180 Nahrungsmittel und Genußmittel
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (RGBl. erkennen sind (RGSt. 10, 206; 14, 428; 16, 316;
517; s. Fleischbeschau) und das Weingesetz 21 S. 437, 4139; 24, 240; 25, 117). Ein Ver-
vom 7. April 1909 (Rö Bl. 393; s. Wein). fälschen von N. u. G. liegt vor, wenn ent-
Auf Grund des § 6, wonach durch kais. Verord= weder mit der ursprünglichen Ware durch Ent-
nung mit Zustimmung des BR. das gewerbs= nehmen oder Zusetzen von Stoffen eine äußer-
mäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten # lich nicht erkennbare Verschlechterung vorgenom-
von Gegenständen, welche zur Fälschung von men oder einer minder guten Warec der Schein
N. u. G. bestimmt sind, verboten oder beschränkt einer besseren Ware gegeben ist (Rt. 6, 51:
werden kann, erging die V. vom 1. Febr. 1891 3, 234; 4, 311; 5, 178; 7 S. 311, 337; 8, 131:
(Rohl. 11). Dadurch wurde das gewerbsmäßige 12, 406; 23, 383; 15 S. 161, 321; 17, 99; 19, 151;
Herstellen usw. von Maschinen, die zum Her- 21, 36;25, 182; 27, 73; 30, 100; 33, 26; 39, 90;
stellen künstlicher Kaffeebohnen be= 10 S. 69, 118; 41 S. 119, 205, 135 usw.; Ke#I.
stimmt sind, verboten. 7, 232). Verdorben ist ein N. u. G., wenn
II. Begriff der N. u. G. N. u. G. sind es infolge von Veränderungen des normalen Zu-
diejenigen Gegenstände, welche in fester oder stands nach allgemeiner Ansicht zum Genusse von
flüssiger Gestalt der Ernährung des menschlichen Menschen ungeeignet ist. Ein N. u. G. kann ver-
Körpers oder dem menschlichen Genusse dienen dorben sein, auch wenn es noch genießbar ist, da
und zu diesem Zwecke dem menschlichen Körper es verschiedene Stufen der Verderbnis gibt.
zugeführt werden. Dabei macht es keinen Un= Trichinenhaltiges Fleisch ist verdorben, gesund-
terschied, ob die Stoffe für sich allein oder erst heitsschädlich, aber nicht ungenießbar (RGSt.
nach vorheriger Zubereitung oder nach Ver-= 5 S. 290, 343, 287). Der bloß in der Vorstellung
arbeitung und Verbindung mit anderen der Konsumenten beruhende Ekel ohne obicktive
Stoffen verwendet werden (RöSt. 1, 223; Grundlage ist nicht zu berücksichtigen (vgl. auch
4 S. 92, 393; 9, 16; 23, 262; 33, 386). Hefe RGSt. 23, 409; 26 S. 114, 419). Mit Gesängnis,
ist ein Nahrungsmittel (Roest. 9 S. 33, 301, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen
386). Ebenso Getreide, Schlachtvieh (RöaSt. Ehrenrechte erkannt werden kann, wird nach § 12
23, 212). bestraft, wer vorsätzlich Gegenständc, welche be-
III. Beaufsichtigung des Verkehrs stimmt sind, anderen als N. u. G. zu dienen,
mit N. u. G. und Gebrauchsgegenständen (Spiel= derart herstellt, daß der Genuß derselben die
waren, Tapeten, Farben, Eh-, Trink= und menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist,
Kochgeschirr, Petroleum; G. vom 14. Mai 1879 desgleichen, wer wissentlich solche Gegenstände
§*§ 1—7). Die Polizeibeamten sind befugt, in als N. oder G. verkauft, feilhält (Rt. 4, 274;
die Verkaufsräume während der üblichen Ge= 42, 22; s. auch Feilbieten, Feilhal-
schäftsstunden oder während der Verkaufszeit ten) oder sonst in den Verkehr bringt. Ideal-
einzutreten, aus ihnen sowie auf Märkten, konkurrenz mit dem Vergehen gegen das Schlacht-
Plätzen, Straßen, an öffentlichen Orten oder wvieh= und Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900
von Hausierern Proben zum Zwecke der Unter-- § 26 Ziff. 1, 21 (Re#Bl. 547) ist möglich (Rot.
suchung gegen Empfangsbescheinigung, sowie 38, 21). Die gleiche Strafe trifft denjenigen,
gegen Entschädigung in Höhe des üblichen Kauf= welcher vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spiel-
preises zu entnehmen (§ 2). Bei Personen, die waren, Tapeten, Eß., Trink= oder Kochgeräte oder
wegen Vergehens gegen das G. vom 14. Mai 1 Petroleum derart herstellt, daß der bestimmungs-
1879 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, gemäße oder vorauszuschende (Rt. 37, 376)
können die Polizeibeamten bis drei Jahre nach Gebrauch dieser Gegenstände die menschliche
Verbüßung der Strafe Revisionen der Geschäfts-) Natur zu beschädigen geeignet ist oder wer wissent-
und Lagerräume vornehmen (§ 3). Die Ver= lich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder
weigerung des Eintritts oder der Entnahme der 1 sonst in den Verkehr bringt. Der Versuch ist straf-
1
Probe oder der Vornahme der Revision wird bar. Ist durch die Handlung der Tod eines Men-
mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft schen verursacht, so tritt Zuchthausstrafe bis zu
bestraft (§ 9). ffünf Jahren ein. War die Gesundheitsschädlich-
IV. Strafbestimmungen. Mit Ge-= keit dem Verfertiger oder Verkäufer bekannt, so
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe # tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und
l
biszuläMUGodermiteinetdieserStrafeitwirdwcimderTodeines-Menscheneingetretenist,
bestraft, wer zum Zwecke der Täuschung im Han= Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder lebens-
del und Verkehr (vgl. Erl. vom 11. Sept. 1883 längliche Zuchthausstrafe ein (§ 13). Auch der
— Mhl. 236) N. oder G. nachmacht oder ver= Geschäftsleiter ist strafbar (Rut. 4, 182). Bei
fälscht oder wer wissentlich N. oder G., welche Fahrlässigkeit — s. beim Inverkehrbringen von
verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, Milch: RGt. 39, 2 — ist auf Geldstrafe bis zu
unter Verschweigung dieses Umstands verkauft 6000 . K oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Mo-
oder unter einer zur Täuschung geeigneten Be= naten, und wenn der Tod eines Menschen ein-
zeichnung feilhält (§J 10). Bei Fahrlässigkeit getreten ist, auf Gefängnisstrafe von einem bis zu
tritt Geldstrafe bis 150 .K oder Haft ein (§ 11). drei Jahren, und wenn die Gesundheit eines
Außerdem kann auf Einziehung der Gegen-Menschen beschädigt ist, auf Gesängnis bis zu
stände erkannt werden (§ 15). Unter Nach= einem Jahr zu erkennen (§ 14). Dabei ist auf
machen ist die Herstellung eines N. oder G. Einziehung der Gegenstände zu erkennen (§ 15).
in der Weise und zu dem Zwecke, daß es ein Die Verurteilung kann auf Kosten des Schuldigen
anderes zu sein scheint, als es in Wirklichkeit ist, öffentlich bekanntgemacht werden. Auf Antrag
zu verstehen; dabei ist es gleichgültig, ob die des freigesprochenen Angeschuldigten ist die Frei-
täuschenden Mittel leicht und von jedermann sprechung auf Kosten der Staatskasse bekannt-
vder nur schwer und von Sachverständigen zu zumachen (§ 16).