Landgemeinden
an den Gemeindenutzungen zu (s. Gemeinde-
gliedervermögen). Das Gemeinderecht,
d. h. das Recht zur „Teilnahme an den öffentlichen
Geschäften der Gemeinde“, steht nur denjenigen
männlichen (O## G. 28, 140) Gemeindemitgliedern
zu (§ 15), welche preußische Untertanen
und selbständig sind und seit einem Jahre keine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfangen, die sie betreffenden Gemeindeab-
gaben gezahlt haben und entweder: a) im Ge-
meindebezirk mit einem Wohnhaus angesessen
sind und von ihrem dortigen Grundbesitz zu
mindestens 6 K Grund- und Gebäudesteuer
(oder zu dem unter besonderen Ortsverhält-
nissen mit Genehmigung des KrA. festgesetzten
niedrigeren Satz) veranlagt sind (vgl. OV G. 26,
108), oder b) ihren Wohnsitz im Gemeinde-
bezirk haben und außerdem zur Staatseinkommen-
steuer oder zu einem fingierten Normalsatze von
1.4 veranlagt (vgl. OV G. 38, 49; 54, 69) oder,
wenn eine fingierte Veranlagung nicht statt-
gefunden hat (vgl. OV G. 35, 161), ein Jahres-
einkommen von mehr als 660 + beziehen (vgl.
Eink St G. § 77). Steuerzahlungen und Grund-
besitz der Ehefrau werden hierbei dem Ehemanne,
die der unter elterlicher Gewalt befindlichen
Kinder dem Vater angerechnet. Nicht selbstän-
digen und weiblichen Personen, die sich im Besitz
eines Wohnhauses im Gemeindebezirke befinden
und im übrigen (abgesehen von dem Mangel der
Selbständigkeit oder des männlichen Geschlechts)
zur Teilnahme am Gemeinderecht befähigt sind,
können dieses durch Stellvertreter ausüben. Hier-
über und über das Stimm= und Wahlrecht der
Forensen und juristischen Personen fs.- Land-
gemeinden — Stimmrecht, Wahl-
recht. In städtischen Gemeinden, die
nach der LGO. verwaltet werden (s. Städte-
ordnungen II und Landgemeinde-
ordnungen,)), werden die auswärts wohnen-
den Hausbesitzer nicht zu den Gemeindemit-
gliedern, sondern zu den Forensen gerechnet
(§ 66). Hinsichtlich des Erwerbes des Gemeinde-
rechts vor Ablauf der einjährigen Frist bei Ver-
legung des Wohnsitzes, des Verlustes und des
Ruhens des Gemeinderechts gelten dieselben
Bestimmungen wie in den östlichen Provinzen
(oben unter 1).
In der Rheinprovinz sind die Voraussetzun-
gen für den Erwerb des Gemeinderechts (G. vom
15. Mai 1856 Art. 11) im wesentlichen dieselben,
wie nach der westfälischen Gem O. Die Ge-
meindeberechtigten werden hier Meistbeerbte
oder Meistbesteuerte genannt (Rhein Gem O.
§ 16). Eine Abweichung von den Bestimmungen
der westfälischen Gem O. besteht darin, daß in der
Rheinprovinz das Gemeinderecht nur männ-
lichen Personen zusteht, von weiblichen auch
nicht durch Stellvertreter ausgeübt werden kann,
ferner, daß es nicht nur kraft Gesetzes erworben,
sondern auch durch Beschluß des Gemeinde-
rats an auswärts wohnende Grundeigentümer
(Forensen), die im Gemeindebezirk kein Wohn-
haus, aber die zum Erwerb des Gemeinderechts
erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen,
aus besonderem Vertrauen verliehen wer-
den kann und daß der Besitz eines eigenen Haus-
standes nicht Bedingung der „Selbständigkeit" ist
(O W# . 54, 71). Dieses Gemeinderecht eines
(Gemeinderecht)
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Forensen erlischt aber bei Veräußerung von mehr
als der Hälfte seines Grundbesitzes im Gemeinde-
bezirk (Rhein Gem O. 8§ 12, 35, 36). Von mehre-
ren Personen, die im ungeteilten Besitze eines
zum Gemeinderecht befähigenden Grundstücks sich
befinden, kann nur einer das Gemeinderecht aus-
üben. Beim Mangel einer gütlichen Einigung
ist dazu zunächst der auf dem Grundstück selbst
wohnende Mitbesitzer berufen, hierauf der im
Gemeindebezirk wohnende und dann erst die
übrigen. Unter mehreren Gleichberechtigten ent-
scheidet das höhere Alter und bei gleichem Alter
das Los (GemO. § 35). Über die Ausübung
des Gemeinderechts durch Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft s. O##G. 13, 76; 30, 78.
Hinsichtlich des Verlustes und Ruhens des Ge-
meinderechts gelten auch hier im wesentlichen die-
selben Bestimmungen wie in den östlichen Pro-
vinzen (Gem O. 8 37; G. vom 15. Mai 1856 Art. 12).
In jeder Gemeinde hat der Vorsteher ein Ver-
zeichnis der Meistbeerbten (Gemeinderolle)
zu führen. Die Streichung eines in dieser Rolle
Ausgenommenen kann nicht ohne gesetzlichen
Grund und nur nach vorgängiger Mitteilung
dieses Grundes an den Betreffenden erfolgen
(Gem O. § 41). Gegen die Ablehnung einer
beantragten Eintragung in die Gemeinderolle ist
eine unbefristete Beschwerde an den Gemeinde-
rat und demnächst Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren zulässig (O## G. 26, 108). Zur Er-
hebung der Beschwerde, des Einspruchs und der
Klage in betreff des Gemeinderechts ist aber nicht
jedermann, sondern nur derjenige berechtigt, der
mit diesen Rechtsmitteln einen Eingriff in seine
eigenen Rechte abzuwehren sucht (OV G. 52, 810.—
In den Gemeinden, in welchen der Gemeinderat
aus gewählten Gemeindeverordneten besteht,
treten zu diesen als Mitglieder noch die meist-
begüterten Grundbesitzer hinzu (§ 46),
die hiernach ein Gemeinderecht mit verstärkten
Befugnissen haben (s. Landgemeinde-
vertretung lc).
III. In der Provinz Hannover, wo der
Grundbesitz die hauptsächlichste Voraussetzung
für die Gemeindezugehörigkeit bildet (Grund
besitzergemeinde), daneben aber auch für
männliche Personen schon der Wohnsitz das Ge-
meinderecht begründen kann, wird das Gemeinde-
recht in der LGO. vom 28. April 1859 als Stimm-
recht bezeichnet. Über seinen Besitz entscheidet die
in der Gemeinde bestehende Stimmordnung.
War eine solche bei Erlaß der Gem O. vorhanden,
so blieb sie weiter in Kraft (§ 3), anderenfalls
soll eine Stimmordnung von der Gemeinde
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften
der LGO. über das Stimmrecht beschlossen wer-
den. Der Beschluß unterliegt der Bestätigung
des Kr A., der auch auf Beschwerden über die
Unbilligkeit der bestehenden Stimmordnung und
über Anträge auf ihre Abänderung zu entscheiden
und erforderlichenfalls eine Ergänzung oder Ab-
änderung der Stimmordnung zu beschließen hat
(GemO. 8§§ 5, 6, 65; Z36G. § 31). Hierbei sind
für ihn ebenfalls die Vorschriften der §§ 8—11
GemO. maßgebend. Nach diesen sollen stimm-
berechtigt und damit auch im Besitze des Ge-
meinderechts sein: 1. ohne Rücksicht auf Geschlecht,
persönliche Eigenschaften und Wohnort (iedoch
nach O##. 17, 111 und 55, 60 nur bei Besitz der
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