Nichtigkeitsklage — Niederlagen (zoll- und steuerfreie) 189
Londoner Vertrag vom 15. Nov. 1831; des öffentlichen N. erfolgt in der Regel gegen Ent-
Großherzogtums Luxemburg, Londoner Vertrag richtung eines Lagergeldes, das an den-
vom 11. Mai 1867, in neuerer Zeit des Kongo-enigen zu zahlen ist, für dessen Rechnung die
staates, Art. 10 der Generalakte vom 26. Febr. N. verwaltet wird (Staat, Kaufmannschaft, Ge-
1885) und eine frei willige, auf friedlichen meinde). Das Lagergeld darf nicht höher be-
Entschließungen beruhende N. Da die tatsäch= messen sein, als daß es die Kosten der N. deckt
liche Nichtbeteiligung am Kriege die natürliche (V3G. § 99). Über die ausgenommenen Waren
Voraussetzung der N. ist, so hat der neu= wird dem Niederleger ein Niederlage-
trale Staat die Pflicht, aller Teilnahme am scheinerteilt: die Zollverwaltung ist befugt, dem
Kriege und jeder Unterstützung oder Begünsti= Vorleger dieses Scheines die Waren auszu-
gung eines kriegführenden Teiles gegen den händigen (Niederlageregul. 8§ 12—15). Wegen
anderen zu Kriegszwecken sich zu enthalten, oder der Verpflichtung der Niederlageverwaltung hin-
was er dem einen zugesteht, auch dem anderen sichtlich der lagernden Waren s. V.3G. 5 102,
nicht zu versagen. Andererseits hat ein solcher wegen des Verfahrens mit Waren, deren Eigen-
Staat sowohl anderen neutralen Staaten als tümer unbekannt oder deren Lagerfrist abge-
den kriegführenden Teilen gegenüber alle laufen ist, s. V 3G. 8 104. Ofsentliche N. stehen
Rechte zu beanspruchen, welche ihm sonst im stets im alleinigen oder im Mitverschluß der
Friedensstande zukommen, soweit nicht Ver-# Zollverwaltung. Die näheren Bestimmungen
träge oder die Kriegsverhältnisse selbst eine Aus= über ihre Benutung und die Zollbehandlung der
nahme bedingen. Auch die Angehörigen der gelagerten Waren enthält das Niederlage-
neutralen Staaten dürfen mit den Einwohnern regulativ (ZBl. 1888, 551, mit Nachträgen
der Kriegsstaaten während des Krieges in ZBl. 1904, 393; 1906, 407). Der Regel nach
gleicher Weise wie im Frieden Handel treiben, dürfen nur Waren, auf denen noch ein Zoll-
jedoch auch hier mit den durch den reegszustand anspruch haftet, zur N. gebracht werden (V.3G.
gebotenen Einschränkungen (s. hierzu Konter= 9. Werden zum Zwecke der Ergänzung oder
bande, Seekriegsrecht). Auffüllung der lagernden Waren solche des
effter- Gesscken, Volkerrecht, 1882, S. 303 ff.; freien Verkehrs (s. Freier Verkehr) in
s t vLeig. 1906, S. 51 fl., 357 is.; Zorn, dergl., die N. aufgenommen, so nehmen sie die Eigen-
. . schaft unverzollter Waren an, d. h. sie unter-
d r. # * i dierr aufnahme liegen der Verzollung, wenn sie in den Inlands-
verkehr übergehen (V3G. 8§ 101; Niederlage-
Nickelmünzen s. Geld. regul. § 3). Ausnahmen kann die Direktiobehörde
Niedere Schulen s. Schulen (Begriff, Bulassen (Niederlageregul. 8 3). Die Aufnahme
Arten). von Waren in die N. setzt in der Regel ihre
Niederlagen (zoll= und stenerfreie). A. Zoll- pezielle Revision (s. Zoll B VI 3) voraus
freie. 1. Allgemeines. Zollfreie N. sind (Niederlageregul. § 7). über die gelagerten
Räume, in denen ausländische Waren unter Waren führt die Zollverwaltung unter Fest-
Aussetzung ihrer Verzollung gelagert werden haltung der Identität der einzelnen Packstücke
dürfen. Das V386. behandelt sie in seinem ein Niederlageregister nach Muster A
XIII. Abschn. unter der Uberschrift: „Von den zu § 5 des Niederlageregul. Die zur Verfügung
N. unverzollter Waren“. Es unterscheidet sie über die lagernden Waren Berechtigten sind
in öffentliche N., in denen gegen Ent= befugt, diese in der N. unter Aufsicht der Zoll-
richtung des Lagergeldes jeder seine Waren beamten behufs der Teilung, Sortierung, Reini-
lagern darf, in Privatlägeer, in denen das gung, Erhaltung und sonstigen mit den Zwecken
Recht der Lagerung dem Lagerinhaber vorbe= der N. zu vereinbarenden Behandlung umzu-
halten ist, und in fortlaufende Konten. packen (V36. 8 101; Niederlageregul. §§ 21
Wegen der letzteren s. Konten im Zoll- bis 27). Waren, die auf der N. gänzlich ver-
verkehr. dorben oder unbrauchbar geworden sind, des-
2. Offentli ¾ e N. Im § 97 teilt das VZG. gleichen aus den gelagerten Waren ausgesonderte
die öffentlichen N. in allgemeine, beschränkte Unreinigkeiten bleiben, außer im Falle der Wieder-
und freie N. ein. Die allgemeinen N. werden ausfuhr, auch dann zollfrei, wenn sie unter amt-
auch Packhöfe genannt; die im V.G. noch auf- licher Aufsicht vernichtet werden (V.3G. § 103
geführten Namen „Hallen, Lagerhäuser, Frei-Abs. 4; Niederlageregul. § 26). Jede Entnahme
häsen"“ sind als Bezeichnung für öffentliche von Waren aus der öffentlichen N. bedingt wegen
N. veraltet. Der Unterschied zwischen den all- des zollamtlichen Verschlusses eine Mitwirkung
gemeinen und den beschränkten N. ist durch die der Zollbehörde. Die Abfertigung erfolgt je nach
Lagerfrist gegeben, die auf jenen längstens fünf dem Antrage des Verfügungsberechtigten zur
Jahre, in diesen auf längstens sechs Monate Verzollung is. Zoll B VI. , auf Begleit-
bemessen ist (V.3G. §§ 98, 105). Die freien schein II oder I (s. Begleitschein) usw., und
N., vom VB6. auch Freiläger genannt, sind die zwar nach Hinttaabe der bei der Einlagerung
feutigen Freibezirke oder Freigebiete (s. d.). festgestellten Menge und Beschaffenheit; doch
Offentliche N. werden nur an Orten errichtet, kann im Falle der Verminderung des Gewichts
an denen für ihre Errichtung ein allgemeines durch Umpackung, zusällige Ereignisse oder
Verkehrsbedürfnis besteht. An Orten, an denen natürliche E Einflüsse der Abfertigung auch das
der Staat als Niederlageräume geeignete Räume Auslagerungsgewicht zugrunde gelegt
nicht zur Verfügung stellen kann, ist es Sache werden (B36. 5 103; Niederlageregul. § 32).
der Kaufmannschaft oder der Gemeinden, die eine 3. Privatläger. a) Unterscheidung
solche Anlage wünschen, die erforderlichen Räume in Transit-, Teilungs= und Kredit-
zu stellen (VZ86G. § 97). Die Benutzung der läger. Die Zulassung der Privatläger beruht auf