Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offizierpensionsgesetz 
vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen 
Dienstunfähigkeit ohne Pensionsberechtigung aus- 
geschieden sind, eine Pension bis zu einem Drittel 
des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Dienstein- 
kommens gewährt werden (87). 
b) Verstümmelungszulage wird 
neben der Pension bei Verlust einer Hand, 
eines Fußcs, der Sprache, des Gehörs auf beiden 
Ohren in Höhe von je 900 und bei Verlust oder 
Erblindung beider Augen in Höhe von 1800 . 
gewährt. Dieselbe kann in Höhe von 900.K auch 
dann gewährt werden, wenn eine derartige 
Störung in der Gebrauchs= und Bewegungs- 
fähigkeit von Hand, Fuß oder Bein eingetreten 
ist, daß dieselbe dem Verluste des Gliedes gleich- 
zuachten ist, ferner bei Verlust oder Erblindung 
eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchs- 
fähigkeit des andern, bei anderen schweren Ge- 
sundheitsstörungen, wenn sie fremde Wartung 
und Pilege erforderlich machen. Bei schwerem, 
dauerudes Krankenlager begründendem Siechtum 
oder Geisteskrankheit kann die einfache Verstüm- 
melungszulage auf 1800 .#K erhöht werden (§ 11). 
Jc) Offiziere, welche infolge einer Kriegsdienst- 
beschädigung pensionsberechtigt geworden sind 
(sog. Kriegspensionärgc) erhalten neben 
der Pension eine Kriegszulage von 1200.4 vom 
Hauptmann abwärts und von 720 A vom 
Hauptmann aufwärts (§ 12; s. auch § 2). Iu 
Höhe des Betrages der Kriegszulage erhalten 
Marincoffiziere, welche infolge Schiffbruches 
oder einer vom Kaiser als solche festgestellten mili- 
tärischen Unternehmung auf einer dienstlichen 
Seereise, sowie klimatischer Einflüsse in außer- 
europäischen Ländern oder während einer Dienst- 
reise (J 49) pensionsberechtigt geworden sind,! 
eine Pensionserhöhung, und Schutz- 
truppenoffiziere, welche wegen klimatischer Ein- 
flüsse oder der besonderen Fährlichkeiten des 
Dienstes pensionsberechtigt geworden sind (8 66), 
unter bestimmten Voraussetzungen bis zum dop- 
pelten Betrage der Kriegszulage die Tropen- 
zulage. Kriegszulage, Pensionserhöhung und 
Tropenzulage werden nicht nebeneinander ge- 
währt (§§8. 19, 66 ff.). 
d) Alterszulagen können an Kriegs- 
pensionäre, deren Gesamteinkommen den Betrag 
von 3000 .K nicht erreicht, nach Vollendung des 
55. Lebensjahres, bei dauernder völliger Erwerbs- 
unfähigkeit auch schon früher, bis zur Erreichung 
des genannten Betrages gewährt werden (8 13). 
V. Die Zahlung der Pensions- 
gebührnisse erfolgt monatlich im voraus 
und beginnt mit dem Ablauf des Monats, für 
welchen zuletzt die Besoldungsgebührnisse gezahlt 
worden sind (§ 20). Um den pensionierten Offi- 
zieren den Ubergang in das bürgerliche Leben zu 
erleichtern, wird für die beiden ersten Monate des 
Pensionsbezuges ein Pensionszuschuß 
bis zur Erreichung der zuletzt bezogenen Gebühr- 
nisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß ge- 
ahlt (§ 6 Abs. 5). Wegen der Steuer- 
1 reiheit bestimmter Pensionsgebührnisse, des 
Ausschlusses ihrer Pfändung, des 
Überganges von Schadensersatzansprü- 
chen wegen Dienstbeschädigung gegen Dritte 
auf die Militärverwaltung, des Rechts- 
we 96 s wegen der Pensionsansprüche s. 88 37 
bi . 
219 
VI. Das Recht auf den Bezug aller Pen- 
sionsgebührnisse erlischt, abgesehen von der 
Wiederanstellung im aktiven Militärdienste, bei 
Verurteilung zu Zuchthausstrase wegen Hoch- 
verrats, Landesverrats, Kriegsverrats und Ver- 
rats militärischer Geheimnisse (§5 22); es ruht, 
solange der Pensionsberechtigte nicht Reichsange- 
höriger ist, sowie bei Strafverfolgung wegen der 
vorgenannten Verbrechen, solange der Pensionär 
sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt un- 
bekannt ist (§ 23). Ferner ruht das Recht auf den 
Bezug der Pension und des Pensions- 
zuschusses, dagegen nicht der sonstigen 
Gebührnisse, für die Dauer der Versorgung in 
einem Invalideninstitute; bei vorübergehender 
Heranziehung zum aktiven Militärdienste in 
Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt ver- 
bunden ist, in Höhe des zustehenden Dienstein- 
kommens; und während einer Anstellung oder 
Beschäftigung im Zivil= oder Gendarmeriedienste, 
soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter 
Hinzurechnung der Pension den Betrag des frü- 
heren pensionsfähigen Diensteinkommens oder 
sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende 
Beträge übersteigt: bei einer Gesamtmilitär= und 
Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren 
4000 .fl, bei einer solchen von wenigstens 21 Jah- 
ren 4100 . K, von wenigstens 24 Jahren 4800 K, 
von wenigstens 27 Jahren 5100 .K#, von wenig- 
stens 30 Jahren 5400 .#4, von wenigstens 33 Jah- 
ren 5700. K, von wenigstens 36 Jahren 6000 . K. 
Als Zivildienst gilt der Reichs-, Staats-, Kom- 
munaldienst, der Dienst bei den Versicherungs- 
anstalten der Invalidenversicherung, sowie stän- 
dischen oder solchen Instituten, welche ganz oder 
zum Teil aus Mitteln des Reichs, des Staates 
aoder der Gemeinden unterhalten werden. Hat ein 
pensionierter Ossizier im Zivildienst eine Pension 
erdient, so ist neben ihr die Militärpension bis zur 
Erreichung desienigen Pensionsbetrages zu zah- 
len, welcher sich für die Gesa mi dienstzeit aus 
dem pensionsfähigen Militärdienstein- 
kommen, oder sofern dies für den Pensionär 
günstiger ist, aus den vorstehend ange- 
gebenen Beträgen nach Maßgabe des 
RB. ergibt. Ist dieser Betrag geringer als die 
erdiente Militärpension, so ist von letzterer zu der 
Zivilpension so viel zuzuschießen, bis der Betrag 
der ersteren erreicht wird (§8 21—26). Hinter- 
bliebene pensionierter Offiziere (Witwe und 
eheliche oder legitimierte Abkömmlinge) erhalten 
die Pensionsgebührnisse des Verstorbenen in einer 
Summe im voraus noch für drei Monate nach 
dem Sterbemonate (Gnadenviertel- 
jahr) (§ 27). 
VII. Wegen der besonderen Bestimmungen 
für Marineoffiziere einschließlich Ma- 
rincärzte, welchen die Deckoffiziere vor- 
behaltlich bestimmter Vorschriften (88 47, 48 
Abs. 2 II, 51 u. 57) gleichstehen (8 46), s. 8§ 45, 
48—50, 52—56, 58, 60, 61; wegen derjenigen 
für die Schutztruppenoffiziere ein- 
schließlich Arzte (§§ 62—71, 73, 75) und wegen 
der Beamten des Heeres, der Ma- 
rine und der Schutztruppen, der 
Beamten der Zivilverwaltung, Geistlichen und 
anderen Kirchenbeamten, welche, ohne dem Be- 
urlaubtenstande anzugehören, für die Dauer 
eines Krieges bei dem Feldheer als Hecresbeamte 
  
  
  
 
	        
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