Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offentliche Versammlungen — Offentliches Interesse 213 
und die Numerierung der Häuser sind Gegen= keitsgefühl gröblich verletzen (O##. 54, 248) 
stand der ö. O. Straßenschilder und sonstige für berechtigt erklärt. Indessen ist das Einschreiten 
Schilder mit anderen als den amtlich angeord= auf diesen Gebieten durch das Preßgesetz und 
neten, z. B. fremdsprachlichen Bezeichnungen, ver= das Vereinsgesetz weitgehenden Einschränkungen 
stoßen dagegen (OG. 21, 421; 28, 92; 45, 424). unterworfen (s. die betreffenden Artikel). Die 
Das gleiche gilt ferner z. B. von Irre- Erhaltung der ö. R., S. u. O. durch die Polizei 
führungen des Publikums durch unberechtigte und die Gendarmerie (V. vom 30. Dez. 1820 — 
Führung des kais. Wappens oder eines Hof= GS. 1821, 1 — § 12 Ziff. II) gehört zum Ge- 
lieferantenprädikates (OVG. 21, 311; 52, schäftskreise des Regierungspräsidenten (Instr. 
364), durch Beilegung eines falschen Fami= vom 23. Okt. 1817 — GS. 248 — § 2 Ziff. 2; 
liennamens (O#. 39, 403), Ausgabe geld= L VWG. § 18). Bei gerichtlichen Verhandlungen, 
ähnlicher Spielmarken (O#V. 18, 407). Des deren Inhalt die öffentliche Ordnung, insbeson- 
weiteren hat die Polizeibehörde gegen Hand= dere die Staatssicherheit gefährdet, ist das Ge- 
lungen einzuschreiten, die auch ohne direkt gegen richt berechtigt, die Csffenktichken auszuschließen 
ein Strafgesetz oder sonstiges Gesetz zu ver-(GVG. § 173). Verletzung der öffentlichen 
stoßen, wegen ihrer Wirkung auf das Publikum- Ordnung durch ruhestörenden Lärm (s. Ruhe- 
eine Störung der ö. R., S. u. O. befürchten störung) oder groben Unfug (s. Unfug) 
lassen. Auf diesem Gebiete kommt insbesondere wird gemäß § 366 Ziff. 10 St#B. als Über- 
die Theaterzensur (s. d.; O#. 24, tretung bestraft. S. hierzu die betreffenden 
311; 29, 429) aber auch das Einschreiten gegen Spezialartikel. 
sonstige öffentliche bemerkbare Handlungen und OPifentliche Bersammlungen s. Versamm- 
Kundgebungen, in Betracht. Es ist einerseits lungen. 
dann einzuschreiten, wenn als Wirkung des Öffentliche Wege s. Wege (öffentliche), 
Theaterstücks oder der sonst in Frage stehenden Kunststraßen, Landstraßen. 
Betätigung äußere Ausschreitungen durch Offentlicher Anzeiger s. Amtsblätter. 
Lärm oder Ruhestörungen zu befürchten sind Sffentliches Interesse. Nicht selten bedienen. 
(OV. 48, 415), wobei aber nicht ein Einschreiten sich die Gesetze des Ausdruckes „böffentliches 
gegen jeden an sich zulässigen Vorgang des täg- 1 Interesse“, dessen Tragweite in den einzelnen 
lichen Lebens bloß aus dem Grunde begründet Fällen verschieden und wegen der Vieldentig- 
ist, weil dabei durch Erregung der Neugierde keit des Wortes Interesse oft zweifelhaft ist. Im 
und Schaulust Ansammlungen des Publikums allgemeinen ist darunter nicht bloß das Wohl 
hervorgerusen werden und dessen roherer Teil des Staates oder einer Gemeinde usw., sondern 
Anlaß zur Befriedigung seiner Skandalsucht das des Publikums, das Gemeinwohl überhaupt 
nehmen kann (O# G. 31, 409; 50, 370; 52, 371). im Gegensatze zu den Rechten oder dem Vorteil 
Andererfeits kann außer durch äußere Gefähr= eines einzelnen, zu verstehen. Im BG. kommt 
dungen der ö. R., S. u. O. auch dadurch Anlaß das ö. J. außer in dem die Geschäftsführung 
zum Einschreiten gegeben sein, daß im Inneren ohne Auftrag betreffenden § 679 noch in den 
den Beteiligten Auschauungen, die zu einem die §§ 525, 2194 vor, nach denen die im ö. J. liegende 
Sittlichkeit oder die staatliche Ordnung gefähr= Vollziehung einer gemachten Auflage auch die zu- 
denden Verhalten zu führen geeignet sind, wach= ständige Behörde — d. i. nach Art. 7 der V. vom 
gerufen oder befestigt werden oder daß durch 16. Nov. 1899 (GS. 562) der Minister, dessen 
Verletzung berechtigter Empfindungen des Pu-Geschäftsbereich nach dem Zwecke der Auflage 
blikums öffentliches Argernis erregt wird (OVG. betroffen wird, oder die von diesem mit der 
47, 332; Pr VBl. 30, 172). In erster Beziehung Geltendmachung des Anspruchs beauftragte nach- 
kommt namentlich die Belebung und Stärkung geordnete Behörde — verlangen kann. Be- 
revolutionärer Gesennung in Betracht (OVG. sondere Wichtigkeit hat cs auf dem Gebiete der 
36. 403). Der monarchischen Ordnung wider-= Enteignung, wo jedoch teilweise statt dessen vom 
spricht es, die Person des reglerenden Mon= öffentlichen Wohle die Rede ist (z. B. G. über 
archen auf die Bühne zu bringen (O. die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 
47, 332; wegen der verstorbenen Mitglieder 1874— GS. 221 — §91; s. andererseits ESGBGB. 
des Hohenzollernhauses s. die durch ME. vom Art. 52, 109, 111). Weiter hat das ö. J. Be- 
28. Juli 1884— MBl. 210, mitgeteilte AKab O.); deutung z. B. bei der Stempelfreiheit der aus- 
aber auch im übrigen sind die vaterländischen schließlich im 5. J. erteilten Ausfertigungen (Uf. 
Empfindungen der Preußen Gegenstand des vom 25. Dez. 1896 — Mhl. 1897, 24), bei 
Schutzes der ö. O. (OVG. 41, 432 — Pr VBl.Bezirksveränderungen in Stadt= und Land- 
30, 172), desgleichen das sittliche Gefühl des gemeinden (s. Gemeindebezirke), bei der 
Abscheus vor dem Verbrechen (OV G. 52, 286).] Bildung von Gemeindeverbänden (s. Zweck- 
Zu schützen ist das religiöse Empfinden und verbände) und bei gemeindlichen Veranstal- 
die christliche Religion (OV G. 43, 300; 52, 290), 1 tungen (s. Gemeindeanstalten) (St. 
die Pietät gegenüber dem menschlichen Leich= vom 30. Mai 1853 — GS. 261 — § 2; L. 
nam (O#G. 33, 445 — Pr l. 30, 730). #8 2, 128; AusfAnw. II LGO. Ziff. 2; KA. 
Auf dem Gebiete geschlechtlicher Sittlichkeit ist §§ 3, 4, 9; AusfAnw. z. K AG. Art. 4, 7; ZG. 89), 
das Einschreiten gegen Konkubinate, soweit sie bei der Sonntags= und der Überarbeit (Gew O. 
öffentliches Argernis erregen (OV. 7, 370; § 105 Ziff. 1; AusfAnw. dazu vom 2. Mai 
46, 408), gegen das Kuppler-, Dirnen= und 1904 — Ml. 123 — Ziff. 149, 234) und 
Zuhältertreiben (O# G. 6, 376; 41, 419), gegen bei Ansiedlungen (G. vom 10. Aug. 1904 — 
Anstoß erregende Kleidung von Kellnerinnen GS. 227 — §& 17a). In dem die vorläufige 
(O. 23, 274), gegen öffentliche Vorträge und Ausführung von Verfügungen usw. betreffen- 
Vorführungen, die das Scham- und Sittlich= den § 53 LVG. bedeutet „ohne Nachteil für 
  
  
 
	        
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