220 Offizierswitwenkasse — Orden und Ehrenzeichen
verwendet werden, sowie anderer Beamten und auch gegen den Willen des einzelnen sich voll-
solcher Personen, welche in privatrechtlichem ziehende Wechsel der Staatsangehörigkeit ist
Verhältnisse stehen, s. §8§ 32—36, §59, § 72. Vgl. vielfach mit gewissen Härten verbunden. Deshalb
auch Mwie Pebennt eno 7 ist es in den neueren Friedens= und Staats-
Romen, Csfiziers-Pensionsgesetz 1907. verträgen (Wiener Friedensvertrag vom 30. Okt.
Offizierswitwenkasses. Militärwitwen- 1864 Art. XIX;: Frankfurter Friedensvertrag
asse. vom 10. Mai 1871 und Zusatzdeklaration vom
Okonomiekommissarien sind die Spezialkom-11. Dez. 1871; Abtretungsvertrag, betr. Helgo-
missare aus der Klasse der Techniker. S. Spe= land mit England, vom 1. Juli 1890 Art. XII),
zialkommissare. durch welche Gebietsabtretungen von einem
Olfrüchte (Zollbehandlung). Der ZollT. vom Staate an den anderen vereinbart wurden, zur
25. Dez. 1902 (RoBl. 313) führt die O. in den Regel geworden, der Willensbestimmung des
Nr. 13—17 auf. Die zollpflichtigen O. genießen einzelnen einen gewissen Einfluß durch die Ein-
mehrfach eine Begünstigung, nämlich: 1. bei der räumung eines Optionsrechtes zu ge-
Ausfuhr von Raps und Rübsen werden Einfuhr= währen.
scheine (s. d.) erteilt; 2. sämtliche zollpflichtigen, 2. Durch die sog. Optionsklausel wird
O. sind zur Aufnahmei in Getreideläger (s. d.) und den Angehörigen des erworbenen Gebietes, welche
zur Kontierung in Olmühlenkonten (s. Ol- nicht Angehörige des erwerbenden Staates wer-
mühlen) zugelassen. den wollen, das Recht eingeräumt, sich für die
Olmühlen (Zollbehandlung). Der §1 Ziff. III| Beibehaltung der Staatsangehörigkeit des ab-
der Novelle vom 22. Mai 1885 (&GV. 93) ver- tretenden Staates zu entscheiden. Diese Ent-
schaffte den Inhabern von O. für die Ausfuhr scheidung (Optioy) hat die Wirkung, daß der
der von ihnen hergestellten Olfabrikate eine Er= Optierende die an sich durch die Gebietsabtretung
leichterung dahin, daß ihnen der Eingangszoll für überkommene Staatsangehörigkeit wieder ver-
eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur liert, und zwar derart, daß angenommen wird,
Mühle gebrachten ausländischen Olfrüchte er-er habe zu keiner Zeit aufgehört, Angehöriger
lassen wurde. Der Ausfuhr ist die Niederlegung des abtretenden Staates zu sein (ogl. Cahn,
der Olfabrikate in eine öffentliche Niederlage oder Komm. z. StAng G. Anm. 2 zu § 13). Die Wir-
ein anderes Verschlußlager (#(Niederlagen, kung der Optionserklärung erstreckt sich zugleich
zoll-und steuerfreie) gleichgestellt. Die auf die Ehefrau des Optanten und auf dic unter
Bestimmung über das Ausbenteverhältnis, d. h. 1 seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen
die Umrechnung der ausgeführten Olfabrikate in Kinder. Wegen der Auslegung des obengenann-
Olfrüchte, aist dem B. überlassen. Das ZollT G. ten Art. XIX des Wiener Friedensvertrages
vom 25. Dez. 1902 (Röl. 303) hat an diesen # herrschen hinsichtlich der rechtlichen Stellung der
Bestimmungen nichts geändert. Es gibt den In= nach der Optionserklärung geborenen Kinder
habern von O. nur noch das weitere Recht, bei zwischen der preuß. und dän. Negierung Mei-
Ausfuhr ihrer aus Raps oder Rübsen hergestellten nungsverschiedenheiten. Diese Optantenkinder
Ole an Stelle des Zollerlasses Einfuhrscheine (s. d.)) wurden dänischerseits nicht als dän. und preußi-
zu erhalten. Die näheren Bestimmungen über scherseits nicht als preuß. Untertanen anerkannt.
die Zollbehandlung der O. sind in der Ol-Durch den zwischen dem Deutschen Reich und
mühlenzollordnung (ZöBl. 1906, 372) Dänemark am 11. Jan. 1907 abgeschlossenen Ver-
enthalten. Nach dieser werden die für die zoll= trag (Reichsanzeiger Nr. 20) ist die staatsrechtliche
begünstigten O. eingehenden Olfrüchte in einer Stellung dieser Optantenkinder dahin gerege n
Zollrechnung — früher Olmühlen = daß ihnen auf ihren Antrag bei dem Vorhanden-
konto genannt — angeschrieben und die aus= sein der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen
geführten Olfabrikate nach Umrechnung in Ol= die preuß. Staatsangehörigkeit verliehen werden
früchte abgeschrieben. In gewissen Zeiträumen soll.
werden die abgeschriebenen von den angeschrie= Orden und Ehrenzeichen sind zum äußerlich
benen Mengen abgezogen und die verbleibenden sichtbaren Tragen bestimmte Auszeichnungen für
Restmengen verzollt. Verdienste um den König und den Staat. Die
Opportunitätsprinzip s. Anklagemono = Verleihung der O. u. E. ist ein ausschließlich dem
Könige vorbehaltenes Recht (Vu. Art. 50), wel-
obnen. 1. Das St Ang G. vom 1. Juni 1870 ches bei der Friedensklasse des Ordens pour le
läßt diejenigen Veränderungen der Staatsange- mérite, dem Luisen= und dem Johanniterorden
hörigkeit unberücksichtigt, welche durch Gebiets= auf Grund von Vorschlägen der übrigen Ordens-
abtretungen bedingt sind. Mit der Herrschaft über inhaber, bzw. der Kapitel, und, beim Jo-
das Gebiet wird auch die Herrschaft über die hanniterorden, des Herrenmeisters ausgeübt
zur Zeit des Erwerbes auf dem Gebiete wohn= wird. Zur Anlegung der von fremden Sou-
haften Staatsangehörigen erworben bzw. ver= veränen an preuß. Staatsangehörige verliehe-
loren. Nach der herrschenden Aufassung er-- nen Orden bedarf es der Genehmigung des
leiden diesen Wechsel der Staatsangehörigkeit Königs. Unbefugtes Tragen von O. u. E. ist
nur die Angehörigen des erworbenen Gebiets= strafbar (St G. § 360 Ziff. 8). Aberkennung der
teiles, nicht aber die dort aufhaltsamen Frem= bürgerlichen Ehrenrechte sowie Entfernung aus
den, und auch die Angehörigen nur dann, dem Heere und der Marine (bei pensionierten
wenn sie in dem erworbenen Gebietsteile zur Offizieren auch Aberkennung des Offiziertitels;
Zeit der Erwerbung ihren Wohnsitz haben. Die s. hierzu Ehrengerichte (bei Offi-
Abstammung aus dem Gebiete allein genügt nicht, zieren) und KGJ. 36 C 120) und Versetzung
wenn der Sohyst verlegt ist (Liszt, Völkerrecht, in die zweite Klasse des Soldatenstandes bewirkt
3. Aufl., S. 91 ff.). Dieser ohne, und häufig! dauernden Verlust, und bei Aberkennung der