Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nebenklage — Nebenstatuten 
schaft, daß der N. dem Hauptbetriebe folgt 
(Gu VG. § 28 Abs. 2 Satz 1; Bu##. F§ 12 
Abs. 2; SuG. § 1 Abs. 2). Eine Ausnahme 
erleidet diese Regel nur hinsichtlich der land- 
und fortstwirschaftlichen Betriebe (s. d.), die 
N. eines gewerblichen Hauptbetriebs sind. 
Diese gehören den land= und forstwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften an. Durch Statut der 
gewerblichen Berufsgenossenschaft kann jedoch 
bestimmt werden, daß diese N. der gewerblichen 
Berufsgenossenschaft anzugehören haben, sosern 
in ihnen überwiegend die im Hauptbetriebe be- 
schäftigten gewerblichen Arbeiter (s. d.) beschäftigt 
werden. Enthält das Genossenschaftsstatut eine 
solche Bestimmung, so scheiden mit dem Zeit- 
punkte ihres Inkrafttretens die davon betroffenen 
Betriebe aus der Versicherung bei der land- 
und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aus 
(GuV. 8 28 Abs. 2). Gewerbliche Betriebe, 
die N. eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebs 
sind, gehören seit dem 1. Okt. 1900 grundsätzlich 
der land= und forstwirtschaftlichen Berufs- 
genossenschaft an. Zu diesen land= und forst- 
wirtschaftlichen N. sind insbesondere solche Be- 
triebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vor- 
wiegend bestimmt sind zur weiteren Be= oder 
Verarbeitung von Erzeugnissen der Land= oder 
Forstwirtschaft des Unternehmers oder zur Be- 
friedigung von Bedürfnissen seiner Land= und 
Forstwirtschaft oder zur Gewinnung oder Ver- 
  
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werden, sowie Brennereien und Mälzereien mit 
der gleichen Zahl Arbeitstage. Bei Eröffnung 
eines gewerblichen N. eines landwirtschaftlichen 
Betriebes besteht die Anmeldepflicht nur, wenn 
das Statut der landwirtschaftlichen Berufsge- 
nossenschaft dies vorschreibt (AN. 24, 693). 
Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen 
land= und forstwirtschaftliche N. (s. Land- 
und forstwirtschaftliche Betriebe 
II) als Gewerbebetriebe anzusehen sind, s. Ge- 
werbeordnung III. Land= und forstwirt- 
schaftliche N. sind nach Handelskammergesetz § 3 
(GS. 1897, 355) von dem Wahlrecht und von der 
Beitragspflicht ausgeschlossen, sofern sie nicht ihre 
Zulassung beantragen. S. auch Dampf- 
dreschmaschinen, Dampfpflüge. 
Nebenklage s. Anklagemonopol. 
Nebenlandstraßen s. Anlieger I, 3; 
Uandstraßen II; Wege (öffentliche) 
Nebenregister s. Personenstandsre- 
gister. 
Nebenstatuten. I. N. der Innungen 
(GewO. 8 85). Wenn Innungen (s. d.), Innungs- 
krankenkassen (s. d.) oder sonstige Unterstützungs- 
kassen für Meister, Gesellen, Lehrlinge und Ar- 
beiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der 
Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit 
(Gew O. § 81 D Ziff. 3) oder Innungsschieds- 
gerichte (Gew O. § 81 b Ziff. 4) oder freie In- 
arbeitung von Bodenbestandteilen seines Grund- 
stücks. Land= und forstwirtschaftliche Betriebe (GewO. § 81 b Ziff. 5) errichten wollen, so sind 
können niemals Bergwerke, Salinen, Auf-- die dafür ersforderlichen Bestimmungen in N. 
bereitungsanstalten, Werften, Bauhöfe, Hütten= zusammenzufassen. Uber den Erlaß und die Ab- 
werke sowie Betriebe, in denen Explosivstoffe oder änderung bestimmt das Innungsstatut (s. d.). 
explodierende Gegenstände gewerbsmäßig er-Dieselben bedürfen der Genehmigung des Bez ., 
zeugt werden, sein (Lu WG. § 1 Abs. 3 Ziff. 1). im Stadtkreise Berlin des Polizeipräsidenten 
Nach der auf Grund des LUu. § 1 Abs. 3 (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — 
Ziff. 2 erlassenen Bek. des RVA. vom 16. Okt. HMl. 123 — Ziff. 2). Vor der Genehmigung 
1901 (AN. 17, 623) gehören ferner nicht dazu: ist der Gemeindevorstand des Ortes, an dem die 
Steinbrüche und Gräbereien, welche unterirdisch Innung ihren Sitz hat, sowie die Aussichtsbehörde 
betrieben werden oder in denen die Zahl der zu hören. Handelt es sich um die Errichtung von 
Arbeitstage der beschäftigten versicherungspflich= Innungskrankenkassen oder Innungsschiedsge- 
tigen Personen im Jahresdurchschnitte 1200 über- i richten, so hat der Gemeindevorstand zunächst die 
steigt; Torfgewinnungsbetriebe, einschließlich der= Außerungen der beteiligten Ortskrankenkassen 
jenigen, welche Preßtorf erzeugen, in denen oder ein Gutachten des etwa bestehenden Ge- 
die Zahl der Arbeitstage im Jahresdurchschnitt werbegerichts einzuholen und seiner gutachtlichen 
1200 übersteigt; Torfstreu= und Torfbrikett= Außerung beizusügen. Die Genehmigung kann 
fabriken, Kalkbrennereien und Kalköfen, welche nach Ermessen unter Angabe der Gründe versagt 
kontinuierliche Feuerung haben oder in denen werden. Bei Innungskrankenkassen nur, wenn 
mehr als 1200 Arbeitstage sind; Zicgeleien, in der Bestand der beteiligten Ortskrankenkasse ge- 
denen im Jahresdurchschnitt mindestens 500 000 fährdet wird (Erl. vom 11. Okt. 1904 — HM l. 
Ziegelsteine (Mauersteine, Hohlziegel, Dachziegel, 440). Gegen die genehmigende und versagende 
Platten, Dränröhren usw.) hergestellt werden; Verfügung steht den Beteiligten binnen vier 
Mahl- und Olmühlen, in denen die Zahl der! Wochen die Beschwerde an den HM. zu. Ab- 
Arbeitstage der in der Mühle selbst (nicht bei der änderungen der N., die nur im Beisein eines Ver- 
An- und Abfuhr usw.) beschäftigten versicherungs= treters der Aufsichtsbehörde beschlossen werden 
pflichtigen Personen im Jahresdurchschnitt 1200 dürfen, unterliegen den gleichen Vorschriften mit 
übersteigt; Schneidemühlen und Holzbearbei= der Maßgabe, daß über Abänderungen der N. 
nungen einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb 
  
tungsbetriebe, in denen zur weiteren Bearbei- 
tung der geschnittenen Rohhölzer besondere ma- 
schinelle Einrichtungen verwendet werden oder 
in denen (d. h. in der Mühle oder im Fabrik- 
raume selbst) mehr als 1200 Arbeitstage im 
Jahresdurchschnitte geleistet werden; Zucker- 
fabriken, Betriebe der Nahrungsmittelindustrie, 
soweit sie früher der Nahrungsmittelindustrie- 
berufsgenossenschaft anzugehören hatten, in denen 
  
für Innungskrankenkassen (KVG. § 73) die Ge- 
neralversammlung der Kasse zu beschließen hat 
(Aussf Anw. z. GewO. Ziff. 95, 110; Erl. vom 
13.Okt. 1909 — HMBl. 452). Die Genehmigung 
erfolgt kosten= und stempelfrei (Gew O. § 99). 
II. N. der Innungsverbände (Gew- 
O. 8 104 i). Innungsverbände, denen durch 
Beschluß des B. die Fähigkeit beigelegt ist, 
unter ihrem Namen Rechte zu erwerben, Verbind- 
mehr als 1200 Arbeitstage im Jahre geleistet lichteiten einzugehen, vor Gericht zu klagen oder
	        
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