Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

230 Ortskrankenkassen 
Abnahme der Jahresrechnung und die Befugnis, drohung usw. der Ordnungsstrafen gegenüber 
dieselbe vorgängig durch einen besonderen Aus= Vorstandsmitgliedern. Die Aufsichtsbehörde 
schuß prüfen zu lassen; b) die Verfolgung von kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzun- 
Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands= gen verlangen und, falls diesem Verlangen 
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst 
durch Beauftragte; c) die Beschlußnahme über anberaumen und in diesen den Vorsitz über- 
Abänderung der Statuten (KVG. § 36). Der nehmen (K G. § 45 Abs. 3—6). 
Erwerb und die Belastung von GrundVII. Schließung, Auflösung, Aus- 
besitz soll tunlichst der Zustimmung der Gene-scheidung. 1. Schließung. Die Schlie- 
ralversammlung vorbehalten bleiben (Erl. vom ßung einer O. muß erfolgen, wenn die Zahl 
28. Mai 1898 — Ml. 146, abgeändert durch der Mitglieder dauerud unter 50 sinkt oder wenn 
Erl. vom 9. Nov. 1905 — HMl. 323). Es kann sich aus den Jahrcsabschlüssen ergibt, daß die 
jedoch nicht verlangt werden, daß das gesetzlichen Mindestleistungen auch bei Beiträgen 
Kassenstatut für diese Fälle diese Zustimmung von 6 00 des durchschnittlichen Tagelohnes oder 
vorschreibt (OV.G. 40, 335). Die Generalver= wirklichen Arbeitsverdienstes (vgl. OV G. 37, 390) 
sammlung besteht nach Bestimmung des Statuts nicht gedeckt werden können und Arbeitgeber 
entweder aus sämtlichen Kassenmitgliedern, welche # oder Versicherte einer weiteren Erhöhung nicht 
großjährig und im Besitze der bürgerlichen zustimmen (K VG. 8 57 Abs. 1 u. 7). Kassen ein- 
Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche gemeindeter Gemeinden können nicht geschlossen 
von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer werden (O#G. 40, 338). 
Mitte'gewählt werden. Die Generalversamm-= 2. Auflösung. O., die für einen Gewerbs- 
lung muß aus Vertretern bestehen, wenn die zweig oder eine Betriebsart errichtet sind, können 
Kasse 500 und mehr Mitglieder zählt (K VG. 8s 37). ausgelöst werden, wenn die Auflösung von 
Die Proportionalwahl (s. Verhältnis-[Pro= dem Gemeindevorstand unter Zustimmung der 
portional-] Wahl) ist zulässig, wenn die Generalversammlung beantragt wird (KVG. 
Freiheit und Geheimhaltung der Wahl gewahrt § 47 Abs. 2). Die Auflösung der O. für den 
bleibt (OVG. 38, 330). Arbeitgeber, welche Bezirk einer Gemeinde, die für mehrere Ge- 
aus eigenen Mitteln Beiträge zahlen (s. Kran= werbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, 
ken versicherung), haben Anspruch auf kann nach Anhörung der Gemeinde erfolgen, 
Vertretung in der Generalversammlung; mehr wenn die Generalversammlung der Kasse dies 
als ein Drittel der Stimmen darf ihnen nicht beantragt. O. für den Bezirk mehrerer Ge- 
zugestanden werden. Zahlungssäumige Arbeit= meinden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob 
geber können von der Vertretung und Wahl= sie für einen oder mehrere Gewerbszweige oder 
berechtigung ausgeschlossen werden (K WG. § 38). für eine oder mehrere Betriebsarten errichtet 
Die Arbeitgeber können sich in der Generalver= sind, können aufgelöst werden, wenn dies von 
sammlung, sofern sie nicht aus Vertretern be= einer der beteiligten Gemeinden (Gemeinde- 
steht, durch ihre Geschäftsführer oder Betriebs= vorstand und Gemeindevertretung — Erl. vom 
beamten vertreten lassen, wenn sie hiervon vor 4. Dez. 1902 — HMl. 418) oder von der Ge- 
Beginn der Generalversammlung dem Kassen= neralversammlung der Kasse beantragt wird 
vorstand Anzeige machen; sie können auch solche (K VBG. § 48 Abs. 1 u. 3). 
Personen zu Vertretern wählen. Die Versamm--3. Ausscheidung. Bei gemeinsamen O. 
lungen dürfen nicht in Räumen abgehalten für den Bezirk einer Gemeinde kann die Aus- 
werden, welche die einzelnen Mitglieder oder scheidung der demselben Gewerbszweig oder 
die Arbeitgeber in der Ausübung ihrer Rechte derselben Betriebsart angehörenden Kassen- 
behindern (OV. 55, 376). mitglieder erfolgen, wenn die Generalversamm- 
3. Gemeinsame Bestimmunge n. lung der Kasse dies beantragt und die Mehr- 
Die Wahlen zum Vorstand und zur General= zahl dieser Kassenmitglieder zustimmt. Beie 
versammlung sind geheim, sie sind getrennt von gemeinsamen O. für den Bezirk mehrerer Ge- 
den Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vor= meinden kann eine Ausscheidung von einzelnen. 
zunehmen (KVG. § 38 Abs. 3). St GB. § 108/ Gemeinden, nicht aber von Gewerbszweigen 
(Fälschung des Wahlergebnisses) findet Anwen= oder Betriebsarten, auf Antrag einer der be- 
dung (Ro St. 41, 121). Die Wahlen finden teiligten Gemeinden (s. Erl. vom 7. Okt. 1907 — 
unter Leitung des Vorstandes statt (K VG. § 34HOBl. 372) oder der Generalversammlung er- 
Abs. 1, § 37 Abs. 3). Wird die Wahl des Vor= folgen. Nach OV. vom 14. Juni 1906 (Arb- 
standes oder der Generalversammlung ver- Vers. 1906, 742) sind die O. befugt, eine Ande- 
weigert, so ernennt die Aufsichtsbehörde für rung des Mitgliederkreises im Wege gegenseitiger 
die Dauer der Wahlperiode die Mitglieder. Verständigung herbeizuführen. Sie können aber 
Haben die Arbeitgeber auf ihre Vertretung in nicht ohne weiteres in eine andere Kasse mit 
den Organen verzichtet, so können sie die Ver-- Aktiven und Passiven übertreten oder eine andere 
tretung erst nach Ablauf der Wahlperiode wieder Kasse aufnehmen (O##G. 52, 397). 
in Anspruch nehmen (KVG. § 39). Solange 4. Gemeinsame Bestimmungen. 
der Vorstand oder die Generalversammlung Die Schließung, Auflösung und Ausscheidung 
nicht zustande kommt oder die Organe die ge-#verfügt der BezA. Gegen seine Entscheidung 
setzlichen und statutarischen Obliegenheiten nicht über die Schließung und über die Auflösung der 
erfüllen, kann die Aufsichtsbehörde die Befug= für den Bezirk einer Gemeinde bestehenden O. 
nisse und Obliegenheiten selbst oder durch einen ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
von ihr bestellten Vertreter auf Kosten der Kasse der Antrag auf mündliche Verhandlung im 
wahrnehmen. Gegen diese Anordnung sind die= Verwaltungsstreitverfahren zulässig; zur Ein- 
selben Rechtsmittel zulässig, wie gegen die An= legung des Rechtsmittels ist bei Schließung 
  
  
  
  
  
 
	        
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