Niederlassungsverträge — Nießbraucher
Niederlassungsverträge.
Aufenthalt im Inlande steht den Ausländern
nicht zu (ogl. Ausländer III). Es kann
ihnen aber ein solches Recht vertragsmäßig ge-
währleistet werden. Zuständig zum Abschluß
derartiger Verträge ist nach Art. 11 u. 4 Ziff. 1
RV. das Reich. Die Zuständigkeit auf dem
Gebiete der Fremdenpolizei gestattet dem Rciche,
die Bedingungen der Gewährung und Ver-
weigerung des Aufenthalts für die Ausländer
vorzuschreiben und die Rechtsstellung der Fremden
in Deutschland im Verhältnisse zu den Hoheits-
rechten nicht nur des Reichs, sondern auch der
Einzelstaaten zu regeln (Hänel, Deutsches Staats-
recht 1, 542). Insoweit das Reich von diesem
Recht Gebrauch macht, erlischt das Recht der
Einzelstaaten. Dieser Zuständigkeit entsprechend
hat das Reich mit der Schweiz und mit den
Niederlanden besondere N. abgeschlossen. Ver-
trag vom 31. Mai 1890 — RBl. 131 und vom
17. Dez. 1904 — RBl. 1906, 879 nebst preuß.
AusfAnw. vom 31. Jan. 1907 — Mhl. 75.
Nach dem deutsch-niederländischen N. sollen die
Angchörigen jedes vertragschließenden Teiles
berechtigt sein, sich in dem Gebicete des anderen
Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder
zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie
die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen be-
folgen. Um dies Recht beanspruchen zu können,
müssen sie mit gültigen Pässen oder anderen
genügenden Ausweispapieren über ihre Person
und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein
(Art. 1). Darüber, welche Ausweispapiere als
genügend anzusehen sind, treffen Bestimmung die
Rä Bek. vom 6. Dez. 1906 (RBl. 887) und Nr. 1
der AusfAnw. vom 31. Jan. 1907 (MBl. 75).
Durch die Bestimmung des Art. 1 wird nicht berührt
das Recht jedes vertragschließenden Teiles, An-
gehörigen des anderen Teiles die Niederlassung
oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge
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Ein Recht auf gehörigen beider Teile soll die erforderliche Ver-
pflegung und Kur wie den eigenen Ange-
eines gerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen
der äußeren oder inneren Sicherheit des Staates,
sei es, weil die Interessen der öffentlichen Ge-
sundheit oder Sittlichkeit es erfordern, oder weil
die Personen weder genügende Unterhalts-
mittel besitzen noch durch ihre Arbeitskraft er-
werben können (Art. 2). Jeder vertragschließende
Teil behält sich vor, den Angehörigen des
anderen Teiles, die ihm früher angehört und
die Staatsangehörigkeit vor Erfüllung ihrer
militärischen Pflichten verloren haben, die Nie-
derlassung oder den Aufenthalt zu untersagen.
Jedoch soll von der Ausweisung abgesehen wer-
den, wenn sich ergibt, daß der Wechsel der Staats-
angehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur
Umgehung der militärischen Pflichten herbei-
geführt ist. Ebenso behält sich jeder Teil vor,
solchen Angehörigen des anderen Teiles die
Niederlassung oder den Aufenthalt zu unter-
sagen, welche in ihrem Heimatlande ihre mili-
tärischen Pflichten verletzt haben (Art. 3). Die
Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die
sich in dem Gebiete des anderen Teiles nieder-
gelassen haben oder aufhalten, können in dem
anderen Lande weder zum persönlichen Dienste
im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in
einem anderen militärisch eingerichteten Ver-
hörigen zuteil werden, bis ihre Rückkehr in die
Heimat ohne Nachteil für ihre und anderer
Gesundheit geschehen kann (Art. 5). In den
Art. 6—13 regelt der Vertrag das Verfahren
bei UÜbernahme der beiderseitigen Angehörigen.
Näheres s. Ubernahmeverträge. Der
Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutz-
gebiete des Deutschen Reiches, sowie auf die
Kolonien und auswärtigen Besitzungen der
Niederlande. Der deutsch--schweizerische N.
vom 31. Mai 1890 enthält ähnliche Bestimmun-
gen, doch wird die Niederlassung neben den
übrigen Erfordernissen noch von der Beibrin-
gung eines Leumundszeugnisses abhängig ge-
macht (Art. 2 u. 3).
Die Bedeutung dieser N. besteht darin, daß
die Angehörigen der vertragschließenden
Staaten gegen willkürliche Ausweisungen ge-
schützt werden. Es wird, wenn auch nicht
den Ausgewiesenen selbst, so doch den Heimats-
regierungen die Besugnis nicht bestritten
werden können, die Angabe der Gründe zu
fordern, welche zur Ausweisung geführt haben,
und damit ist diesen die Möglichkeit gegeben,
zu prüfen, ob sich der ausweisende Staat inner-
halb der vertragsmäßigen Bestimmungen ge-
halten hat. Den zahlreichen vom Deutschen
Reiche abgeschlossenen Handels-, Freundschafts-
und Schiffahrtsverträgen, in welchen den An-
gehörigen des anderen Teiles neben der Gleich-
stellung im Handels= und Gewerbebetriebe häufig
auch ein Niederlassungsrecht eingeräumt wird,
kann eine solch weitgehende Bedeutung wie den.
N. ohne weiteres nicht beigemessen werden.
Diese Verträge beziehen sich ihrem ganzen Zwecke
und Inhalte nach in erster Linie nur auf die
Rechte der Ausländer während ihres Auf-
enthalts im Inlande, ohne das Recht auf Nieder-
lassung fest zu umgrenzen und ohne die Frage
zu entscheiden, unter welchen Bedingungen der
Aufenthalt untersagt werden kann. In cinigen
Handelsverträgen, z. B. in den mit Rußland,
Kolumbien, Ecuador und Rumänien abgeschlosse-
nen, ist dieser Gedanke besonders zum Ausdruck
gebracht.
Heinrichs, Deutsche Niederlassungsverträge
v. Frisch, Das Fremdenrecht ## 11 S. 129 ff.
Niedersächsische Konföderation. Reformierte
n. K. sind einige französische resormierte Gemein-
den in Hannover, Braunschweig, Bückeburg, welche
sich zu einer besonderen Vereinigung zusammen-
geschlossen haben und unter keinem Konsistorium,
EEEIIIIIIII
(Kirch O. vom 14. Sept. 1839 bei Dove, Samm-
lung usw. S. 312; Hann Vf. vom 15. Aug. 1842
s. Thudichum, Deutsches Kirchenrecht, 1877,
S. 265 und Th. Hugues, Die Konföderation der
reformierten Kirchen in Niedersachsen, Celle 1873,
S. 101 ff.). »
Niederschlagung von Kosten s. Kosten-
freiheit.
Nießbrauch s. Dienstbarkeiten.
Nießbraucher. Der N. eines Hauses ist Haus-
besitzer im Sinne der St O. (s. Hausbesitzer):
der N. eines ländlichen Grundstücks ist zur Ver-
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bande noch zu einer Ersatzleistung angehalten tretung des Eigentümers bei der Ausübung des
werden (Art. 4). Den hilfsbedürftigen An-
Gemeindestimmrechts (s. Landgemeinden