226 Ortskrankenkassen
tag nicht überschreitet, tritt. Der durchschnitt= sind die O. den Gemeindekrankenversicherungen
liche Tagelohn kann auch unter Berücksichtigung völlig gleichgestellt. Neben freier Kur und Ver-
der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich pflegung im Krankenhause kann für die Ange-
der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten hörigen ein Krankengeld bis zur Hälfte des durch-
klassenweise (#(. Lohnklassen) festgesetzt schnittlichen Tagelohnes oder wirklichen Arbeits-
werden; in diesem Falle darf er den Be= verdienstes, solchen Erkrankten aber, die Ange-
trag von fünf Mark nicht übersteigen. Auch hörige nicht aus ihrem Lohn unterhalten haben,
kann der wirkliche Arbeitsverdienst der ein= Krankengeld bis zu einem Viertel bewilligt wer-
zelnen Versicherten, soweit er fünf Mark für den (KVG. § 21 Abs. 1 Ziff. 2 a, 3).
den Arbeitstag nicht übersteigt, an die Stelle 5. Sterbegeld ist im zwanzigfachen Be-
des durchschnittlichen Tagelohnes gesetzt werden. trage des durchschnittlichen Tagelohnes oder wirk-
Die Festsetzung des durchschnittlichen Tagelohnes lichen Arbeitsverdienstes für den Todesfall eines
erfolgt durch den Regierungspräsidenten (in Ber-Mitglieds zu gewähren (K G. 8§ 20 Abs. 1 Ziff. 3).
lin durch den Oberpräsidenten) [AusfAnw. zum Durch Statut kann es bis zum vierzigfachen Be-
K WG. vom 10. Juli 1892 — MhBl. 331 — trag erhöht werden, auch kann ein Mindestbetrag
Ziff. 6, 71). Unzulässig ist es, für dieselbe Ar-von 50 .K festgesetzt werden (KVG. § 21 Abs. 1
beiterkategorie den Lohn für die Sommer= Ziff. 6). Das Sterbegeld ist für die Mitglieder
monate anders als für die Wintermonate fest= aller Klassen nach dem gleichen Vielfachen fest-
zusetzen (OV G. 40, 312). Die O. müssen außer zusetzen (OV#G. 25, 354). Verstirbt ein als Mit-
den Leistungen der Gemeindekrankenversicherung glied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der
noch Wöchnerinnenunterstützung und Sterbegeld Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu
gewähren. Im einzelnen ist folgendes zu be= gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum
merken. Tode fortgedauert hat und der Tod infolge der-
1. Arztliche Behandlung. Für die selben Krankheit vor Ablauf eines Jahrs nach Be-
O. besteht allerdings die Verpflichtung, ärztliche endigung der Krankenunterstützung eingetreten
Behandlung nur durch approbierte Arzte zu ge= ist. Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der
währen, sie sind jedoch berechtigt, die Behand= Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem
lung derjenigen Mitglieder, welche damit einver= ausgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen,
standen sind, nicht approbierten Personen zu welcher das Begräbnis besorgt hat, nicht dem-
übertragen (Erl. vom 29. März 1903 — HM jenigen, welcher das Begräbnis besorgen will
Bl. 250). Dies gilt auch für Zahnkrank= # (OW. 35, 371). Ein etwaiger Überschuß ist dem
heiten. Unterläßt der Vorstand der O., für hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines
ausreichende und angemessene ärztliche Behand= solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind
lung der Kassenmitglieder Sorge zu tragen, so solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt
hat die Aufsichtsbehörde an Stelle des Vorstands der Überschuß der Kasse (K WG. § 20 Abs. 3, 4).
gemäß K& VG. F 45 Abs. 5 die erforderliche An= Bei Todesfällen infolge von Unfällen in ver-
zahl von Arzten zu beschaffen (Erl. vom 6. Mai sicherungspflichtigen Betrieben wird das Sterbe-
1903 — HM Bl. 180; vom 20. Febr. 1904 — geld von dem Träger der Unfallversicherung er-
HMl. 69 — und vom 30. Jan. 1905 — HMl. stattet (K VG. § 20 Abs. 5; s. Krankenver-
36). Im übrigen gelten dieselben Grundsätze wie sicherung VII).
bei der Gemeindekrankenversicherung (KLG.6é6. Wöchnerinnenunterstützung.
5 26 a Abs. 2 Ziff. 2 b). Wöchnerinnen, welche innerhalb des letzten
2. Arzneien, Brillen, Bruchbän= Jahrs, vom Tage der Entbindung ab gerechnet,
der und ähnliche Heilmittel. Ihre mindestens sechs Monate hindurch einer Kran-
Lieferung hat nach denselben Gesichtspunkten wie kenkasse oder einer Gemeindekrankenversicherung
bei den Gemeindekrankenversicherungen zu er-angehört haben, ist auf die Dauer von sechs
folgen (K VG. 8 26 a Abs. 2 Ziff. 2 b). Es können Wochen nach ihrer Niederkunft eine Unterstützung
auch andere als „ähnliche“, also teurere Heilmittel in Höhe des Krankengelds zu gewähren (KVG.
geliefert werden (K BWG. 8§ 21 Abs. 1 Ziff. 2). 20 Abs. 1 Ziff. 2). Das Wochenbett ist als
3. Krankengeld. Das Krankengeld kann solches keine Krankheit, die Gewährung der Wöch-
auch an Sonn= und Festtagen gewährt werden nerinnenunterstützung beruht auf positiver gesetz-
(s. Gemeindekrankenversicherung,), licher Vorschrift (O G. 24, 332). Die Unter-
wenn Arbeitgeber und Arbeiter zustimmen und stützung ist auch bei unehelichen Geburten zu
der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Re= leisten (OV. 20, 347). Eine Verkürzung der
servefonds erreicht ist. Unter den gleichen Vor= Unterstützungsdauer ist nicht zulässig.
aussetzungen kann die Karenzzeit (s. d.) be- 7. Fürsorge für Schwangere.
seitigt werden. Das Krankengeld kann des wei= Schwangere, welche mindestens sechs Monate
teren auf einen höheren Betrag, und zwar bis der Kasse angehören, kann eine der Wöchnerinnen-
zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes unterstützung gleiche Unterstützung wegen der
oder wirklichen Arbeitsverdienstes, erhöht werden. durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbs-
Wegen Kürzung des Krankengelds bei Doppel= unfähigkeit bis zur Gesamtdauer von sechs Wo-
versicherung s. d.; im übrigen gilt wegen der Zu-schen gewährt werden. Auch kann freie Gewäh-
lässigkeit der Kürzung dasselbe wie bei der Ge= rung der erforderlichen Hebammendienste und
meindekrankenversicherung (K VG. § 26 a Abs. 2 freie ärztliche Behandlung der Schwanger-
Ziff. 2). Bei Unfällen muß von der fünften schaftsbeschwerden beschlossen werden (NV.
Woche das Krankengeld erhöht werden (s. Ge= § 21 Abs. 1 Ziff. 4).
meindekrankenversicherung II 4).. 8. Dauer der Krankenunterstüt-
4. Krankenhausbehandlung. Hin= zung. Sie wird nach den gleichen Grundsätzen
sichtlich der Gewährung der Krankenhauspflege wiec bei der Gemeindekrankenversicherung berech-