Offizierpensionsgesetz
vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit wegen
Dienstunfähigkeit ohne Pensionsberechtigung aus-
geschieden sind, eine Pension bis zu einem Drittel
des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Dienstein-
kommens gewährt werden (87).
b) Verstümmelungszulage wird
neben der Pension bei Verlust einer Hand,
eines Fußcs, der Sprache, des Gehörs auf beiden
Ohren in Höhe von je 900 und bei Verlust oder
Erblindung beider Augen in Höhe von 1800 .
gewährt. Dieselbe kann in Höhe von 900.K auch
dann gewährt werden, wenn eine derartige
Störung in der Gebrauchs= und Bewegungs-
fähigkeit von Hand, Fuß oder Bein eingetreten
ist, daß dieselbe dem Verluste des Gliedes gleich-
zuachten ist, ferner bei Verlust oder Erblindung
eines Auges im Falle nicht völliger Gebrauchs-
fähigkeit des andern, bei anderen schweren Ge-
sundheitsstörungen, wenn sie fremde Wartung
und Pilege erforderlich machen. Bei schwerem,
dauerudes Krankenlager begründendem Siechtum
oder Geisteskrankheit kann die einfache Verstüm-
melungszulage auf 1800 .#K erhöht werden (§ 11).
Jc) Offiziere, welche infolge einer Kriegsdienst-
beschädigung pensionsberechtigt geworden sind
(sog. Kriegspensionärgc) erhalten neben
der Pension eine Kriegszulage von 1200.4 vom
Hauptmann abwärts und von 720 A vom
Hauptmann aufwärts (§ 12; s. auch § 2). Iu
Höhe des Betrages der Kriegszulage erhalten
Marincoffiziere, welche infolge Schiffbruches
oder einer vom Kaiser als solche festgestellten mili-
tärischen Unternehmung auf einer dienstlichen
Seereise, sowie klimatischer Einflüsse in außer-
europäischen Ländern oder während einer Dienst-
reise (J 49) pensionsberechtigt geworden sind,!
eine Pensionserhöhung, und Schutz-
truppenoffiziere, welche wegen klimatischer Ein-
flüsse oder der besonderen Fährlichkeiten des
Dienstes pensionsberechtigt geworden sind (8 66),
unter bestimmten Voraussetzungen bis zum dop-
pelten Betrage der Kriegszulage die Tropen-
zulage. Kriegszulage, Pensionserhöhung und
Tropenzulage werden nicht nebeneinander ge-
währt (§§8. 19, 66 ff.).
d) Alterszulagen können an Kriegs-
pensionäre, deren Gesamteinkommen den Betrag
von 3000 .K nicht erreicht, nach Vollendung des
55. Lebensjahres, bei dauernder völliger Erwerbs-
unfähigkeit auch schon früher, bis zur Erreichung
des genannten Betrages gewährt werden (8 13).
V. Die Zahlung der Pensions-
gebührnisse erfolgt monatlich im voraus
und beginnt mit dem Ablauf des Monats, für
welchen zuletzt die Besoldungsgebührnisse gezahlt
worden sind (§ 20). Um den pensionierten Offi-
zieren den Ubergang in das bürgerliche Leben zu
erleichtern, wird für die beiden ersten Monate des
Pensionsbezuges ein Pensionszuschuß
bis zur Erreichung der zuletzt bezogenen Gebühr-
nisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß ge-
ahlt (§ 6 Abs. 5). Wegen der Steuer-
1 reiheit bestimmter Pensionsgebührnisse, des
Ausschlusses ihrer Pfändung, des
Überganges von Schadensersatzansprü-
chen wegen Dienstbeschädigung gegen Dritte
auf die Militärverwaltung, des Rechts-
we 96 s wegen der Pensionsansprüche s. 88 37
bi .
219
VI. Das Recht auf den Bezug aller Pen-
sionsgebührnisse erlischt, abgesehen von der
Wiederanstellung im aktiven Militärdienste, bei
Verurteilung zu Zuchthausstrase wegen Hoch-
verrats, Landesverrats, Kriegsverrats und Ver-
rats militärischer Geheimnisse (§5 22); es ruht,
solange der Pensionsberechtigte nicht Reichsange-
höriger ist, sowie bei Strafverfolgung wegen der
vorgenannten Verbrechen, solange der Pensionär
sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt un-
bekannt ist (§ 23). Ferner ruht das Recht auf den
Bezug der Pension und des Pensions-
zuschusses, dagegen nicht der sonstigen
Gebührnisse, für die Dauer der Versorgung in
einem Invalideninstitute; bei vorübergehender
Heranziehung zum aktiven Militärdienste in
Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt ver-
bunden ist, in Höhe des zustehenden Dienstein-
kommens; und während einer Anstellung oder
Beschäftigung im Zivil= oder Gendarmeriedienste,
soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter
Hinzurechnung der Pension den Betrag des frü-
heren pensionsfähigen Diensteinkommens oder
sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende
Beträge übersteigt: bei einer Gesamtmilitär= und
Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren
4000 .fl, bei einer solchen von wenigstens 21 Jah-
ren 4100 . K, von wenigstens 24 Jahren 4800 K,
von wenigstens 27 Jahren 5100 .K#, von wenig-
stens 30 Jahren 5400 .#4, von wenigstens 33 Jah-
ren 5700. K, von wenigstens 36 Jahren 6000 . K.
Als Zivildienst gilt der Reichs-, Staats-, Kom-
munaldienst, der Dienst bei den Versicherungs-
anstalten der Invalidenversicherung, sowie stän-
dischen oder solchen Instituten, welche ganz oder
zum Teil aus Mitteln des Reichs, des Staates
aoder der Gemeinden unterhalten werden. Hat ein
pensionierter Ossizier im Zivildienst eine Pension
erdient, so ist neben ihr die Militärpension bis zur
Erreichung desienigen Pensionsbetrages zu zah-
len, welcher sich für die Gesa mi dienstzeit aus
dem pensionsfähigen Militärdienstein-
kommen, oder sofern dies für den Pensionär
günstiger ist, aus den vorstehend ange-
gebenen Beträgen nach Maßgabe des
RB. ergibt. Ist dieser Betrag geringer als die
erdiente Militärpension, so ist von letzterer zu der
Zivilpension so viel zuzuschießen, bis der Betrag
der ersteren erreicht wird (§8 21—26). Hinter-
bliebene pensionierter Offiziere (Witwe und
eheliche oder legitimierte Abkömmlinge) erhalten
die Pensionsgebührnisse des Verstorbenen in einer
Summe im voraus noch für drei Monate nach
dem Sterbemonate (Gnadenviertel-
jahr) (§ 27).
VII. Wegen der besonderen Bestimmungen
für Marineoffiziere einschließlich Ma-
rincärzte, welchen die Deckoffiziere vor-
behaltlich bestimmter Vorschriften (88 47, 48
Abs. 2 II, 51 u. 57) gleichstehen (8 46), s. 8§ 45,
48—50, 52—56, 58, 60, 61; wegen derjenigen
für die Schutztruppenoffiziere ein-
schließlich Arzte (§§ 62—71, 73, 75) und wegen
der Beamten des Heeres, der Ma-
rine und der Schutztruppen, der
Beamten der Zivilverwaltung, Geistlichen und
anderen Kirchenbeamten, welche, ohne dem Be-
urlaubtenstande anzugehören, für die Dauer
eines Krieges bei dem Feldheer als Hecresbeamte