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Nachbildungen — Nachmusterung 175
Beschaffung eines Notweges für den Nachbar
vgl. BGB. 8 917.
6. Von den Grunddienstbarkeiten
kommen für das N. b. B. in Betracht das Recht
auf Benutzung einer nachbarlichen
Mauer (BGu. § 921; ALg. 1, 22 s§8 55—58)
und das Traufrecht (a. a. O. 8§8 59 u. 61;
vgl. für das letztere auch a. a. O. I, 8 § 189).
II. Offentliches Nachbarrecht.
1. Enthalten Polizeigesetze oder Po-
lizeiverordnungen über den Abstand
der Baulichkeiten von den Nachbargrenzen sowie
über die Zulässigkeit von Offnungen in Grenz-
mauern dem privaten Nachbarrecht
entgegenstehende Vorschriften, so kann
der Nachbar von dem Bauenden die Beachtung
der privatrechtlichen Bestimmungen nicht ver-
langen (vgl. Baltz, Baupolizeirecht, 1910, S. 273
Anm. 1 und 282 Anm. 11 Ziff. 2). Dagegen
kann der Eigentümer an einem Straßengrund-
stück die Beseitigung der in den Luftraum über
der Straße hineinragenden Erker und Balkone
polizeiliches Einschreiten gegen diesen nur im
Falleeines Notstandes zulässig (OV/.
12, 306; 21, 416; 24, 395; Pr VBl. 29, 996;
s. auch Bauzustand I).
5. Die Genehmigung zur Errichtung oder
Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb
mit ungewöhnlichem Geräusch ver-
bunden ist, bedürfen der Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde (des BezA.), wenn
in der Nachbarschaft der Betriebsstätte
Kirchen, Schulen oder andere öf-
fentliche Gebäude, Krankenhäu-
ser oder Heilanstalten vorhanden sind
(GewO. vom 6. Aug. 1896 — RGBl. 685— 8927).
Hierbei handelt es sich nur um gewerbliche An-
lagen, die nicht in den 88 16 u. 25 GewO. er-
wähnt sind. S. auch Bauweise II.
6. Zur Errichtung von Privatanstalten
zur Aufnahme von Personen mit
ansteckenden Krankheiten oder von
Geisteskranke nbedarf es einer (vom Bez.
zu erteilenden) Konzession. Sie ist zu ver-
auf Grund der §§ 903, 905, 985 u. 1004 BGB.sagen, wenn durch ihre örtliche Lage für
fordern. Eine seinem Anspruche entgegen-
stehende Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BG#B.)
läßt sich weder aus der baupolizeilichen Ge-
nehmigung noch aus dem an öffentlichen Straßen
bestehenden Gemeingebrauch herleiten (R.
5. 8S. vom 1. Juni 1910, V 392/09).
2. Da die Bauerlaubnis nach Maßgabe der
Vorschriften des öffentlichen Baurechtes und
unbeschadet der Privatrechte Dritter erteilt
wird, so ist es an sich Aufgabe der Polizei, die
Baugesuche lediglich daraufhin zu prüfen, ob
sie gegen das öffentliche Baurecht verstoßen;
sie ist nicht verpflichtet die privaten
nachbarlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Gleichwohl sollen die Polizeibehörden nach
dem Erl. d. Md J. und der Polizei vom 6. Juni
1835 (v. Kamptz 19, 497) bei Erledigung der
Baugesuche künftigen Streitigkeiten der Nach-
barn über Privatrechte (Fensterrechte, Servi-
tuten, grundbuchliche Eintragungen usw.) mög-
lichst durch Verhandlungen mit ihnen vorzu-
die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke erheb-
liche — auch vermögensrechtliche (Pr VBl.
23, 393) — Nachteile oder Gefahren
entstehen (GewO. § 30 lit. d; O# G. 11, 307).
Im übrigen s. Bauten, Bauliche An-
lagen; Baurecht und Bauerlaub-
nis.
Nachbildungen s. Kunstwerke II.
Nachdruck ist die rechtswidrige Vervielfältigung
eines Schriftwerkes oder eines Werkes der Ton-
kunst. Das G. vom 19. Juni 1901 (RoG# l. 227)
hat den Ausdruck N. vermieden und erklärt eine
Vervielfältigung, d. h. eine im wesentlichen mit
dem Original übereinstimmende Reproduktion,
ohne Einwilligung des Berechtigten für un-
zulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie
bewirkt, ob sie in einem oder mehreren Exem-
plaren hergestellt und ob sie in gewinn-
süchtiger Absicht vorgenommen wird (§ 15 —
RGSt. 37, 369). Unzulässig ist also auch das
beugen und eine Einigung zu erzielen versuchen Abschreiben eines Werkes, die Verviel-
(O##. 2, 448; 5, 350; 6, 304). Gegen die Er= fältigung durch Holzschnitt, Lithographie, Stahl-=
teilung der Bauerlaubnis stehen dem angeblich stich uff. (s. hierzu auch R# Z. 22, 174 u. 27, 60).
in seinen Interessen gefährdeten Nachbarn nicht Erlaubt ist nach § 15 Abs. 2 nur die Verviel-
die Rechtsmittel aus §§ 127 ff. LVG., sondern fältigung zum persönlichen Gebrauch ohne den
nur die Beschwerde im Aufsichts- 6 Zweck, eine Einnahme daraus zu erzielen. Hier-
wege zu (Prl. 8, 261; 9 S. 143 u. 174;
nach dürfen z. B. Mitglieder von Gesang= oder
11, 411; 12, 570; 13, 292; Baltz a. a. O. S. 109 Theatervereinen Abschriften und Abzüge von
u. 110; s. auch Baudispens).
3. Im Interesse der Nachbarn
Noten oder von den Rollen eines Bühnenwerkes
herstellen, um sie für Aufführungen zu benutzen,
darf die Polizei gegen bauliche An= zu denen die Hörer ohne Entgelt zugclassen
lagen auf einem Grundstücke nur einschrei= werden. Auch der N. vom N. ist verboten (Rt.
ten, wenn durch den Bestand, die Benutzung 28, 256). S. wegen der erlaubten Fälle des N.,
oder den Betrieb der Anlagen, Gefahren bzw. der Nachbildung, Schriftwerke,
für Leben oder Gesundheit der Kunstwerke lll und Tonkunstwerke,
benachbarten Anwohner entstehen, nicht schon und wegen der Strafen Urheberrecht VII.
dann, wenn nur Belästigungen oder Nacheichung s. Maß= und Gewichts-
wirtschaftliche Nachteile der letzterenordnung lIII.
in Frage kommen (O. 35, 382; 39, 278;, Nachhaft s. Korrektionelle Nachhaft.
51, 383). Nachmusterung ist die Anmusterung (s. d.)
4. Wird die Beseitigung des polizeiwidrigen eines Teiles der Schiffsmannschaft (s. d.), die
Zustandes eines Gebäudes oder Grundstückes erst erfolgt, nachdem die Musterrolle ausgefer-
erforderlich, und ist die Beseitigung nur durch tigt ist. Das Seemannsamt (s. d.) hat die N.
Maßnahmen auf dem Grundstücke des unbe= in die Musterrolle einzutragen (Seemanns-
teiligten Nachbarn möglich, so ist ein ordnung vom 2. Juni 1902 — RUl. 175 —