Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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weiliger Unterbrechungen des Verkehrs auf 
öffentlichen Wegen zufolge von Schneefall, 
Schneewehen, Uberschwemmung oder sonstigen 
Ereignissen. Sie knüpfen sie außerdem an die 
Voraussetzung, daß die erforderlichen Arbeiten 
durch Lohnarbeiter nicht beschafft werden können, 
beschränken die Hilfe auf Naturaldienste und ver- 
pflichten den Wegebaupflichtigen zur Gewäh- 
rung einer Entschädigung nach ortsüblichen 
Sätzen (Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 
1891 — GS. 316 — § 41; Wegeordnung für 
Westpreußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357— 
§ 38; Wegeordnung für Posen vom 15. Juli 
1907 — GS. 243 — § 37). Der N. ähnlich, aber 
begrifflich von ihr verschieden, ist die in den 
neueren Wegegesetzen geordnete Teilnahme der 
Gemeinden an der Wegebaulast hinsichtlich außer- 
halb ihres Gemeindebezirks belegener Gemeinde- 
wege im Falle eines überwiegenden Verkehrs- 
interesses an solchen Wegen. S. Wegebau- 
last II. Wegen der Kreishilfe s. d. 
Nachbarrecht bei Bauten. I. Das private 
N. stellt dispositives Recht dar, kommt also nur 
zur Anwendung, wenn und soweit der berech- 
tigte Nachbar es will. Die auf dem N. beruhen- 
den Eigentumsbeschränkungen sind folgênde 
(BE. §§ 906—922; ALR. I, 8 §8 125—190): 
1. Das Verbot der sog. Immissionen, 
d. h. die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Ge- 
rüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Er- 
schütterungen und ähnliche Einwirkungen (BG#B. 
5*s 906). Die Ein wirkung muß indessen 
dauernd oder zum mindesten periodisch 
wiederkehrend und nach den örtlichen 
Verhältnissen ungewöhnlich sein (Gruchots- 
Beitr. 32, 933). Das nur im Wege der Privat- 
klage verfolgbare Recht des Eigentümers erleidet 
einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten 
gewerblichen Anlage gegenüber die im § 26 
GewO. festgesetzte Beschränkung. 
2. Beschränkung in der Errichtung sog. schäd- 
licher Anlagen (B. 8§ 907; ALPN. I, 8 
§§ 125—131), d. h. solcher Anlagen, von denen 
mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Be- 
stand und ihre Benutzung eine unzulässige Ein- 
wirkung auf das Nachbargrundstück hat. Das 
Landrecht nennt als schädliche Anlagen: 
Schweineställe, Kloaken, Dünger- 
und Lohgruben, in gewissem 
Sinne auch Rinnen, Kanäle und 
Brunnen. 
3. Das Licht= und Fensterrecht 
(ALK. I, 8 88 137—140, 142—144, 146 u. 147). 
Die Vorschriften behandeln die Fragen, inwie- 
weit der Grundstückseigentümer seinem Grund- 
stücke durch Anlegung von Offnungen (Fenstern) 
in den der Nachbargrenze zugekehrten Umfas- 
sungswänden Licht verschaffen (§§ 137, 138) und 
inwieweit der Nachbar einem bereits vorhande- 
nen Gebäude durch Vorbau Licht entziehen darf 
(§§ 139—147): a) Ossnungen (Fenster)h, 
welche in einer unmittelbar an des Nachbars 
Hof oder Garten stoßenden Wand oder Mauer 
eingerichtet werden, müssen — wo es die Um- 
stände gestatten — sechs Fuß von dem 
Boden des Zimmers oder Behält- 
nisses erhöht, in allen Fällen aber mit 
eisernen, nur zwei Zoll (1 Zoll = 2,615 em) 
voncinander stehenden Stäben oder mit 
  
Nachbarrecht bei Bauten 
einem Drahtgitter gewahrt sein. 
Unter Hof und Garten ist jeder zum 
Grundstücke des Nachbarn gehörige, nichtl! mit 
Gebäuden besetzte Raum zu verstehen (Str A. 
23, 162; 24, 32; 69, 313; 94, 206). b) Inwieweit 
der Nachbar einem bereits vorhande- 
nen Gebäude durch einen Vorbau das 
Licht entziehen darf, regelt die Vorschrift, 
daß neu errichtete Gebäude von älteren schon 
vorhandenen Gebäuden der angrenzenden Nach- 
barn, wenn nicht besondere Polizeigesetze ein 
anderes vorschreiben, wenigstens drei Werk- 
schuhe (1 W. = 1 Fuß = 0,31385 m) zurück- 
treten müssen (§ 139). (Für die Prov. Hannover 
ist durch EG#BB. Art. 145 das mit Gesetzeskraft 
ausgestattete Präjudiz vom 8. Jan. 1845 — 
Hann GS. 11 aufrechterhalten worden.) 
Stößt das neue Gebäude an einen unbebauten 
Platz, so genügt ein Abstand von 1½⅛ Werk- 
schuhen (§ 140). Im übrigen ist bei Neu- 
bauten auf bereits vorhandene Fen- 
ster des Nachbargebäudes keine Rücksicht zu neh- 
men, es sei denn, daß an der Wand, an der ge- 
baut werden soll, schon seit zehn Jahren 
oder länger Fenster, d. h. Offnungen mit 
der Bestimmung der Erhellung eines Raumes 
(Str A. 50, 181), vorhanden sind und die Räum- 
lichkeiten (Behältnisse, d. h. nicht bloß Räume 
zum dauernden Aufenthalt von Menschen Sir. 
57, 148), zu denen die Fenster gehören, nur 
von dieser Seite her Licht erhalten. In diesem 
Falle muß der neue Bau so weit zurücktreten, 
daß der Nachbar noch aus den ungeöffneten 
Fenstern des unteren Stockwerkes (Erdgeschosses) 
den Himmel erblicken kann (a. a. O. 8 142). 
Hat das Nachbargebäude, in dem sich die Fenster 
befinden, noch von einer anderen Seite Licht, 
so ist es genügend, wenn der neue Bau so weit 
zurücktritt, daß der Nachbar aus den ungeöffneten 
Fenstern des zweiten Stockwerkes den Himmel 
sehen kann (a. a. O. § 143). Ist das Haus ein- 
stöckig, so ist zu ermitteln, wie weit der Neubau 
zurücktreten muß, damit der Nachbar, wenn sein 
Haus ein zweites Stockwerk hätte, aus dessen 
ungeöffnetem Fenster den Himmel sehen könnte 
(StrA. 70, 95). Die hiernach notwendigen 
Lichtschachte sind als ausreichend anzusehen, 
wenn ein mittelgroßer Mann in ungezwungener 
Haltung den Himmel sehen kann (R#. 32, 188). 
4. Neue Türen,, d. h. noch nicht vorhanden 
gewesene oder unter wesentlicher Veränderung 
angelegte (Str A. 15, 95; 49, 345; 87, 24), welche 
unmittelbar auf des Nachbars Grund und Boden 
führen, dürfen wider dessen Willen niemals an- 
gelegt werden (§ 148). Die Vorschrift ist auch 
dann anwendbar, wenn der Nachbar eine öffent- 
liche Passage gestattet hat, ihre Anwendbarkeit 
aber ausgeschlossen, wenn die Passage auf 
polizeiliche Anordnung angelegt ist (Gruchots- 
Beitr. 26, 940). ’*# 
5. Über die bei Scheidungen — Fest- 
setzung der Grundstücksgrenzen — entstehenden 
rechtlichen Verpflichtungen der Grundstücksnach- 
barn gegeneinander vgl. ALR. I, 8 38 152—174; 
Be#. § 919, über die Verpflichtung des Grund- 
stückseigentümers bei Erhöhungen und 
Erniedrigungen des Bodens A#mF. 
I, 8 §8§ 185, 186 u. 190; B#B. § 909, über die 
Verpflichtung des Grundstückscigentümers zur
	        
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