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hörde (in Landkreisen den Landrat), und zwar
von dringenden Fällen abgesehen, auf Grund
von Marschrouten oder besonders getroffener
Anordnungen (§ 6). Den Charakter von Ge-
meindelasten haben die Leistungen nicht. Sie
stellen vielmehr Verpflichtungen dar, deren Er-
füllung das Reich von den nach dem Gesetze Ver-
pflichteten zu fordern berechtigt ist (Erl. vom
17. Dez. 1894 — Ml. 224). Die Gemeinden
und Gutsbezirke bilden nur die Verteilungs-
bezirke, innerhalb deren die Unterverteilung den
Gemeinde= und Gutsvorständen obliegt. Hierbei
kann ein dreifacher Weg eingeschlagen werden.
Entweder erfolgt die Unterverteilung direkt auf
die Verpflichteten, in welchem Falle denselben
die zu gewährenden Entschädigungen zufließen;
oder die Gemeinden übernehmen die Leistungen
ohne Unterverteilung auf eigene Rechnung und
legen die ihnen hierdurch nach Abzug der Ent-
schädigungen erwachsenden Kosten auf die Ver-
pflichteten nach dem Verhältnis ihrer Verpflich-
tung zur Naturalleistung um; oder endlich überneh-
men die Gemeinden die Leistungen auf den
Gemeindeetat, in welchem Falle diese zu Ge-
meindelasten werden und ebenso wie die übrigen
Gemeindeabgaben aufzubringen sind (§ 7 des G.;
AusfV. vom 24. Mai 1898; O#6. 4, 135;
5, 108; s. auch 48, 38; 50, 135). Die in den
beiden letzten Fällen gefaßten Beschlüsse und
ortsstatutarischen Festsetzungen bedürfen der Be-
stätigung des Kr A., in Städten des Be. AU.
(83G. 8§ 50). Auf Gutsbezirke sind die beiden
letzteren Möglichkeiten nicht anwendbar, da es
hierfür, abweichend von der Verteilung der
Quartierlast (k#(.Quartierleistungsge-
setz III), an einer gesetzlichen Handhabe fehlt.
Für die rechtzeitige Erfüllung der Leistungen
sind die Gemeinden verantwortlich; zu diesem
Zwecke stehen ihnen gegenüber den Pflichtigen
die gesetzlichen Zwangsmittel zu. Ist ein Ge-
meindevorsteher säumig, so kann die Militär-
behörde bei Gefahr im Verzuge die Leistung
gegen Einziehung der Mehrkosten von dem Ge-
nmndevorsteher selbst beschaffen (§ 7 letzter Ab-
atz).
V. Die Vergütung für die Leistungen
wird aus Militärfonds, und zwar bei Vor-
spann nach den vom BHR. von Zeit zu Zeit
für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (s.
Kriegsleistungen II) festzusetzenden
Vergütungssätzen (s. hierzu Erl. vom 4. Aug.
1892 — MhBl. 281; sowie Erl. vom 24. Mai
1908 — M Bl. 149), bei Furage nach dem
Durchschnittssatze der höchsten Tagespreise des
der Lieferung vorangegangenen Kalendermonats
mit 5 00 Aufschlag, bei Naturalverpfle-
gung pro Mann und Tag nach folgenden
Sätzen gewährt: a) für die volle Tageskost mit
Brot 1,20 K, ohne Brot 1,05 .K; b) für die
Mittagskost mit Brot 60 8, ohne Brot 55 8„;
Jc) für die Abendkost mit Brot 50 3, ohne Brot
45 8; d) für die Morgenkost mit Brot 25 S,
ohne Brot 20 5, welche Sätze bei außergewöhn-
licher Höhe der Preise der Lebensmittel zeit-
weilig für das ganze Bundesgebiet oder Teile
desselben von dem BR. ange messen erhöht
werden können (§9 bzw. G. vom 9. Juni 1906
Art. 1 1). Die nächste Revision der letztgedachten
Vergütungssätze findet mit Wirkung vom 1. April
Naturallieferungen, Naturalquartier, Naturalverpflegung — Naturdenkmäler
1918 ab statt (Art. 1 2 a. a. O.; s. hierzu Erl.
vom 4. Aug. 1892 — Ml. 281). Die Inan-
spruchnahme der Eisenbahnverwaltungen erfolgt
durch die Linienkommandanturen (s. d.
und Militärtransportordnung für
Eisenbahnen), diejenige der Besitzer von
Schiffsfahrzeugen, Grundstücken usw. direkt. Die
Vergütung für verursachte Schäden an Grund-
stücken erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges
auf Grund sachverständiger Schätzung in einem.
besonderen Verfahren (§14;s. Flurschäden).
Wegen der den zugezogenen Sachverständigen
zu gewährenden Vergütung s. die eingangs zi-
tierte V. vom 10. Juli 1904.
VI. Entschädigungsansprüche müssen bei der
Gemeindebehörde oder in Landkreisen dem Land-
rate angemeldet werden. Sie erlöschen
in einer Anzahl von Fällen (Verlust, Beschädi-
gung und außergewöhnliche Abnutzung an Vor-
spannpferden und Wagen; desgleichen an Schiffs-
fahrzeugen, sowie Flurschäden und Entschädi-
gung für die Benutzung von Brunnen, Tränken,
Schmieden) in vier Wochen nach dem Eintritt
der behaupteten Beschädigung, sonst, wenn sie
nicht spätestens im Laufe des nächstfolgenden
Kalenderjahres angemeldet werden (8 16).
Herbst, Kommentar, Literaturnachweis S. 9.
Naturallieferungen, Naturalquartier, Na-
turalverpflegung s. Naturalleistungs-
gesetz, Quartierleistungsgesetz,
Kriegsleistungen.
Naturalverpflegungsstationen. Die N. sind
gleichzeitig mit den demselben Ziele, der Be-
kämpfsung der Vagabundenplage, dienenden Ar-
beiterkolonien (s. d.) gemeinde= oder bezirks-
weise eingerichtet worden, um mittellosen, aber
Arbeit suchenden und arbeitsfähigen, auf der
Wanderschaft befindlichen Personen gegen eine
Arbeitsleistung Unterkunft und Verpflegung für
eine Nacht zu gewähren. Sie entstanden in
Deutschland etwa seit 1880 teils als Veranstal-
tungen von wohltätigen Vereinen, teils als
solche von Gemeinden und weiteren Ver-
bänden, die 1892 zu einem Gesamtverbande
zusammentraten. Der größere Teil von diesen
Stationen ist iedoch wegen der Schwierigkeit,
Arbeit zu beschaffen, der durch sie bewirkten
Förderung des Wanderns und der hohen Kosten
bereits wieder eingegangen. Vgl. Vf., betreffs.
Anlegung von N. bzw. Einspruch von Gemeinden
gegen eine solche Anlage, vom 9. Febr. 1885
(Ml. 47); ZirkE., betr. Handhabung des Sta-
tionswesens der deutschen Arbeiterkolonien, vom
13. Juni 1889 (Ml. 226) und Vif., betr. die
Fürsorge für Arbeitslose und Erhaltung der be-
stehenden Verpflegungsstationen, vom 15. Juni
1901 (Ml. 190). S. auch den Artikel Wan-
derarbeitsstätten.
Naturärzte sind, sofern sie die ärztliche Ap-
probation besitzen, den übrigen Ärzten gleich-
gestellt. Andernfalls unterliegen sie den Vor-
schriften für Kurpfuscher (s. Kur-
pfuscherei 1). Nicht ärztlich approbierte
Personen machen sich durch Führung des Titels
„Naturarzt“ aus § 147 Ziff. 3 Gew O. strafbar
(s. OTr. Rechtspr. Oppenhoff 16, 812; 18, 726).
Naturdenkmäler s. Denkmalspflege III.
Der Sitz der staatlichen Stelle für N. ist in-
zwischen nach Dahlem bei Berlin verlegt worden.