Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offiziale — Offizierpensionsgesetz 217 
(GS. 233) beschränkte O. in der Weise statt, daß für das Heer die Vorschrift vom 18. März 1905 
als Zuhörer alle zu den Gemeindeabagben heran= (OE V.), für die Marine die Vorschriften von 1899 
gezogenen, männlichen, großjährigen Personen (Sceoff V.) — beide bei Mittler, Berlin — maß- 
zugelassen werden, welche sich im Besitze der gebend, für die O. des Beurlaubtenstandes kom- 
bürgerlichen Ehrenrechte befinden und Gemeinde= men §§ 11 u. 13 Ziff. 4 des Wehrgesetzes, sowie 
angehörige oder Stimmberechtigte oder Vertreter §88 45 ff. der Heerordnung und §8§ 55 ff. der 
von Stimmberechtigten sind. Für einzelne Marineordnung in Betracht. Wegen des Gehalts 
  
Gegenstände kann durch besonderen, in geheimer 
Sitzung zu fassenden Beschluß die O. ausgeschlos- 
sen werden (§ 109). Die gleichen Vorschriften 
enthält für Schleswig-Holstein § 109 der 
SchlHolst LGO. vom 4. Juli 1892 (GS. 154) und 
für Hessen-Nassau § 73 Abs. 3 der HessNass- 
LGO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 254), sowic für 
Hohenzollern § 79 Abs. 3 der HohenzollGCem O. vom 
2. Juli 1900 (GS. 189). Für die Gemeindeaus- 
schüsse der hannoverschen Landgemeinden 
können nach § 27 der Mek. vom 28. April 1859 
(Hann GS. 409) Zuhörer zugelassen werden, 
jedoch ist der Landrat befugt, das Gegenteil an- 
zuordnen. Der Ausschuß ist berechtigt, in jedem 
Einzelfall die O. auszuschließen. — Für die Sit- 
zungen des Gemeinderats und die Bürger- 
meistereiversammlungen in den Landgemeinden 
der Rheinprovinz, sowie für die Verhand- 
lungen der Gemeindeversammlung und Ge- 
usw. der O. s. Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909, 
Besoldungsordnung III (RBl. 612), 
wegen ihrer Pensionsansprüche Offizierpen- 
sionsgesetz und wegen der Versorgung ihrer 
Hinterbliebenen Militärhinterbliebenen- 
gesetz. Ob der Dienst als O. des Hceres als Staats- 
dienst im Sinne des §9 StAng G. anzusehen ist, 
wird verschieden beantwortet. Nach der Entsch. in 
RGGt. 23, 17 ist die Frage zu bejahen. Wegen des 
Urlaubs der O. s. Bestimmungen vom 24. Okt. 1907 
(bei Mittler). S. auch Militärsanitäts- 
wesen und Militärveterinärwesen. 
Laband, Deutsches Staatsrecht (1901) Bd. 1 S. 158, 
« Ydä 4 S 8 ff.; Cahn, Staatsangehörigleitsgesetz 1908 
S. &7 u. 92. 
Offizierpensionsgesetz. Die Pensionierung der 
Offiziere — einschließlich Sanitäts= und Veterinär= 
offiziere (AVBl. 1910 S. 63 Zisf. B5ec) — des 
Reichsheeres, der Kais. Marine und der Kais. 
meindevertretung in Westfalen fehlen ent= Schutztruppen ist durch das diesen Titel tragende 
sprechende Vorschriften. Die Entsch, des OVG. G. vom 31. Mai 1906 (Rl. 565) neu geregelt 
vom 19. Mai 1894 (Pr VBl. 15, 463) hat dem- worden (I□. Militärpensionsgesetze, 
entsprechend zum Ausdruck gebracht, daß die allge mein). Ausführungsbestimmungen zu 
westf. Gemeindevertretung nicht befugt sei, die dem Gesetze sind vom BR. unterm 19. Juni 
O. ihrer Sitzungen zu beschließen. Dasselbe wird 1906 (ZBl. 659), vom preuß. KM. unterm 
auch für die westf. Gemeindeversammlungen und gleichen Tage (AVl. Beil. 1 S. 32 ff.), vom 
für die genannten Körperschaften der Rheinpro- Reichsmarineamt unterm 18. Aug. 1906 erlassen 
vinz zu gelten haben. S. auch Offentlich- 
keit in der Rechtspflege und in 
verwandten Gebieten. 
Offiziale sind bischöfliche Beamte zur Aus- 
übung der geistlichen Gerichtsbarkeit (s. auch 
Generalvikary). 
Offizialmaxrime s. Strafprozeßord- 
nung III; Verwaltungsstreitver- 
fahren IV und Zwangsversteige- 
rung II; auch Prozeßbetrieb und 
Prozeßleitung. 
Offiziere. Die O. des Heeres und der Marine 
zerfallen in vier Hauptklassen, die Generalität 
(Flaggoffiziere und Admirale in der Marine); 
Stabsoffiziere; Hauptleute und Rittmeister (Ka- 
pitänleutnants); Subalternoffiziere (Oberleut= 
nants und Leutnants im Heere, Leutnants und 
Unterleutnants zur See) [Anl. zum MtG#. 
sub Al. Sie scheiden sich ferner in aktive und 
inaktive O. (zu letzteren die O. zur Disposition, 
die mit Uniform verabschiedeten, sowie die sonst 
verabschiedeten gehörig) und in O. des stehenden. 
Heeres und der Marine, l zw. des Beurlaub- 
tenstandes (Reserve und Landwehr). Zu den- 
selben treten noch hinzu die Offiziere à la suite 
der Armee. Die O. des stehenden Heeres und der) 
Marine gehören zum Soldatenstande (s. d.) und 
teilen, soweit sie nicht Sonderbestimmungen un- 
terliegen, die Rechte und Pflichten der Militär- 
personen (s. d.). Wegen ihrer Gerichtsbarkeit s. 
Militärgerichtsbarkeit und Ehren- 
gerichte (bei Offizieren), wegen 
der Besteuerung s. Militärpersonen 
(Besteuerung). In bezug auf die Er- 
gänzung der O. des Friedensstandes sind 
worden (s. außerdem Pensionierungsvorschrift für 
das Heer vom 4. Aug. 1906, desgl. für die Marine 
vom 21. Mai 1908 — bei Mittler). Das Gesetz, 
durch welches sämtliche die Offiziersversorgung 
regelnde Bestimmungen der früheren Gesetz- 
cgebung unter Aufrechterhaltung allein der in- 
zwischen gleichfalls geänderten Vorschriften über 
die Versorgung der Hinterbliebenen (s. Mili- 
tärhinterbliebenengesetz). sowie das 
Unfallfürsorgegesetz vom 18. Juni 1901 (Rl. 
211), soweit es Offiziere, Sanitätsoffiziere und 
deren Hinterbliebene betrifft, ausgehoben worden 
sind, hat Gesetzeskraft vom 1. Juli 1906 (8 77). 
Rückwirkende Kraft besitzt es — von minder 
wichtigen Bestimmungen abgesehen — für die- 
jenigen Offiziere, welche seit dem 1. April 1905 
aus dem aktiven Militärdienst ausgeschieden sind, 
sowie deren Hinterbliebene (8 41 Ziff. 1), und 
außerdem für Offiziere, welche entweder an 
einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder 
von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teil- 
genommen haben oder die kriegsinvalide gewor- 
den sind (§ 41 Ziff. 2), mit der Maßgabe jedoch, 
daß der Feststellung der neuen Pension das Dienst- 
einkommen nach den früheren Bestimmungen 
zugrunde zu legen ist. (Wegen der Offiziere 
der Marine, bei denen auch Schiffbruch in Be- 
tracht kommt, und der Schutztruppen s. S§ 61 u. 74.) 
Aus dem Gesetz ist folgendes hervorzuheben. 
II. Der Anspruch auf lebenslängliche 
Pension wird für die Offiziere des Friedens- 
standes des Hecres begründet, wenn sie nach einer 
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zur Fort- 
setzung des aktiven Militärdienstes dauernd un- 
fähig sind. Bei kürzerer als zehnjähriger Dienst- 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.