Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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krankenkassen VIII) können die Befol- 
gung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften gegenüber Mitgliedern der Organe durch 
O. erzwingen. Ein ausgedehntes Ordnungsstraf- 
recht haben die Berufsgenossenschaf- 
ten (s. d.) gegen ihre Mitglieder wegen Ver- 
stößen gegen statutarische Vorschriften, sowie in 
den Fällen des GU. 8§8§ 146, 147 (Lohn- 
nachweisungen, Unfallanzeigen, Anzeigen von 
Betriebseröffnung oder Anderungen im Betriebe 
usw.) und bei Verstößen gegen Unfallverhütungs- 
vorschriften (#((UUnfallverhütung); #l. a. 
Lu W. 8§§ 156, 157; BuBG. § 45 Abk. 2; 
Su G. 8§8 143—146. Auch die Versiche- 
rungsanstalten (s. d.) und die Vorsitzen- 
den der Rentenstellen haben ein Ordnungsstraf- 
recht gegen Arbeitgeber und Versicherte in den 
Fällen des Inv VG. 8§§ 175, 176, 179, 184. 
Gegen die Straffestsetzungen der Vorstände der 
Berufsgenossenschaften ist binnen zwei Wochen 
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, in 
Berlin an den Polizeipräsidenten und bei den 
den Bergbehörden unterstellten Betrieben an das 
Oberbergamt, in dessen Bezirke der Betrieb ge- 
legen ist, zulässig. Die Entscheidung über die Be- 
schwerde ist endgültig (GuU WG. § 149; Lu#G. 
§* 159; Bu WG. N§ 45 Abs. 2; SuG. F 147). 
Über Beschwerden gegen die Straffestsetzungen 
der Organe der Versicherungsanstalten entscheidet 
in der Regel der Regierungspräsident, in einzelnen 
Fällen das RVA. (s. Inv WG. § 178). Die 
Strafen werden wie Gemeindeabgaben beige- 
trieben und fließen in die Kassen der Innungen, 
Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten 
usw. O. unterliegen nicht den Verjährungsfristen 
des StGB. Wer ein verbotenes Börsen- 
termingeschäft (s. d.) in Getreide oder 
Erzeugnissen der Getreidemüllerei schließt, kann 
mit O. bis zu 10 000.K bestraft werden. Uber das 
Verfahren s. Börsen. 
Organisten s. Kirchenbeamte; Kir- 
chenmufik. 
Orgeln gehören zur notwendigen Einrichtung 
der Kirchen. Über die Anfertigung der Entwürfe 
s. U BBl. 1904, 246; 1909, 395; auch KGBl. 
1876, 156 und Schlesw GVBl. 1904, 23. 
Jahreszahl und Hersteller sind auf den O. anzu- 
geben (KGVBl. 1891, 4). Die O. ist Zubehör 
der Kirche; zu ihrer Reparatur trägt der Bau- 
pflichtige bei (OTr. 38, 273; StrA. 86, 88; 
RG. in Gruchots Beitr. 44, 977); auch der Patron, 
sofern die O. nicht gegen seinen Willen errichtet 
worden ist (Bek. vom 24. Nov. 1841 — Ml. 
323; Str A. 86, 88; RG. in Gruchots Beitr. 
24, 1047). 
Orientalisches Seminar (Seminar für orien- 
talische Sprachen). Bei der fortschreitenden 
Entwicklung der Beziehungen Deutschlands zu 
Asien und Afrika hat sich ein vermehrtes Be- 
dürfnis nach erweiterter Kenntnis der Spra= # 
chen des Orients und Ostasiens, und zwar so- 
wohl im Interesse des Dolmetscherdienstes, als 
  
Organisten — Ortsarmenverbände 
indische Idiome) Unterricht zu erteilen. Für 
jede Sprache soll ein mit den Landesverhältnissen 
und der Landessprache vertrauter deutscher Lehrer 
und ein aus den Eingeborenen zu entnehmender 
Assistent angestellt werden. Die Verwaltung steht 
dem Unterrichtsminister unter Beteiligung des 
Auswärtigen Amtes zu. Die eine Hälfte der 
Kosten trägt das Deutsche Reich, die andere der 
preuß. Staat (s. Denkschr. zum preuß. Staats- 
haushalt 1887/88 Anl. II, 21 Beil. 19 und das 
G. vom 23. Mai 1887 — Rl. 193; UZB#l. 
1887, 435). Nach der Mek. vom 5. Aug. 1887 
(UZBBl. 742) wird Unterricht erteilt im Chinesi- 
schen, Japanischen, Hindostanischen, Arabischen, 
Persischen, Türkischen, Suaheli. Auch wird 
Unterricht gegeben in den Realien der Sprach- 
gebiete, insbesondere in Religion, Sitten und Ge- 
bräuchen, Geographie, Statistik, neuerer Ge- 
schichte. Ziel ist Beherrschung der Grammatik, 
Ubung im Sprechen, Bekanntschaft mit den ge- 
bräuchlichsten öffentlichen und privaten Schrift- 
stücken. In jedem Semester werden täglich drei 
Stunden Unterricht erteilt. Der Kurfus dauert 
im Chinesischen sechs bis acht Semester, im Ja- 
panischen sechs, in Suaheli zwei, im übrigen vier. 
Womöglich beginnt in jedem Wintersemester ein 
neuer Kursus. Die Zahl der Teilnehmer an jedem 
soll zwölf nicht übersteigen. Am Schluß des Kur- 
fus wird eine Diplomprüfung abgelegt (s. die 
Prüfungsordnung im U Bl. 1889, 580), die 
nicht obligatorisch ist, aber besondere Berücksichti- 
gung im Dolmetscherdienst gewährt (s. die Denk- 
schr. a. a. O.). Unbemittelten können Stipendien 
gegeben werden. Der Unterricht ist unent- 
geltlich. 
n Orseillesabriken s. Chemische Fabri- 
en. 
Ortsarme werden im Gegensatz zu den Land- 
armen dicjenigen unterstützungsbedürftigen 
Personen genannt, die an einem bestimmten Ort, 
insbesondere an dem ihres Aufenthaltes, einen 
Unterstützungswohnsitz (s. d.) haben. 
Ortsarmenverbände. Die öffentliche Unter- 
stützung Hilfsbedürftiger liegt nach UW#G. vom 
6. Juni 1870 in erster Linie den O. ob. In 
Preußen bildet jede Gemeinde und jeder Guts- 
bezirk einen O. Es können aber auch Ge- 
samtarmenverbände aus mehreren Ge- 
meinden oder Gutsbezirken gebildet werden, die 
dann als einheitliche O. gelten (uW G. § 3). 
In den Gemeinden seeht die Verwaltung 
der Armenpflege, wenn sie nicht besonderen 
Armendeputationen (s. d.) übertragen 
wird, denjenigen Gemeindebehörden zu, welche 
die Gemeindeangelegenheiten verwalten. Die 
Armenlast ist eine Gemeindelast, deren Kosten in 
derselben Weise aufgebracht werden, wie die 
für sonstige Gemeindebedürfnisse. — Die Vor- 
steher von Korporationen und anderen juristischen 
ersonen sind zur Vermeidung einer Geldstrafe 
bis zu 30 .#f„ verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen 
auf ergangene Aufforderung den Gemeinde- 
auch für andere Berufszweige geltend gemacht. behörden Auskunft über den Betrag der Unter- 
Nach Analogie der Sprachschulen in Paris und 
Wien ist daher in Verbindung mit der Berliner 
Universität ein Seminar errichtet, dessen Aufgabe 
es ist, durch theoretische Vorträge und prak- 
tische Ubungen in sechs lebenden Sprachen (tür- 
stützungen zu erteilen, welche einem Hilfsbe- 
dürftigen des Gemeindebezirks aus den unter 
ihrer Verwaltung stehenden Wohltätigkeitsfonds 
gewährt werden (AG. vom 8. März 1871 — GS. 
130 — * 6). — In den Gutsbezirken 
kische, arabische, persische, japanische, chinesische, hat der Gutsbesitzer (Gutsherr) die Kosten der
	        
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