Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

224 Ortskrankenkassen 
schaftlichen Vermögens, Verträge, durch welche O. in solche für eine Gemeinde und solche für 
Eltern ihr Vermögen den Kindern übergeben, mehrere Gemeinden (gemeinsame O.). Die 
sowie Ehe= und Erbverträge vorzubereiten, ins= Regel bilden O. für ein einzelnes Gewerbe oder 
besondere Anträge auf Vermittlung einer Aus= eine einzelne Betriebsart. Die Errichtung ge- 
einandersetzung nach den §§ 86—99 FGWG. auf- meinsamer O. für mehrere Gewerbe oder Be- 
zunehmen (Pr FG. Art. 113; Allg. Vf. vom triebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den 
28. Dez. 1899 §§5 41—45); 4. Gesindedienstver= einzelnen Gewerben oder Betriebsarten be- 
träge zu beurkunden und auf Antrag eines Be-schäftigten Personen weniger als 100 beträgt; 
teiligten einseitige Willenserklärungen von Per= werden mehr als 100 Personen beschäftigt, so 
sonen, die in ihrem Amtsbezirke wohnen, bekannt-= ist diesen vorher Gelegenheit zur Außerung zu 
zumachen und die Bekanntmachung zu beurkun= geben, beim Widerspruch entscheidet der Re- 
den (PrG#. Art. 114; Allg Vf. vom 28. Dez. gierungspräsident über die Zulässigkeit der Er- 
1899 §§ 84—88); 5. Unterschriften von Personen, richtung. Nach anderen Gesichtspunkten, z. B. 
die in ihrem Amtsbezirke wohnen oder sich ge= nach dem Geschlecht, dem Alter, der Art der Be- 
wöhnlich aufhalten, zu beglaubigen (Art. 115F schäftigung dürfen O. nicht errichtet werden; 
Abs. 1; 3 89); 6. die Gerichte bei der Beurkundung daher sind auch O. für Handlungsgehilfen und 
einer Teilung oder eines Übergabevertrags, beif-Lehrlinge (s. d.) unzulässig (OV G. 31, 327). 
der Vermittlung einer Auseinandersetzung und Das gleiche gilt für O. für Betriebsarten und 
in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Ge-Gewerbszweige (Erl. vom 30. Dez. 1905— HMl. 
richtsbarkeit auf Ersuchen zu unterstützen, Aus-1906, 5). Die Beschränkungen gelten nicht für 
kunft oder Zeugnisse über persönliche Verhält= O., die beim Inkrafttreten des G. vom 15. Juni 
nisse und über Besitzverhältnisse zu erteilen und 1883 (Rö l. 73) bestanden haben (s. Kran= 
Gutachten abzugeben (PrFGG. Art. 116). Teil-kenkassen). Für Teile einer Gemeinde können 
weise haben die O. noch eine weitergehende O. nicht errichtet werden; werden aber Gemeinden, 
Zuständigkeit (EchBGB. Art. 189; AGBGB. sür deren Bezirk eine O. besteht, mit einer anderen 
Art. 12 § 3; Pr FG G. Art. 122, 139 Abs. 1, 2, 4; Gemeinde vereinigt, so bleibt die O. für den ein- 
V. vom 20. Dez. 1899 § 12 Abs. 1, 2; Allg. Vf. gemeindeten Teil bestehen (O# G. 40, 338; Erl. 
vom 28. Dez. 1899 §§ 90—92, 104). Die O. be= vom 28. Febr. 1905 — HM Bl. 55). — Die Er- 
stehen aus dem Ortsgerichtsvorsteher und drei richtung einer O. für den Bezirk einer Gemeinde 
— ausnahmsweise bis zu fünf — Gerichts= erfolgt durch Beschluß der Gemeinde (Gemeinde- 
männern. Der Ortsgerichtsvorsteher und sein vorstand und Gemeindevertretung; Erl. vom 
Stellvertreter werden vom Landgerichtspräsi= 27. Nov. 1884). Durch Anordnung des Regie- 
denten, die Gerichtsmänner vom Amtsgerichte rungspräsidenten, in Berlin des Oberpräsidenten, 
widerruflich ernannt. Die Mitglieder der O. kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die 
stehen unter der Aufsicht der Justizverwaltungs= in einem Gewerbszweig oder in einer Betriebsart 
behörden, zunächst des — ausfsichtführenden — beschäftigten Personen eine O., oder für mehrere 
Amtsrichters, in letzter Instanz des Oberlandes= Gewerbszweige oder Betriebsarten eine gemein- 
gerichtspräsidenten (V. vom 20. Dez. 1899 §§ 5 same O. zu errichten, wenn dies von den Beteilig- 
bis 7, 13—15). Die Geschäfte der O. werden teils ten beantragt wird und mehr als die Hälfte der- 
von dem Vorsteher allein, dem die Geschäfts- l selben, bei gemeinsamen O. mehr als die Hälfte 
leitung zusteht, und der im Falle des Bedürfnisses der in jedem Gewerbszweig oder in jeder Be- 
den Ortsgerichtsboten ernennt und verpflichtet, triebsart beschäftigten Personen, im ganzen min- 
teils von ihm unter Zuziehung von einem oder destens 100, dem Antrage zustimmt. Gegen die 
zwei Gerichtsmännern erledigt (§I§ 10, 11, 12 Anordnung der Errichtung einer gemeinsamen O. 
der V.; § 1 der Allg. Vf. vom 28. Dez. 1899). steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren Beschwerde an den HM. zu. Gemeinden, welche 
und die Gebühren der O. enthält die Allg. Vf. der Anordnung nicht nachkommen, dürfen von 
vom 28. Dez. 1899 und für die Aufnahme von den Personen, für welche die Errichtung einer 
Taxen die V. vom 8. April 1903. O. angeordnet ist, keine Beiträge zur Gemeinde- 
II. Nach dem G. vom 13. April 1909 (GS. 30) 1 krankenversicherung (s. d.) erheben. Die Errich- 
können auch in den dem Amtsgerichte zu Wissen tung einer O. für ein Gewerbe oder eine Be- 
zugelegten Gebietsteilen des Kreises Alten- # triebsart kann bei weniger als 100 zu versichern- 
kirchen durch kgl. V. mit näher bezeichneter Zu= den Personen gestattet werden, wenn die Lei- 
ständigkeit O. errichtet werden. Ihre Einrichtung stungsfähigkeit nach Ansicht des Regierungs- 
und dienstliche Stellung werden ebenfalls durch präsidenten (in Berlin des Oberpräsidenten) 
kgl. V. geregelt, die Bestimmungen über ihr dauernd gesichert ist (K VG. §§ 16—18). Mehrere 
Verfahren und ihre Gebühren werden vom JM. Gemeinden können sich durch übereinstimmende 
getroffen. Die hiernach erforderliche kgl. V. Beschlüsse zur Errichtung gemeinsamer O. für 
ist am 24. Mai 1909 (GS. 491) erlassen worden. ihre Bezirke vereinigen. Durch Beschluß eines 
Wegen der Aufnahme von Nottestamenten weiteren Kommunalverbandes kann für dessen 
durch die Ortsgerichtsvorsteher s. Testamente Bezirk oder für Teile desselben die Errichtung 
III. Vgl. auch die Artikel Schätzungs= gemeinsamer O. angeordnet werden. Derartige 
ämter und Taxen (gerichtliche). Beschlüsse und Verfügungen bedürfen der Ge- 
Ortskrankenkassen. I. Arten, Errich= nehmigung des Regierungspräsidenten, bei Pro- 
tung. Es werden O. für ein einzelnes Gewerbe, vinzialverbänden und bei Bezirksverbänden in 
für eine einzelne Betriebsart (Fabrik, Handwerk, Hessen-Nassau des Oberpräsidenten und müssen 
Großbetrieb, Kleinbetrieb), und O. für mehrere zugleich Bestimmungen darüber treffen, für welche 
Gewerbe oder Betriebsarten (gemeinsame O.) Gewerbszweige oder Betriebsarten die gemein- 
unterschieden. Nach dem Bezirke zerfallen die same O. errichtet und von welcher Behörde für 
  
  
  
 
	        
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