Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Oberwachtmeister — Obrigleit und obrigleitliche Gewalt 
berichterstatter — Korreferenten) in allen Fällen 
ein solches zu. Zur Fassung von Plenarent- 
scheidungen ist die Teilnahme von wenigstens 
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich. 
Plenarentscheidungen sind — außer um ein Mit- 
glied seines Amtes für verlustig usw. zu er- 
klären, zur Erstattung von Gutachten, insbe- 
sondere über Gesetzgebungsfragen u. dgl. — noch 
notwendig, sobald ein Senat in einer Rechts- 
frage von einer früheren Entscheidung eines 
anderen Senats oder des Plenums abweichen 
will, zur Entscheidung dieser Rechtsfrage, nicht 
der Sache selbst. Hierbei sind, während bei 
Abweichungen zwischen Steuersenaten nur 
die Entscheidung der vereinigten Steuersenate 
ohne Beteiligung der übrigen Senate erforder- 
lich ist (G. vom 26. März 1893 — GS.60 — Art. 5 
Abs. 2; vgl. den Art. Steuersenate beim 
Oberverwaltungsgericht), bei anderen 
Abweichungen die Steuersenate beteiligt. Da- 
durch jedoch, daß ein Senat die Verweisung 
vor das Plenum unterläßt und selbst abweichend sönliche Angelegenheiten, 
  
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erichts.“ Wegen der Ergänzungsbände dazu 
"l“ Steuersenate beim Oberver- 
waltungsgericht. Systematische Zu- 
sammenstellungen der Entscheidungen des O. 
sind besonders die von v. Kamptz, Kunze- 
Kautz und Maatz. BV9gl. Anschütz, Die 
Rechtsprechung des preuß. O. im Verw Arch. 5, 
390 f.; Festmummer des Pr VBl. zum 25 jährigen 
Bestehen des OV G. im Pr VBl. 22, 73. 
IV. O. genannte Verwaltungsgerichtshöfe 
gibt es außer dem preußischen O. noch sonst, 
so in Dresden für das Königreich Sachsen und 
in Oldenburg für das Großherzogtum Olden- 
burg, serner in Dessau, Detmold und Meiningen. 
Oberwachtmeister s. Gendarmerie III. 
Oberzolldirektionen sind die zur Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern berufenen 
Provinzialbehörden. Sie sind dem Finanz- 
minister unterstellt. Ihre Zahl beträgt — ent- 
sprechend der Zahl der Provinzen — 12. Sie 
gliedern sich in eine Präsidialabteilung (per- 
Etats-, allgemeine 
entscheidet, wird er noch nicht zu einem nicht Kassen= und Rechnungssachen, Bausachen), eine 
  
vorschriftsmäßig besetzten Gericht (OV G. 15, 465). 
III. Für Zwecke der Geschäftsver- 
teilung besteht ein Präsidium, welches sich 
aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten 
und dem dem Dienstalter nach, bei gleichem 
Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Mit- 
gliede zusammensetzt und nach Stimmenmehr- 
heit entscheidet; bei Stimmengleichheit gibt 
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern- 
und Unterbeamten bei dem O. erfolgt durch 
dessen Präsidenten (G. vom 3. Juli 1875/2. Aug. 
1880 § 30 Abs. 2; Geschäftsregul. § 4). Die 
Disziplin über diese Beamten übt der Präsi- 
dent mit den Befugnissen, welche nach dem 
G., betr. die Dienstvergehen der nicht richter- 
lichen Beamten, vom 21. Juli 1852 den Ministern 
in Ansehung der ihnen untergeordneten Be- 
amten zustehen. Entscheidende Behörde für 
das Disziplinarverfahren auf Entfernung 
aus dem Amte ist in erster und letzter Instanz 
der Disziplinarsenat beim O. (5 30 a des G.). 
Der Präsident verfügt in allen Verwaltungs- 
angelegenheiten, insbesondere in denjenigen, 
welche das Etatswesen, die nötigen Anschaffun- 
gen, die Erhaltung der Geschäftsräume, die An- 
legung und Vervollständigung der Bibliothek 
u. dgl. betreffen (Geschäftsregul. § 4). Dem- 
gemäß ist ihm auch die Befugnis zur Prozeß- 
vertretung des Fiskus in den eigenen Ver- 
waltungsangelegenheiten des O. zuzusprechen. 
Das Geschäftsjahr des O. ist das Kalender- 
jahr. Der Gerichtshof hält Ferien während 
der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September. 
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die 
Ferien ohne Einfluß. Das Geschäftsregulativ 
enthält auch Bestimmungen über die Zustel- 
lungen, die auf die Zustellungen bei den Kr#., 
BezA. und Berg A. sinngemäße Anwendung 
finden (s. Zustellungen II). Die vom 
O. festgesetzten Kosten und baren Auslagen 
fließen zur Staatskasse (Bestimmungen vom 
17. Jan. 1905 — Ml. 23). Die wichtigeren 
Entscheidungen des O. werden in einer Samm- 
lung veröffentlicht, die den Titel führt: „Ent- 
scheidungen des Kgl. Preuß. Oberverwaltungs- 
  
Abteilung für das allgemeine Geschäftsgebiet 
der Zölle und indirekten Steuern und eine 
solche für das Stempel= und Erbschaftssteuer- 
wesen. Nach Bedarf wird eine besondere Ab- 
teilung für die Zölle gebildet. An der Spitze 
der O. steht ein Präsident. Den Abteilungen. 
stehen Oberregierungsräte vor. Im übrigen 
sind die O. mit der erforderlichen Anzahl von 
Mitgliedern und Hilfsarbeitern, sowie Bureau- 
beamten besetzt. Außerdem ist ein Rechnungs- 
direktor für die Bearbeitung der Etats-, Kassen- 
und Rechnungssachen und die Aufsicht über 
die Burcaubeamten und die mit jeder O. ver- 
bundenen Oberzollkasse vorhanden. Die Ver- 
fassung der O. ist bureaukratisch; nur für be- 
stimmte Angelegenheiten (namentlich Diszi- 
plinarsachen) aind Spruchsitzungen vorgeschrieben. 
S. im übrigen d. Art. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern 
I, II, III. 
Oberzolleinnehmer, Beamte der zur Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern 
gehörigen Zollämter. S. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern I, 3. 
Oberzollinspektoren, Leiter der zur Ver- 
waltung der Zölle und indirekten Steuern 
gehörigen Hauptzollämter. S. Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern 
I, 3. Altere O. erhalten den Titel „Zollrat". 
Oberzollkassen s. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern II. 
Oberzollkontrollenre sind die den Haupt- 
zollämtern untergeordneten Leiter der Grenz- 
aufsicht und der örtlichen Steueraussicht. S. 
Verwaltung der Zölle und in- 
direkten Steuern I. Altere O. erhalten 
den Titel „Zollinspektor“. 
Oberzollrevisoren s. Verwaltung der 
Zölle und indirekten Steuern I, 3. 
Oberzollsekretäre, Beamte der Oberzolldirek- 
tionen. S. Verwaltung der Zölle 
und indirekten Steuern I, 2. 
Objektstenen . Ertragssteuern, 
Direkte Steuern und Steuer. 
Obrigkeit und obrigkeitliche Gewalt. I. Als 
O. werden Behörden und Beamte bezeichnet,
	        
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