Ortskrankenkassen
VI. Organcc.
stand wird von der Generalversammlung in der
von Statuten bestimmten Zusammensetzung ge-
in der Wahlversammlung und OW. 55, 369 über
die Legitimation der Wahlberechtigten.) Arbeit-
geber (s. d.), die Beiträge aus eigenen Mitteln
zahlen (s. Krankenversicherung VI), haben
1. Vorstand. Der Vor-
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fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, oder
wenn gegen sie auf Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust
wählt. (S. auch OVG. 52, 399 über Erörterungen
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, oder
wenn Tatsachen bekannt werden, die sich als grobe
Verletzung der Amtspflichten in bezug auf die
Kassenführung darstellen. Ist gegen sie das
v Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder
Anspruch auf entsprechende Vertretung im Vor-
Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der
stande, doch kann ihnen mehr als ein Drittel der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur
Stimmen nicht eingeräumt werden (KVG. § 38U
Abs. 2). Zahlungssäumige Arbeitgeber können
durch Statut vom aktiven und passiven Wahl-
recht ausgeschlossen werden. Zu Mitgliedern des
Vorstandes aus der Zahl der Arbeitgeber können
Geschäftsführer oder Betriebsbeamte (s. d.) der
zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber gewählt
Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben
kann, so können sie bis zur Beendigung des
Strafverfahrens durch die Aufsichtsbehörde ihres
Amtes enthoben werden. Gegen die Entscheidung
ist binnen vier Wochen die Klage beim Bez.
zulässig, dessen Entscheidung nur mittels Revision
angefochten werden kann (K WG. § 42; Allerh V.
werden (8 38 a Abs. 2). Die Arbeitgeber haben vom 8. Juni 1903— G S. 191). Über das Erlöschen
keinen Anspruch auf das Amt des Vorsitzenden des Amts des Vorsitzenden s. O G. 55, 373. Die
oder seines Stellvertreters. Das Statut kann Vorstandsmitglieder können nach K VG. S-b durch
ihnen das aktive und passive Wahlrecht bei der die Aufsichtsbehörde mittels Ordnungsstrafen zur
Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Befolgung der gesetzlichen (OVG. 50, 400) und
versagen (OB. 14, 374; 30, 364). Anderungen statutarischen Vorschriften angehalten werden.
im Vorstande sind der Aufsichtsbehörde binnen Verweigert der Vorstand die Erfüllung seiner
einer Woche anzuzeigen (K V/. § 34 Abs. 2). Verpflichtungen (O##. 48, 346; 52, 402), so
Die Mitglieder verwalten ihr Amt als Ebhren= kann er seines Amts durch die Aufsichtsbehörde
amt unentgeltlich, doch kann ihnen für Zeitver= enthoben werden. Die Weigerung muß unbe-
lust und entgangenen Arbeitsverdienst durch das gründet sein. Eine ungesetzliche, aber rechtskräftig
Statut eine Entschädigung festgesetzt werden. (S. gewordene Anordnung der Aussichtsbehörde
O# G. 40, 315; O##G. vom 22. Jan. 1906 — braucht nicht befolgt zu werden (OV. 49, 323).
Pr WBl. 29 S. 70, 119.) Bare Auslagen werden Gegen die Androhung, Festsetzung und Voll-
ihnen von der Kasse ersetzt. Die Wahl kann aus streckung der Strafen, sowie gegen jede Anord-
denselben Gründen abgelehnt werden, aus wel= nung, die auf die Befolgung der gesetzlichen und
chen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden statutarischen Vorschriften abzielt, muß der Vor-
kann (s#s. Vormund und Vormund= stand oder das betreffende Vorstandsmitglied
schaft). Der Rendant der Kasse, welcher als binnen vier Wochen die Klage beim Bez A. er-
solcher Besoldung erhält, kann Mitglicd des Vor= heben, wenn sie darauf gestützt wird, daß die
standes sein (OVG. 32, 326). Die Entschädigung
braucht nicht für alle Vorstandsmitglieder in
gleicher Höhe festgesetzt zu werden; sie darf aber
nicht den Charakter einer Besoldung annehmen
(O###G. 40, 315). Die Wahrnehmung eines auf
Grund der Unfall= oder Invalidenversicherung
übernommenen Ehrenamts steht der Führung
getroffene Anordnung rechtlich nicht begründet
und das Vorstandsmitgliced in einem Rechte ver-
letzt oder mit einer rechtlich nicht begründeten
Verpflichtung belastet sei. Im übrigen ist nur die
Beschwerde im Aufsichtswege zugelassen. Zur
Vermeidung von Kompetenzkonflikten soll jede
innerhalb vier Wochen eingehende Beschwerde
einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl dem Bez A. vorgelegt werden (Erl. vom 30. Mai
kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung 1903 — HMl. 205 — Ziff. 5; vom 29. Nov.
für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. 1904— HMl. 483). Die Aufsichtsbehörde kann
Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne ge= den Vorstand nicht zur Gewährung von Kassen-
setzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß leistungen anhalten (OV. 51 S. 331, 353);
der Generalversammlung für bestimmte Zeit, sie kann aber an Stelle des Vorstandes die Rück-
jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, zahlung zu unrecht geleisteter Ausgaben herbei-
das Stimmrecht in der Generalversammlung
entzogen werden (KVG. 8§ 34a). Der Vorstand
vertritt die Kasse gerichtlich und außergericht-
lich und führt die laufende Verwaltung. Die
Legitimation wird durch eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde geführt. Ungesetzliche oder
statutenwidrige Beschlüsse des Vorstandes hat
der Vorsitzende zu beanstanden (KVG. 8§ 35;
s. auch O##. 51, 347, betr. Offentlichkeit der
Vorstandssitzungen). Die Mitglieder des Vor-
stands sowic Rechnungs= und Kassenführer haften
der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung, wie
Vormünder ihren Mündeln. Handeln sie ab-
sichtlich zum Nachteile der Kasse, so unterliegen
sie der Bestimmung des StGB. §s 266.
selben Personen können durch die Aufsichts-
behörde ihres Amtes enthoben werden, wenn sie
infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
Die-
führen (O# G. 52, 404), die rechtzeitige Mit-
keilung der Tagesordnung der Sitzungen der
Organe verlangen (OV. 51, 338) und darauf
hinwirken, daß der Vorstand die zu einer Maß-
nahme erforderliche Genehmigung der General-
versammlung nachholt (O G. 54, 412). Zu
nachträglichen Rügen ist die Aufsichtsbehörde
nicht befugt (OV G. 52, 401). Der Vorstand muß
für eine ausreichende ärztliche Behandlung der
Kassenmitglieder sorgen (Erl. vom 20. Febr. 1904
HMl. 69; vom 16. Nov. 1905 — HMl.
1906, 14; O# G. 48, 346).
2. Generalversammlung. Soweit
die Wahrnehmung der Angelegenheiten der
Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des
Statuts dem Vorstand obliegt, steht die Be-
schlußnahme darüber der Generalversammlung
zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: a) die