Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Oberlandeskulturgericht 
willigen Gerichtsbarkeit oder auf Grund des 
Pr G#kK. ergehen (Pr FG. Art. 3, 4, 6 Abs. 2; 
PrEcrK. vom 25. Juli 1910 — GS. 184 — 
8§§ 27, 28), soweit nicht die besondere Zu- 
ständigkeit des KG. begründet ist; 3. in dritter 
Instanz für die Entscheidung über die wei- 
tere Beschwerde gegen die von den Landge- 
richten, als Beschwerdegerichte, erlassenen Ent- 
scheidungen, soweit nicht auch hier, wie in der 
Regel, die besondere Zuständigkeit des K. 
Platz greift. Außerdem haben die Zivilsenate noch 
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts 
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG., § 20 
Abs. 2, 4 AGGVG., Art. 130 Ziff. III PrF.GG., 
gliedern der Landgerichte gemäß § 81 Aobf. 2 
GB0. und § 45 Abs. 1 8 PO. und die Bestimmung 
des zuständigen Gerichts, sowie die Entscheidung 
über die Abgabe einer Vormundschaft oder 
Pflegschaft in den Fällen des 8 5 FGG., § 20 
Abs. 1, 4AGGVG., Art. 130 Ziff. III Pr FKCG., 
A#GGB0. Art. 2 § 46 Abs. 2, 5 75 FG. 
Will das O., soweit ihm die weitere Be- 
schwerde vom KG. zur Entscheidung überwiesen 
worden ist, oder das K G. als Gericht der weiteren 
Beschwerde in den durch Reichsgesetz den Gerich- 
ten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit bei der Auslegung einer reichs- 
gesetzlichen Vorschrift, welche eine dieser Ange- 
legenheiten betrifft, oder in Grundbuchsachen 
bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht be- 
treffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der 
auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung 
eines anderen O., falls aber über die Rechts- 
frage bereits eine Entscheidung des RG. er- 
gangen ist, von dieser abweichen, so hat es die 
weitere Beschwerde unter Begründung seiner 
Rechtsauffassung dem RG. vorzulegen (FG. 
5 28 Abs. 2; GBO. 8 79 Abs. 2). Hierdurch soll 
die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt 
werden. Um die Befolgung dieser Vorschrift, 
welche entsprechende Anwendung bei der Be- 
schwerde in den Fällen eines Widerspruches 
gegen die Löschung einer Eintragung im Han- 
dels= usw. Register findet (FG. 8 143 Abs. 2), 
und welche für jedes O. die Kenntnis der Ent- 
scheidungen der übrigen O. erfordert, zu erleich- 
tern und zu sichern, wird vom Reichs-Justizamt 
(s. d.) eine Zusammenstellung von Entscheidungen 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit und des Grundbuchrechts herausgegeben. 
IV. Die Strafsenate sind zustän- 
dig zur Verhandlung und Entscheidung über 
die Revisionen gegen Urteile der Strafkammern 
in der Berufungsinstanz und über die Beschwer- 
den gegen Entscheidungen der Strafkammern, 
sofern nicht eine nach Landesrecht strafbare Hand- 
lung den Gegenstand der Untersuchung bildet und 
deshalb das K G. ausschließlich zuständig ist (EG- 
GVG. 8§ 9; AGGV. §50), sowie für einzelne 
Verrichtungen im Strafprozesse, wie die Ent- 
scheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten (St PO. 
§§5 14, 19), über Ablehnungsgesuche gegen Mit- 
glieder der Landgerichte im Falle der Beschluß- 
unfähigkeit des Landgerichts (St PO. § 27) und 
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung 
gegenüber einem die Strafverfolgung ablehnen- 
derpoescheie der Staatsanwaltschaft (St P. 
  
  
  
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V. Weiter entscheidet das O. über Be- 
schwerden wegen verweigerter oder 
gesetzwidrig gewährter Rechts- 
hilfe sowie wegen Festsetzung von 
Ordnungsstrafen bei Handha- 
bung der Sitzungspolizei (GV. 
§§ 160, 183 Abs. 3; FGG. 8§ 2, 8; EGCMSt. 
vom 1. Dez. 1898 — RGBl. 1289 — § 12 Abs. 3; 
19620. §§ 87, 88; Pr FGG. Art. 130 Ziff. 
J. 
Wegen der Zuständigkeit der O. und ihrer 
Vorstände in Angelegenheiten, für welche be- 
sondere Gerichte zugelassen sind, in Angelegen- 
heiten der Justizverwaltung, in Disziplinarsachen, 
die Entscheidung über die Ablehnung von Mit- 
in Beziehung auf die Rechtsanwälte usw. s. die 
betreffenden Artikel; wegen der Tätigkeit bei 
Kompetenzkonflikten s. diesen Artikel, wegen der 
als Fideikommißbehörden und als Lehnshöfe die 
Artikel Familienfideikommiß IV und 
Lehnshof. Vgl. auch Kammergericht. 
Oberlandeskulturgericht. Das O. (s. Aus- 
einandersetzungsbehördeng hat sei- 
nen Sitz in Berlin und steht unter gemeinschaft- 
licher Leitung des JN. und des Ms#L.; es be- 
steht aus einem Präsidenten und mindestens acht 
Mitgliedern, welche sämtlich mit der landwirt- 
schaftlichen Gewerbslehre vertraut und der Mehr- 
zahl nach zum Richteramte befähigt sein müssen. 
Präsident und Mitglieder werden vom Könige 
ernannt. Der Präsident hat den Amtsrang eines 
Rates 2. Klasse, die Mitglieder haben den Amts- 
rang der Räte 3. Klasse und führen den Titel 
Oberlandeskulturgerichtsrat. Jedes Mitglied hat 
bei Beratungen, einerlei, ob es sich um juristische 
oder landwirtschaftlich-technische Angelegenheiten 
handelt, eine Stimme, bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das 
Gericht entscheidet in der Besetzung von min- 
destens fünf Richtern mit Einschluß des Vor- 
sitzenden. Auf Präsident und Mitglieder finden 
die Bestimmungen des Disziplinargesetzes vom 
7. Mai 1851 (GS. 218) §§ 65—69 Anwendung. 
Das O. ist zuständig für die Berufung gegen 
Entscheidungen der Generalkommissionen, sowie 
für das Rechtsmittel der Beschwerde — 
nicht zu verwechseln mit der Beschwerde im Auf- 
sichtswege — gegen Entscheidungen der General- 
kommissionen. Ihm kann aber auch die Entschei- 
dung auf Beschwerden im Aussichtswege — für 
die sonst der Minister zuständig ist — von diesem 
in einzelnen Fällen übertragen werden. Das 
O. ist die letzte Instanz für Streitigkeiten in 
eigentlichen Auseinandersetzungsangelegenheiten; 
nur soweit Streitigkeiten über solche Rechtsver- 
hältnisse zu entscheiden sind, welche außerhalb 
eines Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand 
eines Rechtsstreites hätten werden können und 
dann in den ordentlichen Rechtsweg gehört hätten, 
ist gegen die Entscheidung des O. die Revision 
an das Reichsgericht zulässig (G. vom 18. Febr. 
1880/22. Sept. 1899 § 66; V. vom 26. Sept. 
1879 — RGl. 287 — §& 1). Solche Fälle kommen 
nur selten vor; seit Einführung dieser Zuständig- 
keit des Reichsgerichts im Jahre 1880 sind bis 
Ende 1910 an dieses nur 183 Revisionen gegen 
Berufungsurteile des O. gelangt, von denen 151 
als unbegründet zurückgewiesen, 32 dagegen als 
begründet erklärt worden sind. Durch besondere 
Gesetze sind dem O. auch noch einige Nichtaus-
	        
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