Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

218 · Offizierpensionsgesetz 
zeit haben sie Anspruch auf Pension, wenn und (8 11), Kriegszulage (s 12), Alters- 
solange sie infolge einer Dienstbeschädigung zu zulage (§ 13). 
jedem Militärdienst unfähig werden (§ 1). Als a) Pension. 1. Die Höhe der Pen- 
Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörun= sion wird nach der Dienstzeit und dem pensions- 
gen, welche infolge einer Dienstverrichtung oder fähigen Diensteinkommen der mindestens 
durch einen Unfall während der Ausübung des ein Jahr hbindurch bekleideten Dienst- 
Dienstes eingetreten oder durch die dem Militär- 1 stelle, im Falle von Dienstbeschädigung unter 
dienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder Wegfall dieser Beschränkung, berechnet. Sie be- 
verschlimmert sind. Vorsätzlich oder infolge eines trägt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer 
Zweikampfes herbeigeführte Gesundheitsstörung Dienstzeit 2⅝%00, und steigt nach vollendetem 
gilt nicht als Dienstbeschädigung (§ 5). Offiziere zehnten Dienstjahre mit jedem weitern Dienst- 
usw. des Beurlaubtenstandes, die als solche al-- jahre um ½% bis auf 4⅜0 des zuletzt bezogenen 
tiven Militärdienst geleistet haben, sowie die ohne Diensteinkommens, jedoch mit der Maßgabe, daß 
Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militär= in Stellen mit dem Diensteinkommen eines Re- 
dienst wieder herangezogenen Offiziere haben An= gimentskommandeurs einschließlich aufwärts die 
spruch auf Pension, wenn und solange ihre Dienst= Pension nach dem 30. Dienstjahre nur um 1/120 
fähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung auf= mit jedem weitern Dienstjahre steigt (§ 6). Diese 
gehoben ist (§ 28). Eine Pension kann auch bei letztgenannten Offiziere erreichen daher den 
der Stellung zur Disposition gewährt werden Höchstbetrag der Pension nach 40, alle übrigen 
(§ 3), welche letztere durch die Vorschriften des Offiziere bereits nach 35 Dienstjahren. 2. Die 
Pensionsgesetzes unberührt geblieben ist. Dienstzeit wird vom Tage des Dienstein- 
II. Der Anspruch auf Pension muß vor # tritts bis zum Schluß des Monats, in welchem das 
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dem Ausscheiden aus dem Dienst erhoben werden, Ausscheiden erfolgt, berechnet. Die Dienstzeit 
es sei denn, daß die Dienstunfähigkeit durch vor dem Beginne des 18. Lebensjahres bleibt, 
Dienstbeschädigung verursacht ist, in welchem außer im Kriegsfall, außer Betracht; dagegen 
Falle der Anspruch bei Friedensbeschädigung wird die im Zivildienste des Reiches oder eines 
binnen zwei Jahren nach dem Ausscheiden, so= Bundesstaates zugebrachte Zeit angerechnet, und 
f#ern diese vor dem Ausscheiden festgestellt war; das gleiche kann mit Genehmigung der obersten 
bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung, Militärverwaltungsbehörde des Kontingents be- 
bei sonstigen Kriegsbeschädigungen binnen zehn treffs der im Dienste eines nichtdeutschen Staates, 
Jahren nach dem Friedensschluß erhoben werden sowie der im Kommunal--, Kirchen-, Schul= und 
kann. Machen sich die Folgen einer Dienstbeschä= landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltungs- 
digung erst nach dem Ausscheiden bemerkbar oder dienste zugebrachten Zeit geschehen (§§ 14, 15). 
war der Offizier vor Erhebung des Anspruches Kriegsjahre (s. d.) zählen doppelt, und das gleiche 
durch außerhalb seines Wissens liegende Um= kann für Offiziere, welche sich in außereuropäischen 
stände abgehalten, so kann der Anspruch, auch Ländern ohne Unterbrechung ein Jahr hindurch 
wenn er im übrigen an eine Zeitbeschränkung ge= aufgehalten haben, bestimmt werden (§ 16). Die 
bunden ist, binnen drei Monaten nach dem Be= Anrechnung einer Freiheitsstrafe von mindestens 
merkbarwerden der gedachten Folgen bzw. nach einjähriger Dauer sowie diejenige einer Kriegs- 
Fortfall des Hindernisses erhoben werden (§ 2).gefangenschaft bleibt in der Regel ausgeschlossen 
Gleiche Vorschriften gelten für die Offiziere des (§ 18). Bei Verwendung von pensionierten Offi- 
Beurlaubtenstandes (8 31). zieren in für solche vorgesehenen Stellen oder 
III. Zum Nachweise der Dienst-Heranziehung pensionierter Offiziere zum ak- 
un fähigkeit eines die Pensionierung nach= tiven Dienst steigt die Pension jährlich um ½⅛0 
suchenden Offiziers, der eine zehnjährige Dienst= oder 1½/120 bis auf %60 des der Pensionierung zu- 
zeit zurückgelegt hat, ist die mit Gründen ver= grunde liegenden Diensteinkommens (§ 8). 3. Als 
sehene Erklärung der zuständigen Vorgesetzten pensionsfähiges Diensteinkom- 
und bei Nachsuchung auf Grund körperlichen Leiemen werden angerechnet das etatsmäßige Ge- 
dens ein Gutachten der zuständigen Arzte erforder= halt, bei Leutnants — mit Ausnahme der Zeug- 
lich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den leutnants usw. — das Gehalt für Infanterie- 
Offizier zur Fortsetzung des Dienstes für dauernd leutnants; der Wohnungsgeldzuschuß oder bei 
unfähig halten. Bei Offizieren mit weniger als freier Dienstwohnung der dafür im Etat etwa 
zehnjähriger Dienstzeit ist in gleicher Weise der vermerkte Wert derselben; ferner bei Offizieren 
Nachweis zu führen, daß sie zu jedem Militär= in Stellen vom Brigadekommandeur abwärts eine 
dienst unfähig sind. Das Recht der Krone, selb= Entschädigung für Bedienung in Höhe von 500.f, 
ständig einen Offizier zu pensionieren, wird durch bei Offizieren in Brigadekommandeur= und 
diese Bestimmungen nicht berührt. Offiziere, höheren Stellen die etatsmäßigen Dienstzulagen, 
welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Dienstzulagen über 900 .K jedoch nur zwei 
von dem Nachweis der Dienstunfähigkeit befreit Drittel, bei Oberleutnants und Leutnants für 
(§* 4). Die Feststellung und Anwei= die Berechtigung zur Teilnahme an dem gemein- 
sung der Peusionsgebührnisse erfolgt durch die samen Mittagstisch und für Aufnahme in das 
oberste Militärbehörde des Kontingents, welche Lazarett 108 bzw. 100 .K (§ 9). 4. Erreicht das 
ihrc Befugnisse, wenn sie ihr nicht durch das jährliche Gesamteinkommen eines pensionierten 
Pensionsgesetz ausdrücklich vorbehalten worden Leutnants nicht 1200 . x, eines Oberleutnants 
sind, auf andere Behörden übertragen kann nicht 1800.f und eines Hauptmanns nicht 2400.1, 
(§ 19). so kann im Falle besonderer Bedürftigkeit von der 
IV. Die Pensionsgebührnisse bestehen in obersten Militärverwaltungsbehörde eine Pen- 
Pension, bzw. Pensionsbeihilfe sionsbeihilfe bis zur Höhe dieser Beträge 
(58 6, 7), Verstümmelungszulage gewährt werden. Auch kann Offizieren, welche 
  
 
	        
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