Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortskrankenkassen 
VI. Organcc. 
stand wird von der Generalversammlung in der 
von Statuten bestimmten Zusammensetzung ge- 
in der Wahlversammlung und OW. 55, 369 über 
die Legitimation der Wahlberechtigten.) Arbeit- 
geber (s. d.), die Beiträge aus eigenen Mitteln 
zahlen (s. Krankenversicherung VI), haben 
1. Vorstand. Der Vor- 
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fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, oder 
wenn gegen sie auf Verlust der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust 
wählt. (S. auch OVG. 52, 399 über Erörterungen 
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, oder 
wenn Tatsachen bekannt werden, die sich als grobe 
Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die 
Kassenführung darstellen. Ist gegen sie das 
v Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder 
Anspruch auf entsprechende Vertretung im Vor- 
Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der 
stande, doch kann ihnen mehr als ein Drittel der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur 
Stimmen nicht eingeräumt werden (KVG. § 38U 
Abs. 2). Zahlungssäumige Arbeitgeber können 
durch Statut vom aktiven und passiven Wahl- 
recht ausgeschlossen werden. Zu Mitgliedern des 
Vorstandes aus der Zahl der Arbeitgeber können 
Geschäftsführer oder Betriebsbeamte (s. d.) der 
zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber gewählt 
Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben 
kann, so können sie bis zur Beendigung des 
Strafverfahrens durch die Aufsichtsbehörde ihres 
Amtes enthoben werden. Gegen die Entscheidung 
ist binnen vier Wochen die Klage beim Bez. 
zulässig, dessen Entscheidung nur mittels Revision 
angefochten werden kann (K WG. § 42; Allerh V. 
werden (8 38 a Abs. 2). Die Arbeitgeber haben vom 8. Juni 1903— G S. 191). Über das Erlöschen 
keinen Anspruch auf das Amt des Vorsitzenden des Amts des Vorsitzenden s. O G. 55, 373. Die 
oder seines Stellvertreters. Das Statut kann Vorstandsmitglieder können nach K VG. S-b durch 
ihnen das aktive und passive Wahlrecht bei der die Aufsichtsbehörde mittels Ordnungsstrafen zur 
Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Befolgung der gesetzlichen (OVG. 50, 400) und 
versagen (OB. 14, 374; 30, 364). Anderungen statutarischen Vorschriften angehalten werden. 
im Vorstande sind der Aufsichtsbehörde binnen Verweigert der Vorstand die Erfüllung seiner 
einer Woche anzuzeigen (K V/. § 34 Abs. 2). Verpflichtungen (O##. 48, 346; 52, 402), so 
Die Mitglieder verwalten ihr Amt als Ebhren= kann er seines Amts durch die Aufsichtsbehörde 
amt unentgeltlich, doch kann ihnen für Zeitver= enthoben werden. Die Weigerung muß unbe- 
lust und entgangenen Arbeitsverdienst durch das gründet sein. Eine ungesetzliche, aber rechtskräftig 
Statut eine Entschädigung festgesetzt werden. (S. gewordene Anordnung der Aussichtsbehörde 
O# G. 40, 315; O##G. vom 22. Jan. 1906 — braucht nicht befolgt zu werden (OV. 49, 323). 
Pr WBl. 29 S. 70, 119.) Bare Auslagen werden Gegen die Androhung, Festsetzung und Voll- 
ihnen von der Kasse ersetzt. Die Wahl kann aus streckung der Strafen, sowie gegen jede Anord- 
denselben Gründen abgelehnt werden, aus wel= nung, die auf die Befolgung der gesetzlichen und 
chen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden statutarischen Vorschriften abzielt, muß der Vor- 
kann (s#s. Vormund und Vormund= stand oder das betreffende Vorstandsmitglied 
schaft). Der Rendant der Kasse, welcher als binnen vier Wochen die Klage beim Bez A. er- 
solcher Besoldung erhält, kann Mitglicd des Vor= heben, wenn sie darauf gestützt wird, daß die 
standes sein (OVG. 32, 326). Die Entschädigung 
braucht nicht für alle Vorstandsmitglieder in 
gleicher Höhe festgesetzt zu werden; sie darf aber 
nicht den Charakter einer Besoldung annehmen 
(O###G. 40, 315). Die Wahrnehmung eines auf 
Grund der Unfall= oder Invalidenversicherung 
übernommenen Ehrenamts steht der Führung 
getroffene Anordnung rechtlich nicht begründet 
und das Vorstandsmitgliced in einem Rechte ver- 
letzt oder mit einer rechtlich nicht begründeten 
Verpflichtung belastet sei. Im übrigen ist nur die 
Beschwerde im Aufsichtswege zugelassen. Zur 
Vermeidung von Kompetenzkonflikten soll jede 
innerhalb vier Wochen eingehende Beschwerde 
einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl dem Bez A. vorgelegt werden (Erl. vom 30. Mai 
kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung 1903 — HMl. 205 — Ziff. 5; vom 29. Nov. 
für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. 1904— HMl. 483). Die Aufsichtsbehörde kann 
Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne ge= den Vorstand nicht zur Gewährung von Kassen- 
setzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß leistungen anhalten (OV. 51 S. 331, 353); 
der Generalversammlung für bestimmte Zeit, sie kann aber an Stelle des Vorstandes die Rück- 
jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, zahlung zu unrecht geleisteter Ausgaben herbei- 
das Stimmrecht in der Generalversammlung 
entzogen werden (KVG. 8§ 34a). Der Vorstand 
vertritt die Kasse gerichtlich und außergericht- 
lich und führt die laufende Verwaltung. Die 
Legitimation wird durch eine Bescheinigung 
der Aufsichtsbehörde geführt. Ungesetzliche oder 
statutenwidrige Beschlüsse des Vorstandes hat 
der Vorsitzende zu beanstanden (KVG. 8§ 35; 
s. auch O##. 51, 347, betr. Offentlichkeit der 
Vorstandssitzungen). Die Mitglieder des Vor- 
stands sowic Rechnungs= und Kassenführer haften 
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung, wie 
Vormünder ihren Mündeln. Handeln sie ab- 
sichtlich zum Nachteile der Kasse, so unterliegen 
sie der Bestimmung des StGB. §s 266. 
selben Personen können durch die Aufsichts- 
behörde ihres Amtes enthoben werden, wenn sie 
infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- 
Die- 
  
führen (O# G. 52, 404), die rechtzeitige Mit- 
keilung der Tagesordnung der Sitzungen der 
Organe verlangen (OV. 51, 338) und darauf 
hinwirken, daß der Vorstand die zu einer Maß- 
nahme erforderliche Genehmigung der General- 
versammlung nachholt (O G. 54, 412). Zu 
nachträglichen Rügen ist die Aufsichtsbehörde 
nicht befugt (OV G. 52, 401). Der Vorstand muß 
für eine ausreichende ärztliche Behandlung der 
Kassenmitglieder sorgen (Erl. vom 20. Febr. 1904 
HMl. 69; vom 16. Nov. 1905 — HMl. 
1906, 14; O# G. 48, 346). 
2. Generalversammlung. Soweit 
die Wahrnehmung der Angelegenheiten der 
Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des 
Statuts dem Vorstand obliegt, steht die Be- 
schlußnahme darüber der Generalversammlung 
zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: a) die
	        
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