Normalgewichte für Wagen und Frachtgüter — Normalpreise und Normalmarktorte 193
kommission"“, Verlag von Julius Springer in 31. Mai 1806 in Kraft gesetzt, wobei als N.
Berlin. Für Bayern besteht eine besondere N. das Jahr 1772 bestimmt wurde. Letzteres sollte
(Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 auch für Westpreußen und Ermland
— Rl. 349 § 25). nach der bei der Einführung jener Edikte ge-
Normalgewichte für Wagen und Fracht= troffenen Festsetzung als N. gelten. Durch die
güter s. Kunststraßen VII und Wege Edikte vom 9. Okt. 1807, vom 14. Sept. 1811
(öffentliche) V. und die Deklaration vom 29. Mai 1816 wurde
Normalhöhenpunkts. Feinnivellements munter gewissen Bedingungen die Einziehung der
der Landesaufnahme. Bauernstellen mit Genehmigung der Regierung
Normaljahre. I. In der Zeit nach dem gestattet. Über die Wirkung der Einziehungen
Dreißigjährigen Kriege waren von den Guts= auf die Gemeindeabgabenpflicht der Bauern-
herren vielfach Bauernhöfe, die von ihren Be= stellen s. O G. 2, 137; 8, 101 (für Pommerng;
sitzern verlassen worden waren (s. Wüste 12, 163 (für Schlesien) und 20, 133. — In dem
Hufen), zu ihrem herrschaftlichen Vorwerks= Teile der Oberlausitz, der vom Königr.
land behufs eigener Nutzung eingezogen und Preußen im Jahre 1815 erworben worden ist,
auch später durch Auskauf der Bauern oder war den Gutsherren durch die Untertanenord-
durch ihre gewaltsame Entsetzung Bauernlände= nung vom 4. Juli 1651 und die kurfürstliche
reien zur Vergrößerung des gutsherrlichen Lan= Resolution vom 7. Sept. 1672 die Einziehung
des benutzt worden („Legen“ der Bauern). und der Auskauf der ehemals von ihrem Gute
Während dieses Verfahren in früherer Zeit als ausgetanenen Bauernstellen mit der Wirkung ge-
ein Recht der Gutsherren von den Landesherren stattet, daß die übrigen Bauern diese Ländereien
anerkannt worden war, ging zuerst in Branden= im Falle der Vereinigung mit dem Gute ebenso
burg der Kurfürst Friedrich Wilhelm I. hiergegen wie die alten Vorwerksländereien mit ihren
vor und suchte den Bestand des Bauernlandes Diensten zu bestellen hatten. Soweit Guts-
gegen die Angriffe der Gutsherren zu schützen. herren vor Einführung des ALR. (dem 15. Nov.
Ersetzte für die Kurmark Brandenburg durch 1816) von diesem Rechte Gebrauch gemacht
Edikte vom 29. Juni 1714, 31. Märf und 30. Aug. hatten, sind die einge zogenen Bauernstellen auch
1717 das Jahr 1624 als „Normaljahr" für den öffentlichrechtlich Bestandteile des Gutsbezirks
rechtlichen Bestand der Bauernstellen fest und be-geworden und aus dem Gemeindeverbande aus-
stimmte, daß alle Höfe und Acker, die nach geschieden (OV G. 22, 107 und 27, 119).
diesem Jahre eingezogen oder doch im Steuer-II. Die Bedeutung eines N. für die Zu-
kataster dieses Jahres noch als steuerbare und gehörigkeit ehemaliger Gutsländereien
zu besetzende aufgeführt waren, wieder zu be= zum Gemeindebezirk hat in den alten Provinzen
setzen seien. Durch Reskr. von 1739 befahl er das Jahr 1842 insofern, als nach § 6 Ziff. 3 des
ferner der pommerschen Kriegs= und Domä= Armenpflegegesetzes vom 31. Dez. 1842 (GS.
nenkammer darauf zu achten, daß niemand 1843, 8) Trennstücke des Gutes, die bis zur Ver-
einen Bauer ohne genügenden Grund und ohne kündigung dieses Gesetzes zu Eigentums-, Erb-
den Hof sogleich wieder zu besetzen, aus dem pachts- oder Erbzinsrechten veräußert, und zwar
Hofe vertreibe (O# G. 8, 103; 20, 140). Ahnliche ohne die sonst erforderliche ausdrückliche Zu-
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Bestimmungen erließ König Friedrich der Große in stimmung der Gemeinde und Genehmigung der
der Konstitution für das Herzogtum Schle-Landespolizeibehörden, aber doch ohne Wider-
sien und die Grafschaft Glatz vom spruch der Beteiligten, tatsächlich mit der Ge-
14. Juli 1749. Er setzte hier als N. das Jahr meinde vereinigt worden waren, auch rechtlich
1633 fest und bestimmte, daß die nach diesem Bestandteile der Gemeinde geworden sind (OV G.
Jahre widerrechtlich eingezogenen Bauernhufen 2, 119). Diese Vorschrift gilt weder für Guts-
auch im Besitz der Gutsherrschaft als bäuer= ländereien, die mit einem andern herrschaft-
liche gelten und der Dorsschaft (Landgemeinde) lichen Gute wirtschaftlich vereinigt worden sind
beitragspflichtig bleiben, hinsichtlich der staat-(OV G. 10, 97), noch für bäuerliche, von Guts-
lichen. Grundsteuer aber dann als herrschaft= herren erworbene Grundstücke (O#VG. 8, 11)
liche betrachtet werden sollten, wenn sie vor noch für städtische Grundstücke, welche mit einer
dem Jahre 1723 eingezogen worden waren. Landgemeinde vereinigt sind, deren Gutsherr die
Für die Zukunft verbot er das Einziehen bäuer--Stadt war. — ÜUber die Heranziehung der recht-
licher Grundstücke durch die Gutsherrschaft sowie lich zum Gemeindebezirk gehörigen Grundstücke zu
ihre Besetzung mit Gärtnern, Häuslern oder den Gemeindeabgaben, falls ihre örtliche Lage
Tagelöhnern und auch die UÜbertragung der nicht mehr feststellbar ist, s. Wüste Hufen.
Dienste und Abgaben der eingezogenen Höfe auf III. Über die N. 1612 und 1740, die für die
die übrigen. Das Edikt vom 12. Aug. 1749 dehnte Rittergutseigenschaft der Güter in Ost-
das Verbot des Einziehens von Bauernstellen preußen gelten, s. Rittergüter(adlige Güter).
auf die übrigen Provinzen (auch auf IV. Für die Veränderung von Familien-
die Domänenämter) aus. Durch Edikte vom namen ist das Jahr 1822 in gewissem Sinne
5. und 12. Juli 1764 wurde die Neubesetzung Normaljahr, da seit der AKab O. vom 15. April
der seit dem Jahre 1723 bzw. 1740 eingezogenen 1822 (GS. 108) niemand ohne Erlaubuis seinen
Bauernstellen anbefohlen. Diese Edikte galten Familien= oder Geschlechtsnamen ändern durfte
auch für Hinterpommern und die kgl. Amter (OVG. im Pr Bl. 21, 24).
(OBG. 8, 103 und O# G. vom 23. März 1906Literatur s. bei Landgemeinden.
— UPrl. 28, 569) sowie für das damalige Normalnull (NN) s. Feinnivellements
Ostpreußen (O##. 20, 132). Dort sind der Landesaufnahme.
die Edikte vom 12. Aug. 1749 und 12. Juli Normalpreise und Normalmarktorte f.
1764 aber fuspendiert und erst durch V. vom Ablösung der Reallasten II 1.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 13