Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

172 Musterungsbehörden, militärische — Mutung 
Gegen einen Kapitän, der den ihm in Ansehung 1903 — HMBl. 95 — Ziff. 1—4, nebst Erl. 
der M. obliegenden Verpflichtungen nicht ge= vom 31. Mai 1905 — HMhl. 130). 
nügt, sowie gegen einen Schiffsmann, der es utterkirchen s. Parochien III. 
unterläßt, sich zur M. zu stellen, wird auf Grundd Mutterrolle, d. i. Grundsteuermutterrolle 
des § 114 Ziff. 3 und des § 107 Ziff. 2 der s. Kataster. 
Seemannsordnung durch Beschluß des Seez Mutung ist das Gesuch um Verleihung des 
mannsamts das Strafverfahren eingeleitet. Die Bergwerkseigentums (s. d.) in einem gewissen 
M. darf nur vorgenommen werden, wenn Felde. Für die M. gelten die Vorschriften des 
das Schiff ein Kauffahrteischiff (s. d.) ist, das Allgemeinen Berggesetzes §& 12—21 in der 
das Recht, die Reichsflagge (s. d.) zu führen, Fassung des G. vom 18. Juni 1907 (GS. 119), 
ausüben darf. Die Kosten der Musterungs= soweit jedoch die M. durch den Staat hinsichtlich 
verhandlungen, einschließlich der Ausfertigung der ihm vorbehaltenen Mineralien (s. Berg- 
der Musterrolle (s. d.), fallen dem Reeder nach bau, Berggesetzgebung) erfolgt, die 
Maßgabe des vom BR. auf Grund des § 26 Vorschriften der §§ 38 àa bis 38 a. a. O. Die M. 
Abs. 2 der Seemannsordnung festgesetzten Kosten-- « muß schriftlich in zwei Exemplaren beim Revier- 
tarifs (RKBek. vom 22. Febr. 1873 — ZBl. 62) beamten angebracht oder zu Protokoll erklärt 
zur Last. Für Hochseefischereisegelfahrzeuge werden. Beide Exemplare werden mit Tag und 
gelten noch die ermäßigten Gebührensätze nach Stunde der Präsentation versehen, worauf das 
Maßgabe der R## Bek. vom 24. Nov. 1885 (Z3Bl. eine Exemplar dem Muter zurückgegeben wird. 
525) und vom 17. Nov. 1899 (ZBl. 395) (See= Jede M. muß enthalten den Namen und Wohn- 
mannsordnung vom 2. Juni 1902 — Rl. ort des Muters, die Bezeichnung des Minerals, 
175 — 8§ 12 ff.; Dienstanw. für die preuß. auf das die Verleihung des Bergwerkseigen- 
Musterungsbehörden vom 21. März 1903 — tums verlangt wird, die Bezeichnung des Fund- 
HMM l. 95 — Ziff. 14—18) nebst Erl. vom punktes und den dem Bergwerke beizulegenden 
31. Mai 1905 (HMl. 136). UÜeber Stempel Namen (§ 14). Die Gültigkeit der M. ist dadurch 
und Gebühren für Musterungsverhandlungen bedingt, daß das Mineral an dem angegebenen 
s. Erl. vom 28. Juni 1910 (HOMl. 312). Fundpunkt auf seiner natürlichen Ablagerung 
Musterungsbehörden, militärische (s. Mili= vor Einlegung der M. in abbauwürdiger Menge 
tärersatzwesen 1). Im Seewesen haben entdeckt worden ist (Fündigkeit) und bei 
die Musterungsbehörden die den Seemanns= der amtlichen Untersuchung nachgewiesen wird, 
ämtern (s. d.) durch die Seemannsordnung über= und daß außerdem nicht bessere Rechte auf den 
wiesenen Befugnisse und Obliegenheiten hinsicht- Fund entgegenstehen. Bei Prüfung der Fündig- 
lich aller Kauffahrteischiffe (s. d.) wahrzunehmen, keit dürfen Tatsachen, die sich nach Einlegung 
die das Recht, die Reichsflagge (s. d.) zu führen, der M. ereignet und den Bergbehörden nicht 
ausüben dürfen. Sie werden in Preußen auf vvorgelegen haben, nicht herangezogen und be- 
Grund des § 12 des G. vom 26. März 1864 rückjichtigt werden (RG#. 70, 254). Ist die auf 
(GS. 693) als besondere M. durch den HM. er-einen Fund eingelegte M. infolge Überdeckung 
richtet. In den Häfen, wo solche besonderen M. durch das Feld einer anderen M. ungültig ge- 
nicht errichtet sind, sind die Hafenpolizeibehörden worden, so kann der Fund, wenn er später wieder 
(s. Hafenpolizei) M. Die besonderen ins Bergfreie fällt, nur vom ersten Muter oder 
M. und die Hafenpolizeibehörden in ihrer Eigen= mit seiner Einwilligung zum Gegenstand einer 
schaft als M. sind dem Regierungspräsidenten neuen M. gemacht werden (§ 15). Der Muter 
unmittelbar untergeordnet. Die besonderen hat die Lage und Größe des begehrten Feldes 
M. bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei in Quadratmetern anzugeben und einen von 
schiffahrtskundigen und im Schiffsdienst er= einem konzessionierten Markscheider (s. d.) oder 
fahrenen Beisitzern, die nebst den etwa not= Feldmesser in dem vom Oberbergamte vor- 
wendig erscheinenden Stellvertretern des Vor= geschriebenen Maßstabe angefertigten Situations- 
sitzenden und der Beisitzer vorbehaltlich jeder= riß in zwei Exemplaren einzureichen, auf welchem 
zeitigen Widerrufs ernannt und vereidigt werden. der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur 
Die M. entscheidet in der Regel bei Anwesen= Orientierung erforderlichen Tagesgegenstände 
heit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer. In und der Meridian angegeben sein müssen (§ 17). 
den Fällen, in denen die Anwesenheit der drei Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, 
Mitglieder nach Lage der örtlichen Verhältnisse sowie die Einreichung des Situationsrisses müssen 
ohne wesentliche Verzögerung der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Präsentation der 
zu erreichen ist, insbesondere in dringlichen M. beim Revierbeamten erfolgen, widrigenfalls 
Fällen, kann der Vorsitzende allein entscheiden. die M. ungültig ist. Das gleiche gilt, wenn der 
Bei der Entscheidung in den im § 122 der See-Muter die Mängel des Situationsrisses binnen 
mannsordnung bezeichneten Straffällen müssen der vom Oberbergamt gesetzten Frist nicht be- 
die M. mit einem Vorsitzenden und zwei schiff- seitigt (§ 18). Länge und Größe des begehrten 
fahrtskundigen Beisitzern besetzt sein. M., die Feldes können nur innerhalb der auf dem 
nicht in dieser Weise zusammengesetzt sind, bleiben Situationsriß angegebenen Grenzen abgeändert 
von der Entscheidung in Strafsachen ausgeschlos= werden. Für M. Dritter ist das gesetzlich begehrte 
sen. M. sind im Auslande die Konsulate des Feld für die Dauer der Gültigkeit der M. geschlos- 
Reichs, für Hafenplätze in den Schutzgebieten sen, und zwar vom Zeitpunkt der Präsentation 
die vom RK. bestellten Behörden. Eine Nach= ab (§ 19). Wird nach oder unter Verzichtleistung 
weisung aller M. findet sich alljährlich im Hand-] auf eine M. auf den dieser zugrunde liegenden 
buch für die Deutsche Handelsmarine (Seemanns- Fund oder auf einen anderen in demselben 
ordnung vom 2. Juni 1902 — RGBl. 175 — 85; Bohrloch oder Schürfschacht aufsgeschlossenen 
Dienstanw. für die preuß. M. vom 21. März Fund desselben Minerals eine neue M. eingelegt, 
  
  
  
 
	        
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