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größern („Legen der Bauern“), durch Verbote
der Lahdesherten Einhalt getan (s. Normal-
jahr
II. Geit nach Einführung des
ALR.) Dies war der Zustand, den das ALR.
für die preuß. Staaten vorfand und im wesent-
lichen auch aufrechterhielt. In Neuvorpommern
und Rügen, wo das AL#R. nicht eingeführt wurde,
blieb die altschwed. Dorfverfassung bestehen.
Das ALsR. legte den „Dorfgemeinen“, die bei
seiner (in den einzelnen Provinzen zu verschiede-
nen Zeiten erfolgten) Einführung bestanden, die
Rechte der öffentlichen Korporatio-
nen bei und regelte das Verhältnis der Guts-
herrschaft zu ihren Untertanen (ALR. II, 7). Die
Dorfgemeine wurde von den Besitzern der in
einem Dorfe oder in dessen Feldmark (s. d.) ge-
legenen bäuerlichen Grundstücke gebildet. Sie
war hiernach noch eine Realgemeinde, während
die jetzige L. sich als eine Einwohnergemeinde dar-
stellt (s. Gemeindeangehörige ufw., Land-
gemeinden — Gemeinderecht). Nach der
Einführung des AL. (1. Juli 1794, in den im
Jahre 1814 wiedergewonnenen Landesteilen
1. Jan. 1815, in den ehemals zum Herzogtum
Warschau- gehörigen Teilen Westpreußens 1. Jan.
1817, in den ehemals kgl. sächs. Landesteilen
1. März 1817) haben Ortschaften nur durch Ver-
leihung des Königs die Eigenschaft von L. er-
halten können. Für die frühere Zeit genügt der
Nachweis, daß entweder eine bäuerliche Feld-
mark mit bäuerlichen Besitzern vorhanden ge-
wesen ist (die regelmäßige Grundlage der L.),
oder (namentlich bei Fischerdörfern, Gärtner-
dörfern u. dgl.), daß die Ortschaft als Gemeinde
organisiert gewesen ist. Kennzeichen eines Ge-
meindelebens ist besonders das Vorhandensein
eines Gemeindevorstandes, gemeinsamer Einrich-
tungen für die Ortsbewohner und einer auf Ge-
meindezwecke gerichteten Tätigkeit, wie z. B. Ge-
meindeweide, Gemeindewald, gemeinschaftliche
Wegeunterhaltung, Abschluß von Gemeindever-
trägen mit Dritten (O## G. 7 S. 203, 205, 207;
9, 91; 39, 123). Den Gutsherren wurde die Ein-
ziehung bäuerlicher Besitzungen ohne staatliche
Genehmigung verboten und ihre gehörige Be-
setzung anbefohlen. Für ihr Verhältnis zu ihren
Untertanen sollten die bisherigen Provinzial-
gesetze und die auf ihnen beruhenden besonderen
Ortsverfassungen maßgebend bleiben, die land-
rechtlichen Vorschriften aber nur in Ermangelung
solcher Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Die Gutsherrschaften sollten sich ihrer Untertanen
in Notfällen annehmen und für die Erziehung der
Kinder derselben sorgen. Die Untertanen dagegen
waren ihrer Herrschaft gegenüber zu Treue, Ehr-
furcht und Gehorsam, sowie zu bestimmten Ab-
gaben und Diensten verpflichtet, deren Umfang
zunächst von den Kauf= und Annahmebriefen der
Untertanen, dann von den Erb= und Dienst-
registern oder Urbarien (s. d.) und in letzter Linie
von den Vorschriften der Provinzialgesetze ab-
hing. Die ehemalige Leibeigenschaft wurde über-
all aufgehoben. Doch bedurften die Untertanen
der Erlaubnis der Herrschaft, wenn sie das Gut
verlassen wollten und hatten hierfür ein Los-
lassungs= oder Abzugsgeld zu zahlen. Die mit
dem Jahre 1807 beginnende neue Agrargesetz-
gebung führte zu einer völligen Umgestaltung des
Landgemeinden.
bäuerlich-gutsherrlichen Verhältnisses (s. Guts-
herrlich-bäuerliche Regulierun-
gen), zur Beseitigung der Erbuntertänigkeit,
Verleihung des Eigentums der bäuerlichen
Grundstücke an ihre bisherigen Besitzer und zur
Ablösung der Dienste und Lasten, die auf ihnen
ruhten Iä. Ablösung der Reallasten).
Es trat eine strenge Trennung des Bauernlandes
von dem gutsherrlichen Vorwerkslande und hier-
mit eine feste Abgrenzung des Gemeindebezirks
vom Gutsbezirk ein (s. Auenrecht, Ge-
meindebezirke, Gutsbezirke, Nor-
maljahre, Wüste Hufen). Durch G.
vom 1. Jan. 1849(GS. 1) wurde die Patrimoniak=
gerichtsbarkeit der Gutsherren in Preußen auf-
gehoben und die Gerichtsbarkeit über die guts-
untertänigen L. den staatlichen Gerichtsbehörden
übertragen.
III. (Neuere Gesetzgebung.) Nach-
dem die bereits in den Jahren 1809—1815 unter-
nommenen Versuche einer Neugestaltung der Ge-
meindeverhältnisse auf dem platten Lande er-
folglos geblieben waren, und auch ein für die
Prov. Preußen im Jahre 1835 ausgearbeiteter
Entwurf einer LGO. keine Annahme gefunden
hatte, gab der Erlaß der VU. wiederum Grund
zu neuem gesetzgeberischen Vorgehen auf diesem
Gebiete. Durch die Gem O. vom 11. März 1850
(G. 213) sollten im ganzen damaligen Staats-
gebiet die Verhältnisse der Stadt-- und Landge-
meinden einheitlich geregelt werden. Bevor diese
Regelung aber überall durchgeführt war, wurde
das Gesetz bereits durch Erl. vom 19. Juni 1852
(G. 388) vorläufig und durch G. vom 24. Mai,
18 3 (GS. 238) endgültig aufgehoben. Die Be-
schlüsse, die von den zur Ausführung dieser Gem O.
eingesetzten Kreiskommissionen über die Bildung
von Gemeinden gefaßt worden sind, haben nur
dann Rechtswirkungen gehabt, wenn sie von dem
Md J. genehmigt und im Amtsblatt bekanntge-
macht worden waren (OG. 25, 156). Durch G.
vom 14. April 1856 (G S. 353) wurde unter Abände-
rung des Art. 42 V U. die durch sie aufgehobene
obrigkeitliche Gewalt der Gutsherren wiederher-
gestellt. Dagegen wurden sowohl deren Patri-
monialgerichtsbarkeit mit dem aus ihr fließenden
Recht auf Abgaben als auch die aus dem gerichts-
und schutzherrlichen Verbande, der früheren Erb-
untertänigkeit, der früheren Steuer= und Ge-
werbeverfassung herstammenden Verpflichtungen
aufgehoben. Gleichzeitig ergingen am 14. April
1856 ein G., betr. die ländlichen Obrigkeiten (G S.
354) und ein G., betr. die Landgemeindever-
fassung in den sechs östl. Provinzen (G. 359).
Das erstere traf Bestimmungen darüber, unter
welchen Voraussetzungen die ortsobrigkeitliche
Gewalt den Gutsherren entzogen und auf den
Staat übertragen werden durfte, sowie über die
Ernennung der Schulzen und Schöffen in den L.
durch die Gutsherrschaft; das letztere enthielt
namentlich Normen für Bezirksveränderungen,
das Stimmrecht und die Abgabenpflicht in den L.
Beide Gesetze sind durch die spätere Gesetzgebung,
namentlich die Kr O. vom 13. Dez. 1872 und die
GemO. vom 3. Juli 1891, beseitigt worden.
IV. In der Provinz Sachsen hatte die
Zwischenherrschaft des Königreichs Westfalen eine
Vereinigung der Rittergüter und der bäuerlichen
Gemeinden zu einheitlichen L. herbeigeführt. Die