Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Naturwissenschaftlicher Unterricht — Nebenämter und Nebenbeschäftigungen 
185 
Naturwissenschaftlicher Unterricht s. Ich ul- und Gemeindeverordneten) bedürfen diejenigen 
unterricht in den 
Navigationsschulen s. 
Nebenämter und 
I. Im allgemeinen. 
Volksschulen II. unmittelbaren Staatsbeamten, die nicht gesetzlich 
Fachschulen I 9. won der Wählbarkeit zu Stadt= und Gemeinde- 
Nebenbeschäftigungen. verordneten ausgeschlossen sind, der vorgängigen 
Grundsätzlich ist der ausdrücklichen 
Beamte verpflichtet, seine volle Arbeitszeit und Dienstbehörde (St Meschl. 
Arbeitskraft für den ihm übertragenen öffent= und Erl. vom 24. März 1 
Genehmigung der vorgesetzten 
A. vom 2. März 1851 
1851 — Ml. 38; Okr. 
lichen Dienst zu verwenden (s. Beamte, all= vom 10. Febr. 1865 — MBl. 82; ME. vom 
gemein, V). Deshalb sind besondere Be- 
stimmungen über die ausnahmsweise Zulässig. 
keit von N. u. N. in Geltung. Als Nebenamt 
ist iede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit 
eines Beamten neben seinem Hauptamte zu vom 24. Nov. 1873 — MBl. 1874, 94). 
  
25. Mai 1893 — Mhl. 126). Dagegen bedürfen 
unmittelbare Staatsbeamte zur ÜUbernahme 
eines Mandats als Kreistags= und Provinzial- 
landtagsabgeordnete keiner Genehmigung (Erl. 
Wegen 
betrachten, die sich als ein öffentliches sihrer Betätigung im Parlament s. Abgeord- 
Amt im Reiche oder Staate, in der Kommunal- 
verwaltung, im Dienste von Kirche und Schule 
oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Kor- 
poration darstellt, insbesondere auch die Mit- 
gliedschaft in verwaltenden 
schaften (Erl. vom 21. Dez. 1886 — Mhl. 
1887, 92). Ass Nebenbeschäftigung ist 
dagegen jede, auch die einmalige oder vor- 
übergehende Tätigkeit anzusehen, zu der ein 
Beamter sich gegenüber einer Reichsbehörde, 
einer anderen Staatsbehörde, einer Kommunal-, 
Kirchen= oder Schulbehörde, einer Korporation 
oder Gesellschaft oder auch einer Privatperson 
rechtswirksam verpflichtet. Die durch V. vom 
23. Sept. 1867 § 1 Ziff. 5 (GS. 
neuerworbenen Landesteile ausgedehnte Kab O. 
vom 13. Juli 1839, betr. die Übernahme von 
Nebenämtern durch Staatsbeamte (G. 235) be- 
stimmt: Kein unmittelbarer Staatsbeamter darf 
ein Nebenamt überhaupt oder eine Neben- 
beschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Re- 
muneration verbunden ist, ohne vorgängige aus- 
drückliche Genehmigung derjenigen Zentralbe- 
hörden übernehmen, welchen das Haupt- und 
das Nebenamt untergeben sind. Die Zentral- 
behörden haben sich in jedem einzelnen Falle 
über die den obwaltenden Umständen entspre- 
chenden Bedingungen, wovon die Erteilung der 
Genehmigung abhängig zu machen ist, zu ver- 
einigen. Verabredungen, wonach ein Beamter, 
um eine Nebenstelle oder Nebenbeschäftigung zu 
übernehmen, sich in seinem Hauptamte, wenn 
auch auf eigene Kosten, vertreten lassen will, 
sind unzulässig. Die Genehmigung darf in der 
Regel nur auf Widerruf stattfinden, zu welchem 
beide Zentralbehörden gleich befugt sind, ohne 
daß eine Beschwerde darüber zulässig ist, oder 
ein Entschädigungsanspruch stattfindet. Nur die 
vom Könige selbst genehmigten Ernennungen 
zu Nebenämtern sind als bleibende zu betrachten. 
Diese Vorschriften beziehen sich auf alle unmittel- 
baren Staatsbeamten, sowohl auf die remune- 
rierten, als auch auf solche, die ohne Remuneration 
aus der Staatskasse angestellt sind; auch auf die 
in den einstweiligen Ruhestand versetzten (ME. 
vom 27. Aug. 1903 — M Bl. 191). Die Ge- 
nehmigung zur Ubernahme bestimmter N. u. N. 
durch die Angehörigen bestimmter Beamten- 
klassen kann den Provinzialbehörden übertragen 
werden (AE. vom 25. Aug. 1909 — GE. 784:; 
ME. vom 5. März 1910 — Ml. 55 — für den 
Bereich der allgemeinen Verwaltung). Auch 
zur Übernahme von Funktionen bei der Ge- 
meindeverwaltung (eines Magistrats= und Ge- 
meindevorstandsmitgliedes oder eines Stadt- 
Körper- 
  
  
netenhaus III und Reichstag III. 
Nach § 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 
3. Juli 1875/2. Aug. 1880 (GS. 1880, 328,) 
können die Mitglieder des OW. ein besoldetes 
Nebenamt nur in den Fällen betkleiden, in denen 
das Gesetz die UÜbertragung eines solchen Amtes 
an etatsmäßig angestellte Richter gestattet, wäh- 
rend nach § 31 LVG. den ernannten Mitgliedern 
des BezA. die Führung eines anderen Amtes 
nur gestattet ist, wenn dasselbe ein richterliches 
ist oder ohne Vergütung geführt wird. Dem 
Präsidenten und den Mitgliedern der Oberrech- 
nungskammer sind Nebenämter und remunerierte 
Nebenbeschäftigungen ganz verboten (G. vom 
1619) auf die 
27. März 1872, betr. die Einrichtung und die 
Befugnisse der Oberrechnungskammer — GE. 
278 — 8 4). Nebenämter sollen an Staats- 
beamte in der Regel nur übertragen werden, 
wenn ein staatliches Interesse dafür vorliegt. Hat 
eine solche Ubertragung stattgefunden, so bedarf 
es einer anderweiten Genehmigung zur Bei- 
behaltung des Nebenamtes, wenn der Beamte 
in eine andere Dienststelle versetzt wird, nicht aber, 
wenn er nur in derselben Dienstkategorie auf- 
rückt (Erl. vom 6. April 1810 — M Bl. 69). Nach 
§ 26 des G., betr. den Staatshaushalt, vom 
11. Mai 1898 (68. 77) sollen in den dem Land- 
tage vorzulegenden Spezialetats bei den be- 
treffenden Besoldungsfonds die Einnahmen der 
Beamten aus Nebenämtern mitgeteilt werden. 
Das Einkommen aus N. u. N. begründet nur 
dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine 
etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend ver- 
liehen ist (Pens G. § 12). Durch die Besoldungs- 
ordnung bleiben, soweit diese nicht Bestimmungen 
darüber enthält, die Bezüge für N. u. N. unbe- 
rührt (G. vom 26. Mai 1909 — GS. 85 — F9 2 
Abs. 2). Auf denselben Erwägungen, auf denen 
die Kab O. vom 13. Juli 1839 beruht, ist das G. 
vom 10. Juni 1874, betr. die Beteiligung der 
Staatsbeamten bei der Gründung und Ver- 
waltung von Aktien-, Kommandit= und Berg- 
werksgesellschaften (G. 244) hervorgegangen. 
Nach seiner Vorschrift dürfen unmittelbare 
Staatsbeamte ohne Genehmigung des vorge- 
setzten Ressortministers nicht Mitglieder des Vor- 
standes, Aufsichts= oder Verwaltungsrates der 
genannten Gesellschaften sein und nicht in Ko- 
mitees zu deren Gründung eintreten. Eine solche 
Mitgliedschaft ist gänzlich verboten, wenn sie 
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remune- 
ration oder mit einem anderen Vermögensvor- 
teile verbunden ist (§ 1). Solchen unmittelbaren 
Staatsbeamten, die aus der Staatskasse eine 
fortlaufende Besoldung oder Remuneration nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.