216 Cffentlichkeit bei den Verhandlungen von Vertretungskörperschaften
lichen Verhandlungen vor dem Ehrengericht und Offentlichkeit bei den Verhaudlungen von
dem Ehrengerichtshofe beim Patentamte (s. Bertretungskörperschaften. I. Der Grundsatz,
Patentanwälte;: G., betr. die Patent= daß die Verhandlungen der gewählten Ver-
anwälte, vom 21. Mai 1900 — RGBl. 233 — tretungen nicht nur des Staates, sondern auch
§§ 10, 12). Bei den zur Entscheidung über die der übrigen öffentlichrechtlichen Korporationen
Genehmigung gewerblicher Anlagen berufenen und Verbände der O. zugänglich zu machen sind,
kollegialen Behörden kann die Offentlichkeit der ist in der modernen Gesetzgebung in weitestem
Sitzungen nur unter entsprechender Anwendung Umfange zur Geltung gekommen. Die O. ist
der §§ 173—176 GVG. ausgeschlossen oder be-entweder eine allgemeine, d. h. der Zu-
schränkt werden (GewO. 8§.21 Ziff. 3 u. 5; Ausf= tritt zu den Verhandlungen ist jedermann bei
Anw. vom 1. Mai 1904 — HMBl. 123 — Ziff. 27 I Beobachtung der dafür gegebenen Ordnungen
Abs. 4). Nach den Bestimmungen zur Ausfüh= gestattet, oder sie ist eine beschränkte, d. h.
rung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen der Zutritt ist nur für bestimmte Kategorien von
vom 9. Juli 1910 (R# Bl. 925) zum VI. Ab- Personen oder nur auf Grund in jedem einzelnen
schnitte Nr. 40 erfolgt die mündliche Verhand-Falle erteilter Erlaubnis zulässig. Auch dort, wo
lung im Verfahren der Berufungskommission # die O. eine unbeschränkte ist, kann dieselbe durch
(s. Kalibergwerke II) in nicht öffentlicher Beschluß der betreffenden Vertretung bei der
Sitzung. Auch in dem Verfahren bei Beanstan- Beratung und Beschlußfassung über solche An-
dung der Lehre von Geistlichen (s. Geistliche, gelegenheiten, deren Gegenstand entweder Ge-
Disziplin III) ist die mündliche Verhand= heimhaltung erfordert, oder die sich ihrer Natur
lung vor dem Spruchkollegium nicht öffentlich / nach zu einer Verhandlung in der O. nicht eignen,
(Kirch G. vom 16. März 1910— KGBBl.7 3 13). ausgeschlossen werden. Z
IV. Nach § 72 Abs. 1—3 LVG., der auch in II. Im einzelnen ist die O. der Verhand-
den höheren Instanzen sowie im Konflikts= und lungen vorgeschrieben für den Reichstag (R.
Kompetenzkonfliktsverfahren (8§8 113, 114 LVG.) Art. 22) und für die beiden Häuser des Landtages
gilt und neben dem § 184b StGB. (oben I) /(Vu. Art. 79); ferner für die Verhandlungen der
aber weder §8 175 Abs. 2 GVG. (Schweigegebot Provinziallandtage (ProvO. f. d. 5. Pr. § 28
bei Ausschließung der Offentlichkeit wegen Ge= und analog in den übrigen Provinzen mit Aus-
fährdung der Staatssicherheit) noch das G. vom nahme von Posen, wo die ständische Verfassung
5. April 1888 Art. II u. III (oben II) anwend= noch gilt); der Kreistage (Kr O. f. d. ö. Pr. 8 120
bar ist, erfolgt die mündliche Verhandlung im und analog in den übrigen außer Posen); des
Verwaltungsstreitverfahren in Amtsausschusses (§ 54 a. a. O.); der Stadtver-
öffentlicher Sitzung des Gerichts. Es kann aber ordnetenversammlungen (s. u. a. St O. f. d. ö. Pr.
die Offentlichkeit durch einen öffentlich zu ver- 8 45) und die gemeinschaftlichen Beratungen der
etsnllenh Beschluß anen. Efsenench werden, städtischen Kollegien in Schleswig-Holstein und
wenn das Gericht dies aus Gründen des öffent= Hannover (StO. für Schleswig-Holstein vom
lichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen 14. April 1869 — GS. 589 — § 56 und RevSt.
erachtet. Ferner kann der Vorsitzende aus der für Hannover vom 24. Juni 1858 — GS. für
öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen Hannover I, 141 — §§ 109—111); der Kreis-
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Miß= synoden (KGSO. vom 10. Sept. 1873 § 56
fallens gibt oder Störung irgend einer Art ver- Abs. 3), für diese jedoch nur beschränkt; der Pro-
ursacht. Gegen eine solche Anordnung findet vinzialsynoden (§ 69 a. a. O.); der Generalsynode
die Beschwerde nach § 110 LVG. statt, während (Gen Syn O. vom 20. Jan. 1876 § 32). Die
eine sonstige Verletzung der Vorschriften über die Handelskammern (s. d.) können die Offentlichkeit
Offentlichkeit des Verfahrens zwar keinen un= ihrer Eitzungen beschließen. Ausgenommen von
bedingten Revisionsgrund wie nach § 551 Nr. 6 der öffentlichen Beratung sind diejenigen Gegen-
8 P. und § 377 Nr. 6 St PO. bildet, jedoch in stände, welche in einzelnen Fällen den Handels-
der Regel als ein wesentlicher Mangel des Ver- kammern als für die Offentlichkeit nicht geeignet
fahrens im Sinne des § 94 Nr. 2 LVG. anzu= von den Behörden bezeichnet oder von ihnen
sehen sein wird. Für diejenigen Sachen, bei selbst als zur öffentlichen Beratung nicht ge-
denen die §§ 20, 21 GewO. zu berücksichtigen eignet befunden werden (G. über die Handels-
sind (LVG. § 157 Ziff. 1), verbleibt es bei der kammern vom 24. Febr. 1870/19. Aug. 1897 —
Bestimmung der Ziff. 5 des § 21 das., daß die G. 1897, 355 — 8 33). Nach §322 des Mustersta-
Offentlichkeit der Sitzungen nur unter entspre= tuts für Handwerkskammern sind die Sitzungen der
chender Anwendung der §§ 173—176 GVG. aus= Handwerkskammern in der Regel öffentlich, doch
geschlossen oder beschränkt werden kann (s. o. un- kann die Offentlichkeit durch Beschluß der Rammer
ter III). Es muß also insoweit auch über die Aus= jederzeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen
schließung der Offentlichkeit mit den Parteien der Landwirtschaftskammer sind öffentlich. Ge-
verhandelt werden, da der § 175 Abs. 1 GW. genstände, welche sich nach Bestimmung der
eine solche Verhandlung vorschreibt. In Staats= Landwirtschaftskammer zur öffentlichen Beratung
steuersachen erläßt das Oberverwaltungsgericht nicht eignen, sowie diejenigen, welche von der
seine Entscheidungen in nichtöffentlicher Sitzung Staatsregierung unter Beding der Geheimhal-
(EinkSt G. — GS. 1906, 260 — 5 51). Im tung mitgeteilt werden, sind in geheimer Sitzung
Beschlußverfahren kommt, wenn darin zu behandeln (G. über die Landwirtschaftskam-
mündliche Verhandlung stattfindet, * dieser der zernzvom 30. Juni 1894 — GS. 126 — 5W 17
inngemäß zur Anwendun VG. 119 ·-
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lunden in I#olhe 40 Teutlichten der Gerichksverhand östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891