Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht) 21 
« ächtigten eingetragen wird, sind zulässig 
26, 162 56, 96). eitegt bertt Faren nr fwu 1 n k.chaet Mebrere schriftic- Bevollmäch- 
Vohsih. in den Lerenndebehir wo erwirbt sigte müssen sich untereinander #eer die Stm- 
erK nach . - : sss « inigen (OVG. 42, : Der Ver- 
ig i ne m 
orensalstu . ." si ässi iner Vollmacht, wenn er nicht deren verfassungs- 
im Gemeindebezirk mit Grundbesitz ansässige einer oder Repräsentant ist (OVG. 
aische Hasionenkel eupzusamnmen ur ne mße Orann nder diedräfentant i (08. 
juristische Person der (0 Stellvertre= tretungsbefugnis deshalb mangelt, weil sie nicht 
Hchtuch d Mätsssten des Stimmrechts gilt Gemeindeglieder sind, können ein seeihenie 
ang « ' « «Stimm-lmitdcr Vertretung ihres Machtgebers beauf- 
folgendes: Gemeindeglieder dürfen — Welt, wageper werenereeung 
recht nur persönlich ausüben. Weder Kran - cht hierzu ermächtigt sind (OV#. 50, 22). 
noch Abwesenheit vom Wohnorte gibt ihnen ie ma Ners * « Vertretungsbefugnis 
.. .symm-DteVertretermussenthreerreu.g 
Leingnis, sich vertreten zu laslen. Die Stin d Zeit der Stimmabgabe nachweisen. Daß 
berechtigten, die nicht Gemeindeglieder sind, dies eschehen ist, muß das Wahlprotokoll er- 
können (mit Ausnahme der Forensen) ihr Stimm= dies g (Die Auswahl von Vertretern 
-·· süben. sichtlich machen. Die Auswah 
recht nur durch männliche Vertreter au für Sti igte d den Gemeindevor- 
.. - Vater für Stimmberechtigte durch -. 
Hierbei werden Minderjährige durch ihren d- steher und die nachträgliche Genehmigung der 
oder Stiefvater, Personen, die unter Vormund= steh itens des Vertretenen ist un- 
. Vor- Stimmabgabe seitens des Vertr 
schaft oder Pflegschaft stehen, durch ihren Vor- lässig (OV. 52, 72). — In der Ge- 
mund oder Pfleger vertreten (wobei der Stief= zulässig 2½, teht jedem 
-meindeversammlung steht j 
vater vor dem Vormunde zur Vertretung be- Eee „ Regel eine Stimme 
: « -s-t1mmberecl)thtenmderRegeeinen- 
rufen ist), Ehefrauen durch ihren Ehemann, groß berechin leidet aber Ausnahmen da- 
» m 24. Lebens= zu. Diese Regel erleidet abe s 
jährige Besitzer vor vollendetem d Witwen durch, daß entweder eine Verminderung des 
jahre, unverheiratete Besiherinnen un " zr i5 Sti imrechts der Nichtangesessenen oder eine 
durch-Gemeindeglieder. Frauen lönnen stis V hrung des Stimmrechts von Grundbe- 
ihr Stimmrecht nur durch männliche Ver- Verme rb Gewerbetreibenden eintritt. Es 
kueter ansien. Sieht per ealküter die rlerr ütern unm lich mindestens zwei Drittel sämt- 
liche Gewalt über den Minderjährigen zu oder müssen nämlich auf die mit Grundbesitz ange. 
ist eine weibliche Person Vormund, so kann sie licher immen auf, Gemeindeversamm- 
t .. .. glieder der Gemein » 
die Vertretung nicht persönlich führen, ist aber sessen steigt die Anzahl der nicht- 
4 ..— - — beauf= lung entfallen. Ubersteigt die Anzahl 
befugt, hiermit ein. Gemeideglied zu üb esessenen Gemeindeglieder den dritten Teil 
tragen (OVeG. 36, 16. Auswärts wohnenden * del Gesamt ahl der Stimmen der Mitglieder 
24 Jahre alte männliche Stimmberechtigte un # er (Gesam Ganssaer snn so haben die ersteren 
auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter der Gemei .:. Verhältnissen 
25 önle Stimmrecht durch eine jenen Verhä 
ltönnen das Stimmrecht persönlich ausüben, sind ihr S Abgeordneten auszu- 
- « entsprechende Anzahl von Abgeordneter 
aber auch befugt, sich durch männliche Gemeinde= en ie aus ihrer Mitte auf die Dauer 
. - S berechtigte, üben, welche sie aus ihrer Mi . 
glieder vertreten zu lassen. Auf Stimm inde sechs Jahren wählen (sog. Kollektiv- 
die zwar auswärts wohnen, aber im Gemeinde- von sechs ## Die MWahl erfolat auf Einladung 
·- « tdteiessttmmemsUeIUIheklOA 
bezirt einen zweiten Wohnsitz haben, findet di 9 3 devorstehers. Fer- 
-·-- 30, 154). und unter Leitung des Gemein stehers. 
Vorschrift keine Anwendung (OG. 30, ben diejenigen Besitzer, welche von ihrem 
Bei den Gemeindewahlen hat die Vertretung ner 40 n mele # enen Grundeiaentum 
. . . — « zirke belegenen Grundeigent 
durch ein Gemeindeglied zur Voraussetzung, daß im Gemei · 20 bis aueschließ- 
..- - - hler= zu einem Jahresbetrage von 20 
dieses selbst als stimmberechtigt in der Wä « -und Gebäudesteuer vom 
t lich 50 K an Grund= und Gebäudeste 
liste eingetragen steht und deren Gemeinderech le . . diejenigen Be- 
· - - --taateveranlagtfmd,1ezwel-19 
nicht ruht (OVG. 34 S. 150, 152). Die Ver- S - « solchen von 50 
- --- ließlichWer,welchehlekvkmöuemcm..« 
WUUAdekllmstrschenPerionespemstrYlstsssæl ließlich 100 4 veranlagt sind, je drei, 
des Staatsfiskus, und der im Besitze des Stimm= bi aussch ch laaten je vier Stimmen 
- s· — lgt und die noch höher veranlagten je 
rechts befindlichen Personengesamtheiten erso d- in der Gemeindeversammlung. Auf Antrag des 
durch ihre verfassungsmäßigen Organe, Reprä- 6 à be- ssc usses können durch Beschluß des Pro- 
sentanten oder Generalbevollmächtigte, sowie reisausschn e dinnen uren Seibo, et odev, 
durch Pächter oder Nießbraucher der zur Teil- # vinziallandtag ie Hälft mäßigt werden. 
« s böchstens jedoch um die Hälfte, ermäßigt wert 
nahme am Stimmrechte befähigenden Grund= hö · lch den erwähn- 
» · « Aus- Auch kann Grundbesitzern, welche zu de » 
stüicke oder durch Gemeindeglieder. Zur. ten Steuersätzen veranlagt sind, eine größere 
ubung des Stimmrechts durch Vertreters . ver aatt von Stimmen, jedoch nicht über 3, 4 und 
forderlich, daß der Vertreter sich im Lels Le- B9 Eti nen beigelegt werden. Den Gewerbe- 
deutschen Reichsangehörigkeit befindet, das 24.Le= 5 Stimmen, beigelee bestenerklasse sind 
.. .. - ter= treibenden der dritten Gewerbesteuert · 
bensjahr zurückgelegt hat und keine Armenun » weiten Klasse drei 
z · · t, sowie zwei Stimmen, denen der zweiten Klasse d 
stützung aus öffentlichen Mitteln empfängt, lt Stimmen und denen der ersten Klasse vier Stim- 
außerdem, daß der Vater die elterliche Gewa imme » I der Erhöhung der 
- ·- S t men beizulegen. Für den Fall der Erhöhung! 
besitzt und der Stiefvater das zum Stimmrecht Grundbesitzer sind diese 
-«· « · — t: Zahl der Stimmen der Grundbes · 
befähigende Grundstück bewirtschaftet. Ein nich Zar ibenden ebenfalls ent- 
«-- Stimmen der Gewerbetreibenden ebenf » 
durch das Gesetz berusener, sondern von dem chend zu erhöhen. Keinesfalls darf aber ein 
Stimmberechtigten beauftragter Vertreter bedarf spre bent zu e !n Venn der Gemeindeversamm- 
einer Vollmacht. Eine Beglaubigung der Unter= Stimmberechtigte zinel der Gesamtzahl der 
schrii * lung mehr als ein Drittel der Gesamtzahl de 
schrift kann nur gefordert werden, wenn begrün un GO. f. d. ö. Pr. und für 
dete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen 8 S 48 fü# 1 Hessen-Nassau § 19). 
d. 130 25, 3 56, 100), Blankovollmachten, in die S i Wahlen die von der Gemeindeversamm- 
der Name des Bevollmächtigten erst von dem! — Bei « 
  
  
  
  
  
 
	        
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