Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Niederlassungsverträge — Nießbraucher 
Niederlassungsverträge. 
Aufenthalt im Inlande steht den Ausländern 
nicht zu (ogl. Ausländer III). Es kann 
ihnen aber ein solches Recht vertragsmäßig ge- 
währleistet werden. Zuständig zum Abschluß 
derartiger Verträge ist nach Art. 11 u. 4 Ziff. 1 
RV. das Reich. Die Zuständigkeit auf dem 
Gebiete der Fremdenpolizei gestattet dem Rciche, 
die Bedingungen der Gewährung und Ver- 
weigerung des Aufenthalts für die Ausländer 
vorzuschreiben und die Rechtsstellung der Fremden 
in Deutschland im Verhältnisse zu den Hoheits- 
rechten nicht nur des Reichs, sondern auch der 
Einzelstaaten zu regeln (Hänel, Deutsches Staats- 
recht 1, 542). Insoweit das Reich von diesem 
Recht Gebrauch macht, erlischt das Recht der 
Einzelstaaten. Dieser Zuständigkeit entsprechend 
hat das Reich mit der Schweiz und mit den 
Niederlanden besondere N. abgeschlossen. Ver- 
trag vom 31. Mai 1890 — RBl. 131 und vom 
17. Dez. 1904 — RBl. 1906, 879 nebst preuß. 
AusfAnw. vom 31. Jan. 1907 — Mhl. 75. 
Nach dem deutsch-niederländischen N. sollen die 
Angchörigen jedes vertragschließenden Teiles 
berechtigt sein, sich in dem Gebicete des anderen 
Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder 
zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie 
die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen be- 
folgen. Um dies Recht beanspruchen zu können, 
müssen sie mit gültigen Pässen oder anderen 
genügenden Ausweispapieren über ihre Person 
und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein 
(Art. 1). Darüber, welche Ausweispapiere als 
genügend anzusehen sind, treffen Bestimmung die 
Rä Bek. vom 6. Dez. 1906 (RBl. 887) und Nr. 1 
der AusfAnw. vom 31. Jan. 1907 (MBl. 75). 
Durch die Bestimmung des Art. 1 wird nicht berührt 
das Recht jedes vertragschließenden Teiles, An- 
gehörigen des anderen Teiles die Niederlassung 
oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge 
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Ein Recht auf gehörigen beider Teile soll die erforderliche Ver- 
pflegung und Kur wie den eigenen Ange- 
  
  
eines gerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen 
der äußeren oder inneren Sicherheit des Staates, 
sei es, weil die Interessen der öffentlichen Ge- 
sundheit oder Sittlichkeit es erfordern, oder weil 
die Personen weder genügende Unterhalts- 
mittel besitzen noch durch ihre Arbeitskraft er- 
werben können (Art. 2). Jeder vertragschließende 
Teil behält sich vor, den Angehörigen des 
anderen Teiles, die ihm früher angehört und 
die Staatsangehörigkeit vor Erfüllung ihrer 
militärischen Pflichten verloren haben, die Nie- 
derlassung oder den Aufenthalt zu untersagen. 
Jedoch soll von der Ausweisung abgesehen wer- 
den, wenn sich ergibt, daß der Wechsel der Staats- 
angehörigkeit in gutem Glauben und nicht zur 
Umgehung der militärischen Pflichten herbei- 
geführt ist. Ebenso behält sich jeder Teil vor, 
solchen Angehörigen des anderen Teiles die 
Niederlassung oder den Aufenthalt zu unter- 
sagen, welche in ihrem Heimatlande ihre mili- 
tärischen Pflichten verletzt haben (Art. 3). Die 
Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die 
sich in dem Gebiete des anderen Teiles nieder- 
gelassen haben oder aufhalten, können in dem 
anderen Lande weder zum persönlichen Dienste 
im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in 
einem anderen militärisch eingerichteten Ver- 
  
hörigen zuteil werden, bis ihre Rückkehr in die 
Heimat ohne Nachteil für ihre und anderer 
Gesundheit geschehen kann (Art. 5). In den 
Art. 6—13 regelt der Vertrag das Verfahren 
bei UÜbernahme der beiderseitigen Angehörigen. 
Näheres s. Ubernahmeverträge. Der 
Vertrag findet keine Anwendung auf die Schutz- 
gebiete des Deutschen Reiches, sowie auf die 
Kolonien und auswärtigen Besitzungen der 
Niederlande. Der deutsch--schweizerische N. 
vom 31. Mai 1890 enthält ähnliche Bestimmun- 
gen, doch wird die Niederlassung neben den 
übrigen Erfordernissen noch von der Beibrin- 
gung eines Leumundszeugnisses abhängig ge- 
macht (Art. 2 u. 3). 
Die Bedeutung dieser N. besteht darin, daß 
die Angehörigen der vertragschließenden 
Staaten gegen willkürliche Ausweisungen ge- 
schützt werden. Es wird, wenn auch nicht 
den Ausgewiesenen selbst, so doch den Heimats- 
regierungen die Besugnis nicht bestritten 
werden können, die Angabe der Gründe zu 
fordern, welche zur Ausweisung geführt haben, 
und damit ist diesen die Möglichkeit gegeben, 
zu prüfen, ob sich der ausweisende Staat inner- 
halb der vertragsmäßigen Bestimmungen ge- 
halten hat. Den zahlreichen vom Deutschen 
Reiche abgeschlossenen Handels-, Freundschafts- 
und Schiffahrtsverträgen, in welchen den An- 
gehörigen des anderen Teiles neben der Gleich- 
stellung im Handels= und Gewerbebetriebe häufig 
auch ein Niederlassungsrecht eingeräumt wird, 
kann eine solch weitgehende Bedeutung wie den. 
N. ohne weiteres nicht beigemessen werden. 
Diese Verträge beziehen sich ihrem ganzen Zwecke 
und Inhalte nach in erster Linie nur auf die 
Rechte der Ausländer während ihres Auf- 
enthalts im Inlande, ohne das Recht auf Nieder- 
lassung fest zu umgrenzen und ohne die Frage 
zu entscheiden, unter welchen Bedingungen der 
Aufenthalt untersagt werden kann. In cinigen 
Handelsverträgen, z. B. in den mit Rußland, 
Kolumbien, Ecuador und Rumänien abgeschlosse- 
nen, ist dieser Gedanke besonders zum Ausdruck 
gebracht. 
Heinrichs, Deutsche Niederlassungsverträge 
v. Frisch, Das Fremdenrecht ## 11 S. 129 ff. 
Niedersächsische Konföderation. Reformierte 
n. K. sind einige französische resormierte Gemein- 
den in Hannover, Braunschweig, Bückeburg, welche 
sich zu einer besonderen Vereinigung zusammen- 
geschlossen haben und unter keinem Konsistorium, 
EEEIIIIIIII 
(Kirch O. vom 14. Sept. 1839 bei Dove, Samm- 
lung usw. S. 312; Hann Vf. vom 15. Aug. 1842 
s. Thudichum, Deutsches Kirchenrecht, 1877, 
S. 265 und Th. Hugues, Die Konföderation der 
reformierten Kirchen in Niedersachsen, Celle 1873, 
S. 101 ff.). » 
Niederschlagung von Kosten s. Kosten- 
freiheit. 
Nießbrauch s. Dienstbarkeiten. 
Nießbraucher. Der N. eines Hauses ist Haus- 
besitzer im Sinne der St O. (s. Hausbesitzer): 
der N. eines ländlichen Grundstücks ist zur Ver- 
S 
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bande noch zu einer Ersatzleistung angehalten tretung des Eigentümers bei der Ausübung des 
werden (Art. 4). Den hilfsbedürftigen An- 
Gemeindestimmrechts (s. Landgemeinden
	        
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