Naturwissenschaftlicher Unterricht — Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
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Naturwissenschaftlicher Unterricht s. Ich ul- und Gemeindeverordneten) bedürfen diejenigen
unterricht in den
Navigationsschulen s.
Nebenämter und
I. Im allgemeinen.
Volksschulen II. unmittelbaren Staatsbeamten, die nicht gesetzlich
Fachschulen I 9. won der Wählbarkeit zu Stadt= und Gemeinde-
Nebenbeschäftigungen. verordneten ausgeschlossen sind, der vorgängigen
Grundsätzlich ist der ausdrücklichen
Beamte verpflichtet, seine volle Arbeitszeit und Dienstbehörde (St Meschl.
Arbeitskraft für den ihm übertragenen öffent= und Erl. vom 24. März 1
Genehmigung der vorgesetzten
A. vom 2. März 1851
1851 — Ml. 38; Okr.
lichen Dienst zu verwenden (s. Beamte, all= vom 10. Febr. 1865 — MBl. 82; ME. vom
gemein, V). Deshalb sind besondere Be-
stimmungen über die ausnahmsweise Zulässig.
keit von N. u. N. in Geltung. Als Nebenamt
ist iede entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit
eines Beamten neben seinem Hauptamte zu vom 24. Nov. 1873 — MBl. 1874, 94).
25. Mai 1893 — Mhl. 126). Dagegen bedürfen
unmittelbare Staatsbeamte zur ÜUbernahme
eines Mandats als Kreistags= und Provinzial-
landtagsabgeordnete keiner Genehmigung (Erl.
Wegen
betrachten, die sich als ein öffentliches sihrer Betätigung im Parlament s. Abgeord-
Amt im Reiche oder Staate, in der Kommunal-
verwaltung, im Dienste von Kirche und Schule
oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Kor-
poration darstellt, insbesondere auch die Mit-
gliedschaft in verwaltenden
schaften (Erl. vom 21. Dez. 1886 — Mhl.
1887, 92). Ass Nebenbeschäftigung ist
dagegen jede, auch die einmalige oder vor-
übergehende Tätigkeit anzusehen, zu der ein
Beamter sich gegenüber einer Reichsbehörde,
einer anderen Staatsbehörde, einer Kommunal-,
Kirchen= oder Schulbehörde, einer Korporation
oder Gesellschaft oder auch einer Privatperson
rechtswirksam verpflichtet. Die durch V. vom
23. Sept. 1867 § 1 Ziff. 5 (GS.
neuerworbenen Landesteile ausgedehnte Kab O.
vom 13. Juli 1839, betr. die Übernahme von
Nebenämtern durch Staatsbeamte (G. 235) be-
stimmt: Kein unmittelbarer Staatsbeamter darf
ein Nebenamt überhaupt oder eine Neben-
beschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Re-
muneration verbunden ist, ohne vorgängige aus-
drückliche Genehmigung derjenigen Zentralbe-
hörden übernehmen, welchen das Haupt- und
das Nebenamt untergeben sind. Die Zentral-
behörden haben sich in jedem einzelnen Falle
über die den obwaltenden Umständen entspre-
chenden Bedingungen, wovon die Erteilung der
Genehmigung abhängig zu machen ist, zu ver-
einigen. Verabredungen, wonach ein Beamter,
um eine Nebenstelle oder Nebenbeschäftigung zu
übernehmen, sich in seinem Hauptamte, wenn
auch auf eigene Kosten, vertreten lassen will,
sind unzulässig. Die Genehmigung darf in der
Regel nur auf Widerruf stattfinden, zu welchem
beide Zentralbehörden gleich befugt sind, ohne
daß eine Beschwerde darüber zulässig ist, oder
ein Entschädigungsanspruch stattfindet. Nur die
vom Könige selbst genehmigten Ernennungen
zu Nebenämtern sind als bleibende zu betrachten.
Diese Vorschriften beziehen sich auf alle unmittel-
baren Staatsbeamten, sowohl auf die remune-
rierten, als auch auf solche, die ohne Remuneration
aus der Staatskasse angestellt sind; auch auf die
in den einstweiligen Ruhestand versetzten (ME.
vom 27. Aug. 1903 — M Bl. 191). Die Ge-
nehmigung zur Ubernahme bestimmter N. u. N.
durch die Angehörigen bestimmter Beamten-
klassen kann den Provinzialbehörden übertragen
werden (AE. vom 25. Aug. 1909 — GE. 784:;
ME. vom 5. März 1910 — Ml. 55 — für den
Bereich der allgemeinen Verwaltung). Auch
zur Übernahme von Funktionen bei der Ge-
meindeverwaltung (eines Magistrats= und Ge-
meindevorstandsmitgliedes oder eines Stadt-
Körper-
netenhaus III und Reichstag III.
Nach § 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
3. Juli 1875/2. Aug. 1880 (GS. 1880, 328,)
können die Mitglieder des OW. ein besoldetes
Nebenamt nur in den Fällen betkleiden, in denen
das Gesetz die UÜbertragung eines solchen Amtes
an etatsmäßig angestellte Richter gestattet, wäh-
rend nach § 31 LVG. den ernannten Mitgliedern
des BezA. die Führung eines anderen Amtes
nur gestattet ist, wenn dasselbe ein richterliches
ist oder ohne Vergütung geführt wird. Dem
Präsidenten und den Mitgliedern der Oberrech-
nungskammer sind Nebenämter und remunerierte
Nebenbeschäftigungen ganz verboten (G. vom
1619) auf die
27. März 1872, betr. die Einrichtung und die
Befugnisse der Oberrechnungskammer — GE.
278 — 8 4). Nebenämter sollen an Staats-
beamte in der Regel nur übertragen werden,
wenn ein staatliches Interesse dafür vorliegt. Hat
eine solche Ubertragung stattgefunden, so bedarf
es einer anderweiten Genehmigung zur Bei-
behaltung des Nebenamtes, wenn der Beamte
in eine andere Dienststelle versetzt wird, nicht aber,
wenn er nur in derselben Dienstkategorie auf-
rückt (Erl. vom 6. April 1810 — M Bl. 69). Nach
§ 26 des G., betr. den Staatshaushalt, vom
11. Mai 1898 (68. 77) sollen in den dem Land-
tage vorzulegenden Spezialetats bei den be-
treffenden Besoldungsfonds die Einnahmen der
Beamten aus Nebenämtern mitgeteilt werden.
Das Einkommen aus N. u. N. begründet nur
dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine
etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend ver-
liehen ist (Pens G. § 12). Durch die Besoldungs-
ordnung bleiben, soweit diese nicht Bestimmungen
darüber enthält, die Bezüge für N. u. N. unbe-
rührt (G. vom 26. Mai 1909 — GS. 85 — F9 2
Abs. 2). Auf denselben Erwägungen, auf denen
die Kab O. vom 13. Juli 1839 beruht, ist das G.
vom 10. Juni 1874, betr. die Beteiligung der
Staatsbeamten bei der Gründung und Ver-
waltung von Aktien-, Kommandit= und Berg-
werksgesellschaften (G. 244) hervorgegangen.
Nach seiner Vorschrift dürfen unmittelbare
Staatsbeamte ohne Genehmigung des vorge-
setzten Ressortministers nicht Mitglieder des Vor-
standes, Aufsichts= oder Verwaltungsrates der
genannten Gesellschaften sein und nicht in Ko-
mitees zu deren Gründung eintreten. Eine solche
Mitgliedschaft ist gänzlich verboten, wenn sie
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remune-
ration oder mit einem anderen Vermögensvor-
teile verbunden ist (§ 1). Solchen unmittelbaren
Staatsbeamten, die aus der Staatskasse eine
fortlaufende Besoldung oder Remuneration nicht