Oberlandeskulturgericht
willigen Gerichtsbarkeit oder auf Grund des
Pr G#kK. ergehen (Pr FG. Art. 3, 4, 6 Abs. 2;
PrEcrK. vom 25. Juli 1910 — GS. 184 —
8§§ 27, 28), soweit nicht die besondere Zu-
ständigkeit des KG. begründet ist; 3. in dritter
Instanz für die Entscheidung über die wei-
tere Beschwerde gegen die von den Landge-
richten, als Beschwerdegerichte, erlassenen Ent-
scheidungen, soweit nicht auch hier, wie in der
Regel, die besondere Zuständigkeit des K.
Platz greift. Außerdem haben die Zivilsenate noch
die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG., § 20
Abs. 2, 4 AGGVG., Art. 130 Ziff. III PrF.GG.,
gliedern der Landgerichte gemäß § 81 Aobf. 2
GB0. und § 45 Abs. 1 8 PO. und die Bestimmung
des zuständigen Gerichts, sowie die Entscheidung
über die Abgabe einer Vormundschaft oder
Pflegschaft in den Fällen des 8 5 FGG., § 20
Abs. 1, 4AGGVG., Art. 130 Ziff. III Pr FKCG.,
A#GGB0. Art. 2 § 46 Abs. 2, 5 75 FG.
Will das O., soweit ihm die weitere Be-
schwerde vom KG. zur Entscheidung überwiesen
worden ist, oder das K G. als Gericht der weiteren
Beschwerde in den durch Reichsgesetz den Gerich-
ten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit bei der Auslegung einer reichs-
gesetzlichen Vorschrift, welche eine dieser Ange-
legenheiten betrifft, oder in Grundbuchsachen
bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht be-
treffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der
auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung
eines anderen O., falls aber über die Rechts-
frage bereits eine Entscheidung des RG. er-
gangen ist, von dieser abweichen, so hat es die
weitere Beschwerde unter Begründung seiner
Rechtsauffassung dem RG. vorzulegen (FG.
5 28 Abs. 2; GBO. 8 79 Abs. 2). Hierdurch soll
die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt
werden. Um die Befolgung dieser Vorschrift,
welche entsprechende Anwendung bei der Be-
schwerde in den Fällen eines Widerspruches
gegen die Löschung einer Eintragung im Han-
dels= usw. Register findet (FG. 8 143 Abs. 2),
und welche für jedes O. die Kenntnis der Ent-
scheidungen der übrigen O. erfordert, zu erleich-
tern und zu sichern, wird vom Reichs-Justizamt
(s. d.) eine Zusammenstellung von Entscheidungen
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit und des Grundbuchrechts herausgegeben.
IV. Die Strafsenate sind zustän-
dig zur Verhandlung und Entscheidung über
die Revisionen gegen Urteile der Strafkammern
in der Berufungsinstanz und über die Beschwer-
den gegen Entscheidungen der Strafkammern,
sofern nicht eine nach Landesrecht strafbare Hand-
lung den Gegenstand der Untersuchung bildet und
deshalb das K G. ausschließlich zuständig ist (EG-
GVG. 8§ 9; AGGV. §50), sowie für einzelne
Verrichtungen im Strafprozesse, wie die Ent-
scheidung über Zuständigkeitsstreitigkeiten (St PO.
§§5 14, 19), über Ablehnungsgesuche gegen Mit-
glieder der Landgerichte im Falle der Beschluß-
unfähigkeit des Landgerichts (St PO. § 27) und
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegenüber einem die Strafverfolgung ablehnen-
derpoescheie der Staatsanwaltschaft (St P.
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V. Weiter entscheidet das O. über Be-
schwerden wegen verweigerter oder
gesetzwidrig gewährter Rechts-
hilfe sowie wegen Festsetzung von
Ordnungsstrafen bei Handha-
bung der Sitzungspolizei (GV.
§§ 160, 183 Abs. 3; FGG. 8§ 2, 8; EGCMSt.
vom 1. Dez. 1898 — RGBl. 1289 — § 12 Abs. 3;
19620. §§ 87, 88; Pr FGG. Art. 130 Ziff.
J.
Wegen der Zuständigkeit der O. und ihrer
Vorstände in Angelegenheiten, für welche be-
sondere Gerichte zugelassen sind, in Angelegen-
heiten der Justizverwaltung, in Disziplinarsachen,
die Entscheidung über die Ablehnung von Mit-
in Beziehung auf die Rechtsanwälte usw. s. die
betreffenden Artikel; wegen der Tätigkeit bei
Kompetenzkonflikten s. diesen Artikel, wegen der
als Fideikommißbehörden und als Lehnshöfe die
Artikel Familienfideikommiß IV und
Lehnshof. Vgl. auch Kammergericht.
Oberlandeskulturgericht. Das O. (s. Aus-
einandersetzungsbehördeng hat sei-
nen Sitz in Berlin und steht unter gemeinschaft-
licher Leitung des JN. und des Ms#L.; es be-
steht aus einem Präsidenten und mindestens acht
Mitgliedern, welche sämtlich mit der landwirt-
schaftlichen Gewerbslehre vertraut und der Mehr-
zahl nach zum Richteramte befähigt sein müssen.
Präsident und Mitglieder werden vom Könige
ernannt. Der Präsident hat den Amtsrang eines
Rates 2. Klasse, die Mitglieder haben den Amts-
rang der Räte 3. Klasse und führen den Titel
Oberlandeskulturgerichtsrat. Jedes Mitglied hat
bei Beratungen, einerlei, ob es sich um juristische
oder landwirtschaftlich-technische Angelegenheiten
handelt, eine Stimme, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das
Gericht entscheidet in der Besetzung von min-
destens fünf Richtern mit Einschluß des Vor-
sitzenden. Auf Präsident und Mitglieder finden
die Bestimmungen des Disziplinargesetzes vom
7. Mai 1851 (GS. 218) §§ 65—69 Anwendung.
Das O. ist zuständig für die Berufung gegen
Entscheidungen der Generalkommissionen, sowie
für das Rechtsmittel der Beschwerde —
nicht zu verwechseln mit der Beschwerde im Auf-
sichtswege — gegen Entscheidungen der General-
kommissionen. Ihm kann aber auch die Entschei-
dung auf Beschwerden im Aussichtswege — für
die sonst der Minister zuständig ist — von diesem
in einzelnen Fällen übertragen werden. Das
O. ist die letzte Instanz für Streitigkeiten in
eigentlichen Auseinandersetzungsangelegenheiten;
nur soweit Streitigkeiten über solche Rechtsver-
hältnisse zu entscheiden sind, welche außerhalb
eines Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand
eines Rechtsstreites hätten werden können und
dann in den ordentlichen Rechtsweg gehört hätten,
ist gegen die Entscheidung des O. die Revision
an das Reichsgericht zulässig (G. vom 18. Febr.
1880/22. Sept. 1899 § 66; V. vom 26. Sept.
1879 — RGl. 287 — §& 1). Solche Fälle kommen
nur selten vor; seit Einführung dieser Zuständig-
keit des Reichsgerichts im Jahre 1880 sind bis
Ende 1910 an dieses nur 183 Revisionen gegen
Berufungsurteile des O. gelangt, von denen 151
als unbegründet zurückgewiesen, 32 dagegen als
begründet erklärt worden sind. Durch besondere
Gesetze sind dem O. auch noch einige Nichtaus-