Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Nachbildungen — Nachmusterung 175 
Beschaffung eines Notweges für den Nachbar 
vgl. BGB. 8 917. 
6. Von den Grunddienstbarkeiten 
kommen für das N. b. B. in Betracht das Recht 
auf Benutzung einer nachbarlichen 
Mauer (BGu. § 921; ALg. 1, 22 s§8 55—58) 
und das Traufrecht (a. a. O. 8§8 59 u. 61; 
vgl. für das letztere auch a. a. O. I, 8 § 189). 
II. Offentliches Nachbarrecht. 
1. Enthalten Polizeigesetze oder Po- 
lizeiverordnungen über den Abstand 
der Baulichkeiten von den Nachbargrenzen sowie 
über die Zulässigkeit von Offnungen in Grenz- 
mauern dem privaten Nachbarrecht 
entgegenstehende Vorschriften, so kann 
der Nachbar von dem Bauenden die Beachtung 
der privatrechtlichen Bestimmungen nicht ver- 
langen (vgl. Baltz, Baupolizeirecht, 1910, S. 273 
Anm. 1 und 282 Anm. 11 Ziff. 2). Dagegen 
kann der Eigentümer an einem Straßengrund- 
stück die Beseitigung der in den Luftraum über 
der Straße hineinragenden Erker und Balkone 
  
polizeiliches Einschreiten gegen diesen nur im 
Falleeines Notstandes zulässig (OV/. 
12, 306; 21, 416; 24, 395; Pr VBl. 29, 996; 
s. auch Bauzustand I). 
5. Die Genehmigung zur Errichtung oder 
Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch ver- 
bunden ist, bedürfen der Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde (des BezA.), wenn 
in der Nachbarschaft der Betriebsstätte 
Kirchen, Schulen oder andere öf- 
fentliche Gebäude, Krankenhäu- 
ser oder Heilanstalten vorhanden sind 
(GewO. vom 6. Aug. 1896 — RGBl. 685— 8927). 
Hierbei handelt es sich nur um gewerbliche An- 
lagen, die nicht in den 88 16 u. 25 GewO. er- 
wähnt sind. S. auch Bauweise II. 
6. Zur Errichtung von Privatanstalten 
zur Aufnahme von Personen mit 
ansteckenden Krankheiten oder von 
Geisteskranke nbedarf es einer (vom Bez. 
zu erteilenden) Konzession. Sie ist zu ver- 
auf Grund der §§ 903, 905, 985 u. 1004 BGB.sagen, wenn durch ihre örtliche Lage für 
fordern. Eine seinem Anspruche entgegen- 
stehende Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BG#B.) 
läßt sich weder aus der baupolizeilichen Ge- 
nehmigung noch aus dem an öffentlichen Straßen 
bestehenden Gemeingebrauch herleiten (R. 
5. 8S. vom 1. Juni 1910, V 392/09). 
2. Da die Bauerlaubnis nach Maßgabe der 
Vorschriften des öffentlichen Baurechtes und 
unbeschadet der Privatrechte Dritter erteilt 
wird, so ist es an sich Aufgabe der Polizei, die 
Baugesuche lediglich daraufhin zu prüfen, ob 
sie gegen das öffentliche Baurecht verstoßen; 
sie ist nicht verpflichtet die privaten 
nachbarlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 
Gleichwohl sollen die Polizeibehörden nach 
dem Erl. d. Md J. und der Polizei vom 6. Juni 
1835 (v. Kamptz 19, 497) bei Erledigung der 
Baugesuche künftigen Streitigkeiten der Nach- 
barn über Privatrechte (Fensterrechte, Servi- 
tuten, grundbuchliche Eintragungen usw.) mög- 
lichst durch Verhandlungen mit ihnen vorzu- 
  
  
die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke erheb- 
liche — auch vermögensrechtliche (Pr VBl. 
23, 393) — Nachteile oder Gefahren 
entstehen (GewO. § 30 lit. d; O# G. 11, 307). 
Im übrigen s. Bauten, Bauliche An- 
lagen; Baurecht und Bauerlaub- 
nis. 
Nachbildungen s. Kunstwerke II. 
Nachdruck ist die rechtswidrige Vervielfältigung 
eines Schriftwerkes oder eines Werkes der Ton- 
kunst. Das G. vom 19. Juni 1901 (RoG# l. 227) 
hat den Ausdruck N. vermieden und erklärt eine 
Vervielfältigung, d. h. eine im wesentlichen mit 
dem Original übereinstimmende Reproduktion, 
ohne Einwilligung des Berechtigten für un- 
zulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie 
bewirkt, ob sie in einem oder mehreren Exem- 
plaren hergestellt und ob sie in gewinn- 
süchtiger Absicht vorgenommen wird (§ 15 — 
RGSt. 37, 369). Unzulässig ist also auch das 
beugen und eine Einigung zu erzielen versuchen Abschreiben eines Werkes, die Verviel- 
(O##. 2, 448; 5, 350; 6, 304). Gegen die Er= fältigung durch Holzschnitt, Lithographie, Stahl-= 
teilung der Bauerlaubnis stehen dem angeblich stich uff. (s. hierzu auch R# Z. 22, 174 u. 27, 60). 
in seinen Interessen gefährdeten Nachbarn nicht Erlaubt ist nach § 15 Abs. 2 nur die Verviel- 
die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG., sondern fältigung zum persönlichen Gebrauch ohne den 
nur die Beschwerde im Aufsichts- 6 Zweck, eine Einnahme daraus zu erzielen. Hier- 
wege zu (Prl. 8, 261; 9 S. 143 u. 174; 
nach dürfen z. B. Mitglieder von Gesang= oder 
11, 411; 12, 570; 13, 292; Baltz a. a. O. S. 109 Theatervereinen Abschriften und Abzüge von 
u. 110; s. auch Baudispens). 
3. Im Interesse der Nachbarn 
Noten oder von den Rollen eines Bühnenwerkes 
herstellen, um sie für Aufführungen zu benutzen, 
  
darf die Polizei gegen bauliche An= zu denen die Hörer ohne Entgelt zugclassen 
lagen auf einem Grundstücke nur einschrei= werden. Auch der N. vom N. ist verboten (Rt. 
ten, wenn durch den Bestand, die Benutzung 28, 256). S. wegen der erlaubten Fälle des N., 
oder den Betrieb der Anlagen, Gefahren bzw. der Nachbildung, Schriftwerke, 
für Leben oder Gesundheit der Kunstwerke lll und Tonkunstwerke, 
benachbarten Anwohner entstehen, nicht schon und wegen der Strafen Urheberrecht VII. 
dann, wenn nur Belästigungen oder Nacheichung s. Maß= und Gewichts- 
wirtschaftliche Nachteile der letzterenordnung lIII. 
in Frage kommen (O. 35, 382; 39, 278;, Nachhaft s. Korrektionelle Nachhaft. 
51, 383). Nachmusterung ist die Anmusterung (s. d.) 
4. Wird die Beseitigung des polizeiwidrigen eines Teiles der Schiffsmannschaft (s. d.), die 
Zustandes eines Gebäudes oder Grundstückes erst erfolgt, nachdem die Musterrolle ausgefer- 
erforderlich, und ist die Beseitigung nur durch tigt ist. Das Seemannsamt (s. d.) hat die N. 
Maßnahmen auf dem Grundstücke des unbe= in die Musterrolle einzutragen (Seemanns- 
teiligten Nachbarn möglich, so ist ein ordnung vom 2. Juni 1902 — RUl. 175 —
	        
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