Oberwachtmeister — Obrigleit und obrigleitliche Gewalt
berichterstatter — Korreferenten) in allen Fällen
ein solches zu. Zur Fassung von Plenarent-
scheidungen ist die Teilnahme von wenigstens
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
Plenarentscheidungen sind — außer um ein Mit-
glied seines Amtes für verlustig usw. zu er-
klären, zur Erstattung von Gutachten, insbe-
sondere über Gesetzgebungsfragen u. dgl. — noch
notwendig, sobald ein Senat in einer Rechts-
frage von einer früheren Entscheidung eines
anderen Senats oder des Plenums abweichen
will, zur Entscheidung dieser Rechtsfrage, nicht
der Sache selbst. Hierbei sind, während bei
Abweichungen zwischen Steuersenaten nur
die Entscheidung der vereinigten Steuersenate
ohne Beteiligung der übrigen Senate erforder-
lich ist (G. vom 26. März 1893 — GS.60 — Art. 5
Abs. 2; vgl. den Art. Steuersenate beim
Oberverwaltungsgericht), bei anderen
Abweichungen die Steuersenate beteiligt. Da-
durch jedoch, daß ein Senat die Verweisung
vor das Plenum unterläßt und selbst abweichend sönliche Angelegenheiten,
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erichts.“ Wegen der Ergänzungsbände dazu
"l“ Steuersenate beim Oberver-
waltungsgericht. Systematische Zu-
sammenstellungen der Entscheidungen des O.
sind besonders die von v. Kamptz, Kunze-
Kautz und Maatz. BV9gl. Anschütz, Die
Rechtsprechung des preuß. O. im Verw Arch. 5,
390 f.; Festmummer des Pr VBl. zum 25 jährigen
Bestehen des OV G. im Pr VBl. 22, 73.
IV. O. genannte Verwaltungsgerichtshöfe
gibt es außer dem preußischen O. noch sonst,
so in Dresden für das Königreich Sachsen und
in Oldenburg für das Großherzogtum Olden-
burg, serner in Dessau, Detmold und Meiningen.
Oberwachtmeister s. Gendarmerie III.
Oberzolldirektionen sind die zur Verwaltung
der Zölle und indirekten Steuern berufenen
Provinzialbehörden. Sie sind dem Finanz-
minister unterstellt. Ihre Zahl beträgt — ent-
sprechend der Zahl der Provinzen — 12. Sie
gliedern sich in eine Präsidialabteilung (per-
Etats-, allgemeine
entscheidet, wird er noch nicht zu einem nicht Kassen= und Rechnungssachen, Bausachen), eine
vorschriftsmäßig besetzten Gericht (OV G. 15, 465).
III. Für Zwecke der Geschäftsver-
teilung besteht ein Präsidium, welches sich
aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten
und dem dem Dienstalter nach, bei gleichem
Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Mit-
gliede zusammensetzt und nach Stimmenmehr-
heit entscheidet; bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern-
und Unterbeamten bei dem O. erfolgt durch
dessen Präsidenten (G. vom 3. Juli 1875/2. Aug.
1880 § 30 Abs. 2; Geschäftsregul. § 4). Die
Disziplin über diese Beamten übt der Präsi-
dent mit den Befugnissen, welche nach dem
G., betr. die Dienstvergehen der nicht richter-
lichen Beamten, vom 21. Juli 1852 den Ministern
in Ansehung der ihnen untergeordneten Be-
amten zustehen. Entscheidende Behörde für
das Disziplinarverfahren auf Entfernung
aus dem Amte ist in erster und letzter Instanz
der Disziplinarsenat beim O. (5 30 a des G.).
Der Präsident verfügt in allen Verwaltungs-
angelegenheiten, insbesondere in denjenigen,
welche das Etatswesen, die nötigen Anschaffun-
gen, die Erhaltung der Geschäftsräume, die An-
legung und Vervollständigung der Bibliothek
u. dgl. betreffen (Geschäftsregul. § 4). Dem-
gemäß ist ihm auch die Befugnis zur Prozeß-
vertretung des Fiskus in den eigenen Ver-
waltungsangelegenheiten des O. zuzusprechen.
Das Geschäftsjahr des O. ist das Kalender-
jahr. Der Gerichtshof hält Ferien während
der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. September.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die
Ferien ohne Einfluß. Das Geschäftsregulativ
enthält auch Bestimmungen über die Zustel-
lungen, die auf die Zustellungen bei den Kr#.,
BezA. und Berg A. sinngemäße Anwendung
finden (s. Zustellungen II). Die vom
O. festgesetzten Kosten und baren Auslagen
fließen zur Staatskasse (Bestimmungen vom
17. Jan. 1905 — Ml. 23). Die wichtigeren
Entscheidungen des O. werden in einer Samm-
lung veröffentlicht, die den Titel führt: „Ent-
scheidungen des Kgl. Preuß. Oberverwaltungs-
Abteilung für das allgemeine Geschäftsgebiet
der Zölle und indirekten Steuern und eine
solche für das Stempel= und Erbschaftssteuer-
wesen. Nach Bedarf wird eine besondere Ab-
teilung für die Zölle gebildet. An der Spitze
der O. steht ein Präsident. Den Abteilungen.
stehen Oberregierungsräte vor. Im übrigen
sind die O. mit der erforderlichen Anzahl von
Mitgliedern und Hilfsarbeitern, sowie Bureau-
beamten besetzt. Außerdem ist ein Rechnungs-
direktor für die Bearbeitung der Etats-, Kassen-
und Rechnungssachen und die Aufsicht über
die Burcaubeamten und die mit jeder O. ver-
bundenen Oberzollkasse vorhanden. Die Ver-
fassung der O. ist bureaukratisch; nur für be-
stimmte Angelegenheiten (namentlich Diszi-
plinarsachen) aind Spruchsitzungen vorgeschrieben.
S. im übrigen d. Art. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern
I, II, III.
Oberzolleinnehmer, Beamte der zur Ver-
waltung der Zölle und indirekten Steuern
gehörigen Zollämter. S. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern I, 3.
Oberzollinspektoren, Leiter der zur Ver-
waltung der Zölle und indirekten Steuern
gehörigen Hauptzollämter. S. Verwaltung
der Zölle und indirekten Steuern
I, 3. Altere O. erhalten den Titel „Zollrat".
Oberzollkassen s. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern II.
Oberzollkontrollenre sind die den Haupt-
zollämtern untergeordneten Leiter der Grenz-
aufsicht und der örtlichen Steueraussicht. S.
Verwaltung der Zölle und in-
direkten Steuern I. Altere O. erhalten
den Titel „Zollinspektor“.
Oberzollrevisoren s. Verwaltung der
Zölle und indirekten Steuern I, 3.
Oberzollsekretäre, Beamte der Oberzolldirek-
tionen. S. Verwaltung der Zölle
und indirekten Steuern I, 2.
Objektstenen . Ertragssteuern,
Direkte Steuern und Steuer.
Obrigkeit und obrigkeitliche Gewalt. I. Als
O. werden Behörden und Beamte bezeichnet,