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krankenkassen VIII) können die Befol-
gung der gesetzlichen und statutarischen Vor-
schriften gegenüber Mitgliedern der Organe durch
O. erzwingen. Ein ausgedehntes Ordnungsstraf-
recht haben die Berufsgenossenschaf-
ten (s. d.) gegen ihre Mitglieder wegen Ver-
stößen gegen statutarische Vorschriften, sowie in
den Fällen des GU. 8§8§ 146, 147 (Lohn-
nachweisungen, Unfallanzeigen, Anzeigen von
Betriebseröffnung oder Anderungen im Betriebe
usw.) und bei Verstößen gegen Unfallverhütungs-
vorschriften (#((UUnfallverhütung); #l. a.
Lu W. 8§§ 156, 157; BuBG. § 45 Abk. 2;
Su G. 8§8 143—146. Auch die Versiche-
rungsanstalten (s. d.) und die Vorsitzen-
den der Rentenstellen haben ein Ordnungsstraf-
recht gegen Arbeitgeber und Versicherte in den
Fällen des Inv VG. 8§§ 175, 176, 179, 184.
Gegen die Straffestsetzungen der Vorstände der
Berufsgenossenschaften ist binnen zwei Wochen
die Beschwerde an den Regierungspräsidenten, in
Berlin an den Polizeipräsidenten und bei den
den Bergbehörden unterstellten Betrieben an das
Oberbergamt, in dessen Bezirke der Betrieb ge-
legen ist, zulässig. Die Entscheidung über die Be-
schwerde ist endgültig (GuU WG. § 149; Lu#G.
§* 159; Bu WG. N§ 45 Abs. 2; SuG. F 147).
Über Beschwerden gegen die Straffestsetzungen
der Organe der Versicherungsanstalten entscheidet
in der Regel der Regierungspräsident, in einzelnen
Fällen das RVA. (s. Inv WG. § 178). Die
Strafen werden wie Gemeindeabgaben beige-
trieben und fließen in die Kassen der Innungen,
Berufsgenossenschaften, Versicherungsanstalten
usw. O. unterliegen nicht den Verjährungsfristen
des StGB. Wer ein verbotenes Börsen-
termingeschäft (s. d.) in Getreide oder
Erzeugnissen der Getreidemüllerei schließt, kann
mit O. bis zu 10 000.K bestraft werden. Uber das
Verfahren s. Börsen.
Organisten s. Kirchenbeamte; Kir-
chenmufik.
Orgeln gehören zur notwendigen Einrichtung
der Kirchen. Über die Anfertigung der Entwürfe
s. U BBl. 1904, 246; 1909, 395; auch KGBl.
1876, 156 und Schlesw GVBl. 1904, 23.
Jahreszahl und Hersteller sind auf den O. anzu-
geben (KGVBl. 1891, 4). Die O. ist Zubehör
der Kirche; zu ihrer Reparatur trägt der Bau-
pflichtige bei (OTr. 38, 273; StrA. 86, 88;
RG. in Gruchots Beitr. 44, 977); auch der Patron,
sofern die O. nicht gegen seinen Willen errichtet
worden ist (Bek. vom 24. Nov. 1841 — Ml.
323; Str A. 86, 88; RG. in Gruchots Beitr.
24, 1047).
Orientalisches Seminar (Seminar für orien-
talische Sprachen). Bei der fortschreitenden
Entwicklung der Beziehungen Deutschlands zu
Asien und Afrika hat sich ein vermehrtes Be-
dürfnis nach erweiterter Kenntnis der Spra= #
chen des Orients und Ostasiens, und zwar so-
wohl im Interesse des Dolmetscherdienstes, als
Organisten — Ortsarmenverbände
indische Idiome) Unterricht zu erteilen. Für
jede Sprache soll ein mit den Landesverhältnissen
und der Landessprache vertrauter deutscher Lehrer
und ein aus den Eingeborenen zu entnehmender
Assistent angestellt werden. Die Verwaltung steht
dem Unterrichtsminister unter Beteiligung des
Auswärtigen Amtes zu. Die eine Hälfte der
Kosten trägt das Deutsche Reich, die andere der
preuß. Staat (s. Denkschr. zum preuß. Staats-
haushalt 1887/88 Anl. II, 21 Beil. 19 und das
G. vom 23. Mai 1887 — Rl. 193; UZB#l.
1887, 435). Nach der Mek. vom 5. Aug. 1887
(UZBBl. 742) wird Unterricht erteilt im Chinesi-
schen, Japanischen, Hindostanischen, Arabischen,
Persischen, Türkischen, Suaheli. Auch wird
Unterricht gegeben in den Realien der Sprach-
gebiete, insbesondere in Religion, Sitten und Ge-
bräuchen, Geographie, Statistik, neuerer Ge-
schichte. Ziel ist Beherrschung der Grammatik,
Ubung im Sprechen, Bekanntschaft mit den ge-
bräuchlichsten öffentlichen und privaten Schrift-
stücken. In jedem Semester werden täglich drei
Stunden Unterricht erteilt. Der Kurfus dauert
im Chinesischen sechs bis acht Semester, im Ja-
panischen sechs, in Suaheli zwei, im übrigen vier.
Womöglich beginnt in jedem Wintersemester ein
neuer Kursus. Die Zahl der Teilnehmer an jedem
soll zwölf nicht übersteigen. Am Schluß des Kur-
fus wird eine Diplomprüfung abgelegt (s. die
Prüfungsordnung im U Bl. 1889, 580), die
nicht obligatorisch ist, aber besondere Berücksichti-
gung im Dolmetscherdienst gewährt (s. die Denk-
schr. a. a. O.). Unbemittelten können Stipendien
gegeben werden. Der Unterricht ist unent-
geltlich.
n Orseillesabriken s. Chemische Fabri-
en.
Ortsarme werden im Gegensatz zu den Land-
armen dicjenigen unterstützungsbedürftigen
Personen genannt, die an einem bestimmten Ort,
insbesondere an dem ihres Aufenthaltes, einen
Unterstützungswohnsitz (s. d.) haben.
Ortsarmenverbände. Die öffentliche Unter-
stützung Hilfsbedürftiger liegt nach UW#G. vom
6. Juni 1870 in erster Linie den O. ob. In
Preußen bildet jede Gemeinde und jeder Guts-
bezirk einen O. Es können aber auch Ge-
samtarmenverbände aus mehreren Ge-
meinden oder Gutsbezirken gebildet werden, die
dann als einheitliche O. gelten (uW G. § 3).
In den Gemeinden seeht die Verwaltung
der Armenpflege, wenn sie nicht besonderen
Armendeputationen (s. d.) übertragen
wird, denjenigen Gemeindebehörden zu, welche
die Gemeindeangelegenheiten verwalten. Die
Armenlast ist eine Gemeindelast, deren Kosten in
derselben Weise aufgebracht werden, wie die
für sonstige Gemeindebedürfnisse. — Die Vor-
steher von Korporationen und anderen juristischen
ersonen sind zur Vermeidung einer Geldstrafe
bis zu 30 .#f„ verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen
auf ergangene Aufforderung den Gemeinde-
auch für andere Berufszweige geltend gemacht. behörden Auskunft über den Betrag der Unter-
Nach Analogie der Sprachschulen in Paris und
Wien ist daher in Verbindung mit der Berliner
Universität ein Seminar errichtet, dessen Aufgabe
es ist, durch theoretische Vorträge und prak-
tische Ubungen in sechs lebenden Sprachen (tür-
stützungen zu erteilen, welche einem Hilfsbe-
dürftigen des Gemeindebezirks aus den unter
ihrer Verwaltung stehenden Wohltätigkeitsfonds
gewährt werden (AG. vom 8. März 1871 — GS.
130 — * 6). — In den Gutsbezirken
kische, arabische, persische, japanische, chinesische, hat der Gutsbesitzer (Gutsherr) die Kosten der