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preußischen Staatsangehörigkeit), alle Personen
(also auch juristische), welche in der Gemeinde ein
Gut, ein bebautes Grundstück (einen Hof oder ein
für sich bestehendes Wohnhaus) eigentümlich oder
nießbräuchlich besitzen; 2. alle in der Gemeinde
wohnenden und einen eigenen Haushalt füh—
renden Männer, sofern sie nicht zu schweren
Strafen verurteilt, unbescholten und selbständig
sind; 3. die auswärts wohnenden Besitzer un—
bebauter Grundstücke im Gemeindebezirk, wenn
sie zu den Gemeindelasten herangezogen werden,
und zwar mindestens in den betreffenden An-
gelegenheiten (vgl. OBG. 12, 25). Als be-
scholten gelten diejenigen, die wegen eines nach
der öffentlichen Meinung entehrenden
Ver-
brechens oder Vergehens bestraft oder zur Unter-
suchung gezogen sind, ohne völlig freigesprochen
oder außer Verfolgung gesetzt zu sein. Außer-
dem können Personen, die „durch unsittliche
Handlungen sich der öffentlichen Achtung ver-
lustig gemacht haben, oder wegen eines pein-
lichen, wenn auch nicht entehrenden Verbrechens"
zur Untersuchung gezogen und nicht völlig frei-
gesprochen oder außer Verfolgung gesetzt sind,
auf Antrag der Gemeinde ihres Stimmrechts
verlustig erklärt werden. Ihnen und den be-
scholtenen Personen kann auf Antrag der Ge-
meinde das Stimmrecht wieder verliehen werden
(LG#. 8§ 9).
jährige und alle Personen, die unter Vormund-
schaft oder in Kost und Lohn stehen, sich im
Konkurs befinden oder öffentliche Armenunter-
Als unselbständig gelten Minder-
Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht)
Die Voraussetzung dieses Rechts und die Art
seiner Ausübung, insbesondere die durch Ver-
treter, ist in den verschiedenen Gemeindeord-
nungen abweichend geregelt. Während in den
Stadtgemeinden, wo die Gemeindebeschlüsse
nicht durch die Gemeindeglieder unmittelbar,
sondern durch eine sie repräsentierende Ge-
meindevertretung gesaßt werden, in der Regel
nur ein Wahlrecht der Gemeindeglieder in
Betracht kommt, steht ihnen in denjenigen Land-
gemeinden, in welchen die Versammlung der
Gemeindeglieder unmittelbar über die Gemeinde-
angelegenheiten beschließt und die Gemeinde-
beamten wählt, auch ein Recht zur Teilnahme
an der Beschlußfassung zu (Stimmrecht im
engeren Sinne). Das Wahl= und Stimmrecht
ist häufig nach der Steuerleistung der Stimm-
berechtigten abgestuft.
II. In den sieben östlichen Provin-
zen sowie in Schleswig-Holstein und
Hessen-Nassau steht nach der LGO. vom
3. Juli 1891 & 40, 45—.48, bzw. der LG#O. vom
1. Juli 1892 8§8 10, 4548 und der LGO. vom
4. Ang. 1897 88 10, 16—19 ein Stimmrecht in
der Gemeindeversammlung und ein Wahlrecht
bei den Wahlen des Gemeindevorstehers und
der Schöffen, wo aber eine Gemeindevertretung
eingeführt ist, nur ein Wahlrecht bei den
Wahlen der Gemeindeverordneten, allen im
stützung erhalten oder im letzten Jahre vor der
Abstimmung erhalten haben (§ 10). Die Aus-
übung des Stimmrechts setzt voraus, daß das
betreffende Gemeindemitglied zu den Gemeinde-
ist und mit seinen Beiträgen nicht im Rückstande
ist (§ 11). — Die Wählbarkeit zu Ge-
meindeämtern (Vorsteher und Beigeordneter)
besitzen nur solche Personen, welche die persön-
lichen Voraussetzungen des Stimmrechts der
Nichtansässigen (oben Ziff. 2) erfüllen und nicht
nach gesetzlicher Bestimmung zur Betleidung
öffentlicher Amter unfähig sind. Jedoch können
Pächter und Verwalter, denen in Vertretung
der betreffenden Güter ein Stimmrecht in der
Gemeinde zusteht (( Landgemeinden
Stimmrecht, Wahlrecht — U)D,
auch ohne Wohnrecht in der Gemeinde zu
Gemeindebeamten gewählt werden (§ 25). —
Verschieden von diesem Stimmrecht ist das
Stimmrecht im Gemeindeausschuß, das nicht
nur den gewählten Ausschußmitgliedern zusteht,
sondern zum Rreisausschuß auch den Besitzern
gewisser Güter beigelegt und von diesen durch
Vertreter ausgeübt werden kann (s. Land-
gemeindevertretung 1d).
Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht).
I. (Allgemeines.) Das Recht zur Stimm-
abgabe bei Beschlüssen der Gemeinde oder bei
Wahlen von Gemeindevertretern und Gemeinde-
—"
re ch ts
meinderecht), das aber durch die Gemeinde-
Besitz des Gemeinderechts befindlichen
Gemeindegliedern zu. Es kommt aber außerdem
noch denjenigen zu, die ohne Wohnsitz im Ge-
meindebezirk dort seit einem Jahre ein Grund-
stück besitzen, welches wenigstens den Umfang
einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirt-
.. schaftung erfordernden (vgl. OVG. 6, 142) Acker-
lasten, sofern solche erhoben werden, veranlagt
nahrung hat, oder auf welchem sich ein Wohn-
haus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche
Anlage befindet, die dem Werte einer Acker—
nahrung mindestens gleichkommt (Forensen),
sofern die betreffenden Besitzer die sonstigen per-
sönlichen Eigenschaften haben, von denen das
Gemeinderecht gesetzlich abhängig ist. Ferner
steht das Stimmrecht zu den juristischen
Personen (vgl. O# G. 30, 1), Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen-
schaften (den Gesellschaften mit beschränkter
Haftung nur in Hessen-Nassau, aber nicht in den
übrigen Provinzen, OV#. 56, 68) und dem
Staatsfiskus, sofern sie Grundstücke von dem be-
zeichneten Umfange in dem Gemeindebezirk be-
sitzen. Endlich sind auch weibliche und nicht selb-
ständige Personen, gleichviel, ob sie im Gemeinde-
bezirke wohnen oder nicht (OVG. 36, 165) stimm-
berechtigt, wenn der ihnen im Gemeindebezirk
gehörige Grundbesitz zum Stimmrecht befähigt,
sofern bei ihnen, abgesehen von dem Geschlecht
und der Unselbständigkeit, die übrigen persön-
lichen Voraussetzungen für das Gemeinderecht
vorliegen (LG0. f. d. ö. Pr. und LG. für
en Ge . Schleswig-Holstein § 45; LuGO. für Hessen-
beamten ist ein Ausfluß des Gemeinde
(s. Vandgemeinden — Ge-
Nassau § 16). Verheirateten Frauen und un-
selbständigen Kindern steht das Stimmrecht aber
nur dann zu, wenn ihr Ehemann oder Vater
ordnungen oft nicht nur den Gemeindegliedern, kein Gemeindeangehöriger ist, da anderenfalls
sondern auch andern Personen oder Personen= der Grundbesitz der Frau oder des Kindes für
gesamtheiten (Frauen, Forensen, juristischen Per= das eigene Gemeinderecht des Mannes oder des
sonen und Gesellschaften) verliehen worden ist. Vaters zur Anrechnung kommt (O##. 34, 142;