Ortskrankenkassen
net. Statutarisch kann sie bis zu einem Jahr ver-
längert werden (KVG. g 21 Aubs. 2 Ziff. 1).
Außerdem kann für die Dauer eines Jahrs nach
Beendigung der Krankenunterstützung eine Für-
sorge für Rekonvaleszenten, namentlich auch
Unterbringung in eine Rekonvaleszentenanstalt,
gewährt werden (KVG. § 21 Abs. 2 Ziff. 3 a).
Die Entscheidung der Frage, ob Rekonvale-
söenten als Kranke nicht mehr anzusehen sind,
kann nur von Fall zu Fall getroffen werden.
Die Aufnahme in ein Genesungsheim ist noch
kein Beweis dafür, daß der Untergebrachte Re-
konvaleszent ist (O#. 44, 375). Wegen des
Verhältnisses der Leistungen der Krankenver-
sicherung zu derjenigen der Unfall= und In-
validenversicherung s. Krankenversiche-
rung VII, VIII. Die Genehmigung zur Ver-
längerung der Unterstützungsdauer kann versagt
werden, wenn die Beiträge unzulänglich sind
(O##G. 37, 390). Eine Beschränkung der Unter-
stützungsdauer für Rückfälligkranke ist wie bei
der Gemeindekrankenversicherung zulässig (K VG.
* 26 a Abs. 2 Ziff. 3). Personen, welche wegen
Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, be-
halten den Anspruch auf die Mindestleistungen
noch für Krankheiten, welche während der nächsten
drei Wochen eintreten (s. Erwerbslosig-
ei t).
9. Fürsorge für nichtversiche-
rungspflichtige Familienange-
hörige. Für erkrankte Familienangehörige der
Kassenmitglieder können zunächst wie bei der Ge-
meindekrankenversicherung freie ärztliche Be-
handlung, freie Arznei und Heilmittel auf be-
sonderen Antrag oder allgemein gewährt werden.
Außerdem kann der Ehefrau eine Schwanger-
schaftsunterstützung zugebilligt werden (KVG.
§ 21 Abs. 1 Ziff. 5), die Gewährung einer Wöch-
nerinnenunterstützung ist nicht mehr zulässig
(O#G. 46, 358). Beim Tode der Ehefrau oder
eines Kindes eines Kassenmitglieds kann, sofern
diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen
Versicherungsverhältnisse stehen, auf Grund des-
sen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf
Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für
erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für
letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied fest-
gestellten Sterbegelds gewährt werden. Forde-
rungsberechtigt sind nicht die Familienangehöri-
gen, sondern die Kassenmitglieder (OV G. 16,
359). Die Unterstützung darf nicht davon abhängig
gemacht werden, daß die betreffenden Kassen-
mitglieder im Kassenbezirke wohnen (O.
14, 343). Im übrigen hat die Kasse hinsichtlich
der Bestimmung der in Frage kommenden An-
gehörigen freie Hand. Für die Behandlung oder
Fürsorge können besondere im Statut festzu-
setzende Zusatzbeiträge erhoben werden, sofern
die Gewährung von Familienunterstützung auf
Antrag eintritt. Wird sie allgemein gewährt,
so dürfen Zusatzbeiträge nicht erhoben werden
(& VG. 8§ 22 Abs. 2; O# G. 52, 398).
10. Borschriften für Kranke kann
die O. in derselben Weise wie die Gemeinde-
krankenversicherung erlassen (K VWG. § 26 a Abs. 2
Ziff. 2 a). ç
IV. Beiträge, Vermögensver-
waltung, Verwaltungskosten. Die
Beiträge sind in Prozenten des durchschnittlichen.
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Tagclohnes oder wirklichen Arbeitsverdienstes so
zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der et-
waigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen,
um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Ver-
waltungskosten und die zur Ansammlung oder
Ergänzung des Reservefonds erforderlichen Rück-
lagen zu decken (K VWG. 8§22 Abs. 1). Die Höhe der
Beiträge wird durch das Statut festgesetzt (K V#G.
§ 23 Abs. 2 Ziff. 3). Das gleiche gilt für das
Eintrittsgeld, das den Betrag des für sechs Wo-
chen zu leistenden Beitrags nicht übersteigen darf.
Von Kassenmitgliedern, welche vor nicht weniger
als 26 Wochen bereits einer Gemeindekranken-
versicherung oder Krankenkasse angehört haben,
oder welche nach erfüllter Dienstpflicht im Heer
oder in der Marinc bei derselben O. wieder Mit-
glied werden, bei welcher sie vor dem Eintritt in
das Heer oder in die Marine Mitglied waren, oder
welche einem Gewerbszweig angehören, dessen
Natur eine periodisch wiederkehrende zeitweilige
Einstellung des Betriebs mit sich bringt, und
welche nach der Unterbrechung derselben O.
wieder beitreten, darf ein Eintrittsgeld nicht er-
hoben werden (KVG. 8§ 26). Bei Errichtung der
Kasse dürfen die Beiträge der Arbeitgeber und
der versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu-
sammen nicht mehr als 4½ 0% des durchschnitt-
lichen Tagelohnes oder wirklichen Arbeitsver-
dienstes ausmachen, soweit nicht höhere Beiträge
zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich
sind. Später kann eine Erhöhung der Beiträge,
die nicht zur Deckung der Mindestleistungen er-
forderlich wird, nur bis zur Höhe von 6 8 er-
folgen, und zwar nur dann, wenn sie von den
Arbeitgebern und Versicherten beschlossen wird
(KVG. 8 31; OVG. 14, 365; 37, 390). Die O.
hat einen Reservefonds im Mindest-
betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der
letzten drei Jahre anzusammeln und erforder-
lichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. Sie
hot alljährlich einen Jahresabschluß nebst einer
lbersicht über die Versicherten und die Krank-
heitsfälle in je zwei Exemplaren in der- vom
BR. auf Grund des KG. 8§ 79 festgesetztenl Fas-
sung (RKek. vom 16. Nov. 1892 — BBl. 671
— und vom 26. Nov. 1897 — ZhBl. 329) dem
Regierungspräsidenten einzureichen, der das eine
Exemplar bis zum 1. Juli an das Statistische Amt
weitergibt (K VG. § 41; Erl. vom 3. Jan. 1893).
Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen ein Fehl-
betrag, so ist entweder eine Erhöhung der Bei-
träge oder eine Minderung der Leistungen herbei-
zuführen; umgekehrt ist bei Überschüssen eine
Minderung der Beiträge oder eine Erhöhung oder
Erweiterung der Leistungen zu beschließen. Der
Regierungspräsident (in Berlin der Oberpräsi-
dent) hat nötigenfalls die Beschlußfassung anzu-
ordnen, und wenn dieser Anordnung keine Folge
gegeben wird, die entsprechende Anderung des
Kassenstatuts mit rechtsverbindlicher Wirkung zu
vollziehen. In dringlichen Fällen kann eine so-
fortige vorläusige Erhöhung der Beiträge oder
Herabsetzung der Leistungen verfügt werden.
Gegen die Anordnung ist die Beschwerde an den
HM. zulässig; diese hat keine aufschiebende Wir-
kung (K VG. § 33). Verfügbare Gelder dürfen
nur wie Mündelgelder (s. d.) angelegt werden.
Der HM. kann die Anlegung solcher Gelder auch
in anderen zinstragenden Papieren — vgl. Erl.
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