigen s. Musikauffüh-
rungen.
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Muster und Modelle s. Modelle, Ge-
brauchsmuster.
Muster von Waren in Abschnitten oder Proben,
die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind oder
unter amtlicher Uberwachung in einen Zustand
versetzt werden, der sie nur zum Gebrauch als
solche geeignet macht, sind ohne Rücksicht auf
ihren Ursprung oder ihren Verbleib im Inlande
zollfrei (Zoll TG. § 6 Nr. 10 und Anleitung dazu,
s. Anl.). Andere M. genießen Zollfreiheit in
der Regel nur, wenn sie aus= und wiederein-
geführt oder von Handlungsreisenden ein= und
wieder ausgeführt werden (V.3G. § 113 und ver-
tragsmäßige Abmachungen). Die amtliche Über-
wachung der Ein= und Ausfuhr erfolgt an der
Hand eines von dem Handlungsreisenden zu
lösenden Musterpasses. S. auch Postge-
bühren I.
Musterbleiche. Die M. in Sohlingen bei
Uslar war im Jahre 1829 zu dem Zwecke ge-
gründet, um die Kenntnis und Anwendung einer
guten Bleichweise im Interesse der Leinenindu-
strie zu verbreiten. Sie war eine Staatsanstalt
und ist am 1. März 1910 eingegangen.
Musterordnungen, Mustersatzungen, Muster-
statuten u. dgl. K. Normalstatuten.
Musterrolle ist die Verhandlung, die das See-
mannsamt (s. d.) über die Anmusterung (s. d.) der
Schiffsmannschaft (s. d.) aufnimmt und aus-
fertigt. Die Ausfertigung erfolgt stets auf Grund
der ersten Musterungsverhandlung; wird ein Teil
der Schiffsmannschaft in einer späteren Ver-
handlung angemustert (Nachmusterung, s. d.), so
wird diese Musterung in die M. eingetragen.
Jedes Schiff darf nur mit einer M. versehen
sein. Das Muster für die M. hat der BR. fest-
gestellt (R Bek. vom 20. März 1903— ZB.. 120).
Die M. muß sich während der. Reise an Bord
befinden; auf Erfordern ist sie dem Seemanns-
amte vorzulegen. Die Abmusterung (s. d.) wird
vom Seemannsamt in der M. vermerkt. Die M.
sowie der etwaige Auszug sind nach Beendigung
der Reise oder derjenigen Zeit, auf welche die
als M. ausgefertigte Anmusterungsverhandlung
sich bezieht, dem Seemannsamte, vor welchem
abgemustert worden ist, zu überliefern. Die
Kosten der Ausfertigung der M. trägt der Reeder
nach Maßgabe des vom Bh. festgesetzten Kosten-
tarifs (R# Bek. vom 22. Febr. 1873 — 3Z l.
62, vom 24. Nov. 1885 — ZBl. 525 — und vom
17. Nov. 1899 — ZBl. 395; Seemannsordnung
vom 2. Juni 1902 — ReBl. 175 — §§F. 16 ff.;
Dienstanw. für die preuß. Musterungsbehörden.
vom 21. März 1903.— HMl. 95 — Ziff. 24 ff.).
Musterschutz s. Gebrauchsmuster.
Musterung. I. M. (militärische) ist der-
jenige Teil des Heeresergänzungsgeschäftes, in
welchem die Militärpflichtigen der Ersatzkom-
mission einzeln vorgestellt und von dieser ge-
mustert werden (Wehr O. 88 63 ff.; s. Militär-
ersatzwesen II und Reichskriegs-
marine III).
II. M. im Seewesen ist die Mitwirkung
des Seemannsamts bei Abschluß oder Auf-
hebung des Heuervertrags (s. d.). Der Ausdruck
„Musterung" umfaßt sowohl die Anmusterung
(s. d.), mag dieselbe der Ausfertigung der Muster-
rolle vorausgehen oder nachfolgen (Nachmuste-
rung, s. d.) als auch die Abmusterung (s. d.).