Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

20 
preußischen Staatsangehörigkeit), alle Personen 
(also auch juristische), welche in der Gemeinde ein 
Gut, ein bebautes Grundstück (einen Hof oder ein 
für sich bestehendes Wohnhaus) eigentümlich oder 
nießbräuchlich besitzen; 2. alle in der Gemeinde 
wohnenden und einen eigenen Haushalt füh— 
renden Männer, sofern sie nicht zu schweren 
Strafen verurteilt, unbescholten und selbständig 
sind; 3. die auswärts wohnenden Besitzer un— 
bebauter Grundstücke im Gemeindebezirk, wenn 
sie zu den Gemeindelasten herangezogen werden, 
und zwar mindestens in den betreffenden An- 
gelegenheiten (vgl. OBG. 12, 25). Als be- 
scholten gelten diejenigen, die wegen eines nach 
der öffentlichen Meinung entehrenden 
Ver- 
brechens oder Vergehens bestraft oder zur Unter- 
suchung gezogen sind, ohne völlig freigesprochen 
oder außer Verfolgung gesetzt zu sein. Außer- 
dem können Personen, die „durch unsittliche 
Handlungen sich der öffentlichen Achtung ver- 
lustig gemacht haben, oder wegen eines pein- 
lichen, wenn auch nicht entehrenden Verbrechens" 
zur Untersuchung gezogen und nicht völlig frei- 
gesprochen oder außer Verfolgung gesetzt sind, 
auf Antrag der Gemeinde ihres Stimmrechts 
verlustig erklärt werden. Ihnen und den be- 
scholtenen Personen kann auf Antrag der Ge- 
meinde das Stimmrecht wieder verliehen werden 
(LG#. 8§ 9). 
jährige und alle Personen, die unter Vormund- 
schaft oder in Kost und Lohn stehen, sich im 
Konkurs befinden oder öffentliche Armenunter- 
Als unselbständig gelten Minder- 
Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht) 
Die Voraussetzung dieses Rechts und die Art 
seiner Ausübung, insbesondere die durch Ver- 
treter, ist in den verschiedenen Gemeindeord- 
nungen abweichend geregelt. Während in den 
Stadtgemeinden, wo die Gemeindebeschlüsse 
nicht durch die Gemeindeglieder unmittelbar, 
sondern durch eine sie repräsentierende Ge- 
meindevertretung gesaßt werden, in der Regel 
nur ein Wahlrecht der Gemeindeglieder in 
Betracht kommt, steht ihnen in denjenigen Land- 
gemeinden, in welchen die Versammlung der 
Gemeindeglieder unmittelbar über die Gemeinde- 
angelegenheiten beschließt und die Gemeinde- 
beamten wählt, auch ein Recht zur Teilnahme 
an der Beschlußfassung zu (Stimmrecht im 
engeren Sinne). Das Wahl= und Stimmrecht 
ist häufig nach der Steuerleistung der Stimm- 
berechtigten abgestuft. 
II. In den sieben östlichen Provin- 
zen sowie in Schleswig-Holstein und 
Hessen-Nassau steht nach der LGO. vom 
3. Juli 1891 & 40, 45—.48, bzw. der LG#O. vom 
1. Juli 1892 8§8 10, 4548 und der LGO. vom 
4. Ang. 1897 88 10, 16—19 ein Stimmrecht in 
der Gemeindeversammlung und ein Wahlrecht 
bei den Wahlen des Gemeindevorstehers und 
der Schöffen, wo aber eine Gemeindevertretung 
eingeführt ist, nur ein Wahlrecht bei den 
Wahlen der Gemeindeverordneten, allen im 
stützung erhalten oder im letzten Jahre vor der 
Abstimmung erhalten haben (§ 10). Die Aus- 
übung des Stimmrechts setzt voraus, daß das 
betreffende Gemeindemitglied zu den Gemeinde- 
ist und mit seinen Beiträgen nicht im Rückstande 
ist (§ 11). — Die Wählbarkeit zu Ge- 
meindeämtern (Vorsteher und Beigeordneter) 
besitzen nur solche Personen, welche die persön- 
lichen Voraussetzungen des Stimmrechts der 
Nichtansässigen (oben Ziff. 2) erfüllen und nicht 
nach gesetzlicher Bestimmung zur Betleidung 
öffentlicher Amter unfähig sind. Jedoch können 
Pächter und Verwalter, denen in Vertretung 
der betreffenden Güter ein Stimmrecht in der 
Gemeinde zusteht (( Landgemeinden 
Stimmrecht, Wahlrecht — U)D, 
auch ohne Wohnrecht in der Gemeinde zu 
Gemeindebeamten gewählt werden (§ 25). — 
Verschieden von diesem Stimmrecht ist das 
Stimmrecht im Gemeindeausschuß, das nicht 
nur den gewählten Ausschußmitgliedern zusteht, 
sondern zum Rreisausschuß auch den Besitzern 
gewisser Güter beigelegt und von diesen durch 
Vertreter ausgeübt werden kann (s. Land- 
gemeindevertretung 1d). 
Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht). 
I. (Allgemeines.) Das Recht zur Stimm- 
abgabe bei Beschlüssen der Gemeinde oder bei 
Wahlen von Gemeindevertretern und Gemeinde- 
—" 
re ch ts 
meinderecht), das aber durch die Gemeinde- 
Besitz des Gemeinderechts befindlichen 
Gemeindegliedern zu. Es kommt aber außerdem 
noch denjenigen zu, die ohne Wohnsitz im Ge- 
meindebezirk dort seit einem Jahre ein Grund- 
stück besitzen, welches wenigstens den Umfang 
einer die Haltung von Zugvieh zur Bewirt- 
.. schaftung erfordernden (vgl. OVG. 6, 142) Acker- 
lasten, sofern solche erhoben werden, veranlagt 
nahrung hat, oder auf welchem sich ein Wohn- 
haus, eine Fabrik oder eine andere gewerbliche 
Anlage befindet, die dem Werte einer Acker— 
nahrung mindestens gleichkommt (Forensen), 
sofern die betreffenden Besitzer die sonstigen per- 
sönlichen Eigenschaften haben, von denen das 
Gemeinderecht gesetzlich abhängig ist. Ferner 
steht das Stimmrecht zu den juristischen 
Personen (vgl. O# G. 30, 1), Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Berggewerkschaften, eingetragenen Genossen- 
schaften (den Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung nur in Hessen-Nassau, aber nicht in den 
übrigen Provinzen, OV#. 56, 68) und dem 
Staatsfiskus, sofern sie Grundstücke von dem be- 
zeichneten Umfange in dem Gemeindebezirk be- 
sitzen. Endlich sind auch weibliche und nicht selb- 
ständige Personen, gleichviel, ob sie im Gemeinde- 
bezirke wohnen oder nicht (OVG. 36, 165) stimm- 
berechtigt, wenn der ihnen im Gemeindebezirk 
gehörige Grundbesitz zum Stimmrecht befähigt, 
sofern bei ihnen, abgesehen von dem Geschlecht 
und der Unselbständigkeit, die übrigen persön- 
lichen Voraussetzungen für das Gemeinderecht 
vorliegen (LG0. f. d. ö. Pr. und LG. für 
en Ge . Schleswig-Holstein § 45; LuGO. für Hessen- 
beamten ist ein Ausfluß des Gemeinde 
(s. Vandgemeinden — Ge- 
Nassau § 16). Verheirateten Frauen und un- 
selbständigen Kindern steht das Stimmrecht aber 
nur dann zu, wenn ihr Ehemann oder Vater 
ordnungen oft nicht nur den Gemeindegliedern, kein Gemeindeangehöriger ist, da anderenfalls 
sondern auch andern Personen oder Personen= der Grundbesitz der Frau oder des Kindes für 
gesamtheiten (Frauen, Forensen, juristischen Per= das eigene Gemeinderecht des Mannes oder des 
sonen und Gesellschaften) verliehen worden ist. Vaters zur Anrechnung kommt (O##. 34, 142;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.