Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

176 Nachrichtenblatt sür die Zollstellen — Nachsteuer 
8 15; Dienstanw. für die preuß. Musterungs= laren mit Adresse der aufragenden Dienststelle 
behörden vom 21. März 1903 — HMl. 95 — versandt werden (Erl. vom 7. Juni 1906 — Ml. 
Ziff. 24, 31, 32). S. auch Musterung II. 235). Die Ortspolizeibehörden erhalten halb- 
Nachrichtenblatt für die Follstellen. Das jährlich von den Standesämtern, soweit die 
vom Reichsschatzamt herausgegebene N. f. d. Z. Ortspolizeiverwalter nicht zugleich selbst als 
enthält wichtigere Zolltarifentscheidungen und Standesbeamte fungieren, Zusammenstellungen 
Tarifauskünfte, auch Mitteilungen über Ande= der verstorbenen strafmündigen (StGB. § 55) 
rungen in dem Stande der zollrechtlichen Be= Personen. Sie ermitteln durch Vergleic dieser 
stimmungen. Es kann zum Preise von 8 & Listen mit den ihnen zugegangenen Mitteilungen 
jährlich von allen Postanstalten und Buchhand= über rechtskräftige Verurteilungen die verstor- 
lungen bezogen werden. S. auch Publika= benen Vorbestraften, deren Namen sie zwecks 
tionsorgane III. Berichtigung der Strafregister der Staatsanwalt- 
Nachrichtenverkehr (polizeilicher) dient dazu, schaft ihres Landgerichtsbezirkes in formular- 
die Polizeibehörden über die Vorstrafen neu an= mäßiger Abfassung zugehen lassen (Erl. vom 
ziehender Personen zu unterrichten. Diese 14. Juli 1890 —Ml. 139; vom 9. März 1899 
Kenntnis ist für die allgemeine Würdigung und — MBl. 39 — und vom 9. Dez. 1903 — MBl. 3). 
Beurteilung der neuen Einwohner wertvoll' Ausführliche Auskünfte über Persönlichkeit, 
und wird besonders wichtig bei der Vergebung Vorleben und Vorstrafen von Berufsverbrechern 
von Konzessionen, der Zulassung zur Ausübung serteilt der Erkennungsdienst der Berliner Krimi- 
bürgerlicher und politischer Rechte, sowie für die nalpolizei, der in unmittelbarem N. mit den 
kriminalpolizeiliche Tätigkeit. Von der Ein= polizeilichen Zentralen des Auslandes steht und 
führung eines allgemeinen obligatorischen N.| in der Lage ist, auch über die internationalen 
ist bisher Abstand genommen worden. Auf dem Beziehungen verdächtiger Personen Ermitt- 
Lande und in den kleinen Städten liegt bei dem lungen anzustellen (s. Erkennungsdienst.). 
geringen Zu= und Abzug ein Bedürfnis nicht S. auch Ermittelung von Personen. 
vor, zumal neu anziehende Personen in kleineren Wegen des Nachrichtenverkehrs beim Auftreten 
Ortschaften ohne weiteres die Aufmerksamkeitübertragbarer Krankheiten (. d. 
der Behörde auf sich lenken. In den größeren! Nachstener. I. Begriff. N. ist ein Steuer- 
Städten erfolgt die Sammlung und Verarbei= betrag, welcher, weil infolge eines von dem 
tung der eingehenden Nachrichten über die Steuerpfichtigen verursachten oder ihm nicht 
Personalverhältnisse der Bürgerschaft in der zur Last fallenden Irrtums der Veranlagungs- 
Regel durch die Einwohnermeldeämter (s. d.). organe die Veranlagung zu dem Zeitpunkt, zu 
Beim Fehlen solcher Einrichtungen haben die dem sie nach den maßgebenden Vorschriften 
Regierungspräsidenten für den Ausbau des hätte erfolgen müssen, unterblieben oder zwar 
polizeilichen N. Sorge zu tragen. Vordrucke erfolgt ist, aber in einer den maßgebenden Vor- 
zur Anfrage über die Vorstrafen bei den Po-cschriften nicht entsprechenden, zu geringen Höhe, 
lizeibehörden des früheren Wohnsitzes sollen in zur Heilung dieses Mangels nachträglich nach 
Form verschlossener Briefe hergestellt werden denjenigen Merkmalen festgesetzt wird, nach denen 
und Antwort auch für den Fall erfordern, daß die Veranlagung zu jenem frühern Zeitpunkt 
keine Verurteilungen bekannt geworden sind hätte erfolgen müssen. Nachbesteuerung kann 
(Erl. vom 22. Mai 1889 — MBl. 130; s. auch nur dann stattfinden, wenn der Mangel nicht 
wegen der Kosten Erl. vom 8. Sept. 1891 — mehr durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen 
Ml. 168). Die Staatsanwaltschaften sind an= die frühere Veranlagung geheilt werden kann 
gewiesen, bei jeder rechtskräftig festgesetzten Strafe (OVGSt. 6, 354 ff.). Sie unterschcidet sich von 
wegen Verbrechens oder Vergehens Abschrift einer anderweiten Veranlagung im Laufe der 
des Strafbefehls oder der urteilsformel der Veranlagungsperiode wegen Anderung der Be- 
Ortspolizeibehörde zu übersenden, in deren Be= steuerungsmerkmale dadurch, daß sie auf Grund 
zirk der Wohnort — in Ermangelung eines solchen der Merkmale, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem 
der dauernde oder letzte Aufenthaltsort — des die Veranlagung unterolieben oder unrichtig er- 
Verurteilten liegt. In den landrätlichen folgt ist, ohne Rücksicht auf später eingetretene 
Kreisen ergeht die Strafnachricht unter der Veränderungen, für die Vergangenheit erfolgt; 
Adresse des Landrates behufs Weiterbeförderung hatte eine zu niedrige Veranlagung stattgefunden, 
an die Ortspolizeibehörde (Allg Vf. vom 25. Aug. so ist die Nachsteuerfestsetzung eine Berichtigung 
1879 — MBl. 221 — Ziff. 3; Vf. vom 22. März derselben mit rückwirkender Kraft, während die 
1880 — JM l. 58). Mitteilung sämtlicher Vor-- anderweite Veranlagung wegen Anderung der 
strafen wegen Verbrechens,Vergehens oder Uber= Verhältnisse eine die erste Veranlagung für die 
tretung des § 361 Ziff. 1—8 St GB. erhalten Zukunft ersetzende ist. Keine Nachbesteuerung 
die Polizeibehörden auf Anfrage beim Straf= ist eine bloß verzögerte, aber noch innerhalb 
register, welches jede preuß. Staatsanwaltschaft der Veranlagungsperiode ausgeführte, wohl aber 
über die in ihrem Bezirke geborenen Personen eine über letztere hinaus ausgesetzte Veranlagung 
— das Reichsjustizamt über die außerhalb Deutsch= (O#GSt. 7, 369; Drucks. d. AbgH. 1905/06 
lands geborenen — führt (s. Staatsanwalt-Nr. 9 S. 94). Die Nachbesteuerung gestaltet 
schaft II und Reichsjustizamt; Ver- sich verschieden bei der Staats= und bei der 
zeichnis der Strafregisterbehörden — Ml. 1884, Kommnnalbesteuerung, verschieden, je nachdem 
15). Die Einforderung der Strafregisterauszüge der durch sie zu heilende Irrtum vom Steuer- 
soll, um Uberlastung der Registerbehörden zu pflichtigen verschuldet ist oder nicht, und je 
vermeiden, auf notwendige Fälle, falls bereits nachdem der Irrtum zu einer Ubergehung 
cin älterer Auszug vorliegt, auf die letzten Jahre oder nur zu einer zu niedrigen Veranlagung 
beschränkt und unter Verwendung von Formu= geführt hat. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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