Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nachsteuer 177 
II. NJ. in der direkten Staats-III. N. in der Gemeindebesteue- 
besteuerung. 4A. Bei der Staatsein-saung. Das Kd. bestimmt: „§ 83: Die Ein- 
kommen- und der Ergänzungssteuer ziehung hinterzogener direkter Steuern 
erstreckt sich die Verpflichtung zur Entrichtung zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig 
von N. a) wenn die Ubergehung, steuerfreie von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nach- 
oder zu niedrige Veranlagung durch eine straf= zahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren 
bare Steuerhinterziehung seitens des Steuer= und geht auf die Erben, jedoch für diese mit 
pflichtigen ((Steeuerhinterziehungen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren und 
und Steuerstrafen) verursacht ist, bis auf nur auf Höhe ihres Erbanteils über. Die Ver- 
zehn, b) anderenfalls bis auf drei Steuerjahre jährung beginnt mit Ablauf des Rechnungs- 
zurück; in beiden Fällen geht sie auf die Erben 1 jahres, in welchem die Hinterziehung begangen 
— nicht auf die Vermächtnisnehmer oder andere wurde. Die Festsetzung der N. steht dem Ge- 
Rechtsnachfolger (OB#GSt. 3, 127; 11, 274) — meindevorstande zu, gegen dessen Beschluß nach 
über, aber nur bis auf Höhe ihres Erbteils und Maßgabe der §§ 69, 70 der Einspruch und die 
in den Fällen zu a mit einer nur fünfjährigen Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig 
Verjährungsfrist. Die Festsetzung der N. erfolgt sind. § 84: Steuerpflichtige, welche entgegen 
zu a durch die Regierung, gegen deren Entschei-, den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf 
dung nur Beschwerde an den FMM. stattfindet, Grund desselben erlassenen Steuerordnungen bei 
zu b durch die ordentliche Veranlagungsbehörde der Veranlagung direkter Gemeindesteuern über- 
unter Zulassung der ordentlichen Rechtsmittel, gangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß 
aber einheitlich für den ganzen Zeitraum und eine strafbare Hinterziehung der Steuer statt- 
ohne Deklarationspflicht. In den Fällen zu b gefunden hat, sind zur Entrichtung des der Ge- 
ist innerhalb der dreijährigen Frist die Nach- #meindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. 
veranlagung bei völliger Übergehung ohne Ein= Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Rech- 
schränkung zulässig, bei zu niedriger Veranlagung nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, 
nur wegen nachträglicher Ermittlung neuer Tat-= in dem die Verkürzung festgestellt worden, vor- 
sachen oder Beweise, welche eine höhere Ver= ausgegangen sind. Die Verpflichtung zur Zah- 
anlagung begründen; diese Voraussetzung liegt lung der N. geht auf die Erben, jedoch nur bis 
nicht vor, wenn das Einkommen geschätzt und die zur Höhe ihres Erbanteils, über. Die Veranlagung 
Schätzung zu niedrig, die rechtliche Beurteilung der N. erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
bekannter Tatsachen unrichtig war, selbst dann raum, auf welchen sich die Verpflichtung er- 
nicht, wenn die neue Schätzung sich auf bisher streckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder 
nicht bekannte Tatsachen stützt (OV GSt. 6, 245; der maßgebenden Steuerordnungen. § 85: Ist 
8, 269; 11 S. 372 ff., 378; 12 S. 360 u. 376; nach den Vorschriften der §§ 67, 80 des EinkSt G. 
O##G. vom 26. Jan. 1910 — XIV 1—4, 1910). vom 241. Juni 1891 — jetzt §§ 73, 85 des Eink St G. 
Der FM. ist ermächtigt, die Voraussetzungen zu vom 19. Juni 1906 — eine N. für den Staat 
bestimmen, unter denen von der Nachveranlagung festgesetzt, so haben die zur Entrichtung der N. 
geringfügiger Steuerbeträge in den Fällen zu b Verpflichteten gemäß den hierfür geltenden 
abzusehen ist, und er hat bestimmt, daß die Nach= Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an 
besteuerung in der Regel unterbleiben soll, wenn die Gemeinde nachzuzahlen. Die Festsetzung der 
der der Staatskasse entgangene Betrag 30 K (nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht 
nicht erreicht (EinkSt G. §§ 72, 73, 85, 86; durch den Gemeindevorstand einheitlich für den 
Erg St G. 8§ 44, 45, 47; AusfAnw. vom 25. Juli ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflich- 
1906 Art. 92 Ziff. 9; Art. 93; OV GSt. 10, S. 316 tung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Ge- 
und 350; 11, 326; 12, S. 33 und 373). B. Bei setzes oder der maßgebenden Steuerordnungen.“ 
der Steuer vom Gewerbebetrieb Nach der Rechtsprechung des O#. (O# G. 32, 
im Umherziehen findet die Festsetzung 40; 39, 63; 50, S. 172 und 177) steht hiernach der 
einer N. nur bei strafbaren Zuwiderhandlun= Gemeinde ein Recht ausf N. wegen zu niedriger 
gen statt (vgl. Gewerbebetrieb im Veranlagung nur in den Fällen des § 83, d. h. 
Umherziehen, Besteuerung, II F). der Steuerhinterziehung, im übrigen nur wegen 
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (G. wölliger UÜbergehung oder steuerfreier Veran- 
vom 3. Juli 1876 §3 22; Anw. vom 30. Aug. lagung zu, gleichviel, ob besondere Gemeinde- 
1876 Ziff. 5; G. über die Verjährungsfristen steuern oder Zuschläge bzw. Prozente der Staats- 
vom 18. Juni 1840 § 10). Dasselbe gilt von bzw. staatlich veranlagten Steuern erhoben wer- 
der Wanderlagersteuer (G. vom den. Auch dieses beschränkte Nachbesteuerungs- 
27. Febr. 1880 8 7; AusfAnw. hierzu Ziff. 8 recht des § 84 KA#G. kann nach O G. 32, 37 und 
Abs. 2; vgl. Wanderlager und Wander= 55, 161 nur ausgeübt werden, wenn zur Zeit der 
lagersteuer). Hinsichtlich der Waren = Ausübung das die Steuerhoheit der Gemeinde 
haussteuer finden die für die Gewerbe= begründende Band des Wohnsitzes, Aufenthaltes, 
steuer (s. d. unter II) geltenden Grundsätze ent= Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes noch besteht. 
sprechende Anwendung. Eine Nachforderung Den Erben gegenüber scheint die letztere Ent- 
von Eisenbahnabgaben ist sowohl scheidung der Gemeinde sogar nur eine zivil- 
wegen Übergehung als auch wegen zu ge- rechtliche Forderung zugestehen zu wollen. Diese 
ringen Ansatzes nur für das Stererjahr, inganze sog. „Bändertheorie“ ist indes stark be- 
dem sie geltend gemacht wird, zulässig (G. stritten. Das Verfahren bei Festsetzung der N. 
über die Verjährungsfristen vom 18. Juni gestaltet sich verschieden. Fällt das staats- und 
1840 — GS. 140 — 8§§ 5, 6). Wegen der das gemeindesteuerliche Einkommen zusammen, 
indirekten Steuern s. die diese behandelnden und ist für den Staat eine N. festgesetzt, so hat 
Artikel. der Gemeindevorstand nur die entsprechenden 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 12 
  
  
  
 
	        
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