Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Orden (geistliche) — Ordnungsstrafen 
221 
bürgerlichen Ehrenrechte während der im Urteil unterscheiden sich von den Zwangs- oder Exe— 
bestimmten Zeit die Unfähigkeit, O. u. E. zu er- kutivstrafen, welche, gegen Beamte zur Anwen— 
langen (StGB. §8§ 33, 34; MStGB. gg 32 dung gebracht, in der Praxis häufig auch mit O. 
Ziff. 2, 33 und 39). 
Anträge auf Wiederver- bezeichnet werden, 
dadurch, daß bei ihnen 
leihung infolge strafgerichtlicher Erkenntuisse ver= keine vorhergehende Androhung, sondern die 
lustig gegangener Denkmünzen und Dienstaus= alsbaldige Festsetzung stattfindet, auch die Rechts- 
zeichnungen dürfen nur nach mindestens zehn- 
jähriger vorwurfsfreier Führung seit Verbüßung 
der Freiheitsstrafe bzw. Wiedererlangung der bür- 
gerlichen Ehrenrechte gestellt werden (Kab O. vom 
1. Sept. 1869— MBl. 253). Alle Orden, mit Aus- 
nahme der Dekorationen mit Brillanten (Publ. 
vom 20. Mai/21. Juli 1840 — MBl. S. 207 u. 208 
— und 21. Sept. 1850 — MBl. 316) und einiger 
Kriegsdenkmünzen und Kriegsdekorationen, sowie 
der Krönungsmedaille, sind beim Ableben des 
Besitzers an die Generalordenskommission zurück- 
zugeben. Den Witwen und Kindern verstorbener 
Inhaber des Roten Adlerordens 4. Klasse und 
des allgemeinen Ehrenzeichens wird bei amtlich 
bescheinigter Bedürftigkeit bei der Rückgabe eine 
Bonifikation von 45 bzw. 9..K aus der Kasse der 
Generalordenskommission gezahlt (Kab O. vom 
25. Sept. 1817 und 28. Mai 1842). — Bei Ver- 
leihungen von Orden an Beamte aus Anlaß 
des fünfzigjährigen Dienstjubiltiums wird der 
Dekoration die Jahreszahl „50“ hinzugefügt. 
Über die Reihenfolge, in welcher die Orden und 
Ehrenzeichen zu tragen sind, vgl. AOrder vom 
vom 4. Dez. 1871 (Ml. 1872, 2) und 15. März 
1899. S. im übrigen die Artikel über die ein- 
zelnen Orden. 
Hoestmann, Der Preuß. Ordensherold 1868 nebst 
Nachträgen. 
Orden (geistliche) s. Katholische geist- 
liche Orden uordensähnliche Kon- 
gregationen. 
Orden pour le mérlte zerfällt in zwei Klassen, 
und zwar für Kriegsverdienst (1740 
von König Friedrich II. durch Umwandlung des 
Ordens de la générosité gestiftet, durch AE. vom 
18. Jan. 1810 — GES. 925 — ausschließlich für 
Verdienste vor dem Feinde bestimmt) und die 
Friedensklasse für Wissenschaften und 
Künste (durch Kab O. vom 31. Mai 1842 — GS. 
195 — gestiftet), welche für hervorragende Ver- 
dienste auf den genannten Gebieten verliehen 
wird. Die Zahl der deutschen Mitglieder der Frie- 
densklasse ist auf 30 beschränkt. Bei Abgang eines 
derselben haben die übrigen Ordensmitglieder 
auf ein von dem Ordenskanzler zu erlassendes 
Rundschreiben wegen der vorzunehmenden Neu- 
ernennung ihm Vorschläge schriftlich zu machen. 
Die Ernennung der auswärtigen Ordensmit- 
glieder erfolgt auf Vorschlag der Akademien der 
Wissenschaft und der Künste, ev. beiden oder einer 
derselben (AOrder vom 24. Jan. 1846). 
Ordination s. Bischöfe I: Geistliche 
(Anstellung, Vorbildung) III; Ge- 
neralsuperintendent. 
Ordumug (öffentliche) s. Offentliche 
Ruhe; Sicherheit und Ordnung. 
Ordnungsstrafen. I. Das Wort „Ordnungs- 
strafe“ hat eine mehrfache Bedeutung. Die am 
häufigsten vorkommenden O. sind diejenigen, 
welche im Disziplinarwege gegen Be- 
amte des Staates-, Kommunal-, Kirchendienstes 
usw. verhängt werden. Sie sind eine Sühne für 
im Amte begangene FPflichtverletzungen und 
  
mittel andere sind (s. hierzu im übrigen Diszi- 
plinarstrafen lI1u. II und Diszipli- 
narverfahren). Als O. werden ferner 
diejenigen Strafen bezeichnet, welche auf Grund 
gesetzlicher Vorschriften von den Vorständen 
gewisser öffentlichrechtlicher Verbände und Kör- 
perschaften, bzw. von dicsen selbst und von den 
Aufsichtsbehörden gegen Mitglieder wegen Ver- 
letzung gesetzlicher und statutari- 
scher Vorschriften verhängt werden 
können. Zu dieser Art von O. gehören u. a. auch 
die Strafen, welche in den Geschäftsordnungen 
der Stadtverordnetenversammlungen wegen Ver- 
letzung der Bestimmungen der ersteren vorgesehen 
sind (s. Geschäftsordnungen ufw. II), 
insbesondere aber die auf dem Gebiete der Ge- 
werbe= und Versicherungsgesetzgebung vorkom- 
menden O. (s. wegen der letzteren O. unten II). 
O. werden auch die Strafen genannt, welche das 
Bauschöffenamt nach § 26 des G. vom 1. Juni 
1909 (Rul. 419) verhängen kann. Endlich 
werden im Gebiete der indirekten Steuerver- 
waltung O. diejenigen Strafen genannt, welche 
wegen Zuwiderhandlungen gegen gewisse, nicht 
Steuerhinterziehungen betreffende Bestimmungen 
der Steuergesetze (sog. Ordnungswidrig- 
keiten) auferlegt werden können (s. hierüber 
die die einzelnen Steuern betreffenden Artikel 
und auch Steuervergehen III). Die 
Nachteile, welche wegen unberechtigter Ab- 
lehnung von Ehrenämtern verhängt werden, 
haben im allgemeinen nicht den Charakter von 
O., ausnahmsweise ist im G. vom 28. Juni 1906, 
— GS. 318 — Art. 2 die Ablehnung von Amtern 
bei den Wahlen zum AbgH. mit O. bedroht. 
II. Aus dem Gebiete der Gewerbe= und 
Versicherungsgesetzgebung zist be- 
züglich der O. folgendes hervorzuheben. Der 
Innungsvorstand kann gegen Innungs- 
mitglieder wegen Verstößen gegen statutarische 
Vorschriften O. bis zum Betrage von 20 ·.4 fest- 
setzen. Die Voraussetzungen und die Form der 
Verhängung sind durch das Innungsstatut zu 
regeln. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde zulässig (GewO. § 83 
Abs. 2 Ziff. 12, § 92c). Der Vorstand der 
Handwerkskammer hat kein Ordnungs- 
strafrecht. Die O. wegen Zuwiderhandlungen 
zegen die Vorschriften der Handwerks- 
ammer werden auf Antrag des Vorstandes 
oder eines Beauftragten (s. d.) von der unteren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt. Gegen die 
Festsetzung ist Beschwerde an die unmittelbar 
vorgesetzte Aufsichtsbehörde zugelassen, die end- 
gültig entscheidet (s. Handwerkskammern 
VIII). Die Aufssichtsbehörden der Innungen 
(K[. Freie Innungen VIII), der mit 
Korporationsrechten ausgestatteten 
Innungsverbände (s. d.), der Hand- 
werkskammern (s. d. VI), der Be- 
rufsgenossenschaften (s. d. XI), der 
Versicherungsanstalten (s. d. V), 
sowie der Krankenkassen (s. Orts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.