Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortsnamen — Ortsobrigkeit 231 
die Generalversammlung und in den Fällen, Hoheitsrecht des Königs (OVG. 38, 421 ff.) 
wo die Auflösung abgelehnt wird, der Ge- und erfolgt durch AKabO. Handelt es sich 
meindevorstand oder die Generalversammlung nicht um ganze Ortschaften, sondern nur um 
zuständig. Bei der Auflösung gemeinsamer einzelne Grundstücke, Ansiedlungen oder Aus- 
O. und bei der Ausscheidung ist gegen den bauten, so ist die Befugnis zur Festsetzung 
Beschluß des BezA. innerhalb vier Wochen die und Veränderung der Namen dem Regierungs- 
Deäwerde. an den HM. zugelassen (NV G. § 47 präsidenten delegiert (v. Kamptz 4, 747). Zu 
#. 5 z; Allerh V. vom 9. Aug. 1892 — GS. 239 unterscheiden von der Veränderung der O. 
– 32; KVG. § 48 Abs. 4). Wird eine O. ge= ist die Feststellung ihrer Schreib- 
schlossen oder aufgelöst, so sind die versicherungs= weise. Sind mehrere Schreibweisen eines O. 
pflichtigen Personen (s. Versicherungs= tatsächlich im Gebrauch (z. B. eine polnische und 
pflicht l), für die sie errichtet war, anderen O. eine deutsche), so ist die Landespolizei- 
und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benach-behördes. Landespolize igs zum Schutze 
teiligung anderer O. geschehen kann, der Ge= der von ihr wahrzunehmenden Interessen der 
meindekrankenversicherung zu überweisen. Das Leichtigkeit und Sicherheit des öffentlichen Ver- 
etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in kehrs berechtigt, eine Schreibweise als die im 
diesem Falle zunächst zur Berichtigung der etwa amtlichen Verkehr maßgebende festzusetzen (O## G. 
vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor 38, 421; Pr Bl. 31, 8). Beamte, die einer 
der Schließung oder Auflösung bereits ent= solchen Anordnung nicht nachkommen, sind 
standenen Unterstützungsansprüche zu verwen= disziplinarisch strafbar. Vor Feststellung der 
den. Der Rest fällt denjenigen O., sowie der Schreibweise ist die Zustimmung des Md F. ein- 
Gemeindekrankenversicherung zu, welchen die zuholen (Erl. vom 27. Okt. 1898 — MBl. 221). 
der geschlossenen oder aufgelösten Kasse an- Bei Vorschlägen für Beilegung oder Anderung 
gehörenden Personen überwiesen werden. Fin= von O. sind Doppelnamen zu vermeiden (Erl. 
det eine solche Überweisung nicht statt, so ist I vom 28. Sept. 1890). Wegen der Schreib- 
der Rest des Vermögens in der dem bisherigen weise von O. mit unterscheidendem Vorsatz- 
Zweck am meisten entsprechenden Weise zu worte (Groß, Deutsch usw.) s. Erl. vom 6. Okt. 
verwenden. Bei der Ausscheidung ist wegen 1910 (Ml. 299). Die Neubenennung und 
der Weiterversicherung der ausgeschiedenen Per= Anderung von Namen bei Gemeinden, Guts- 
sonen nach den gleichen Gesichtspunkten Ent= bezirken und Wohnplätzen oder ihrer Schreib- 
scheidung zu treffen. Ein entsprechender Teil weise ist durch das Amtsblatt zu veröffentlichen, 
des Kassenvermögens ist dem Träger der Ver= auch dem Generalkommando, dem Statistischen 
sicherung, der die ausgeschiedenen Versicherten Bureau und dem Zentraldirektorium der Ver- 
aufnimmt, zuzuweisen. Über die Zuweisung messungen mitzuteilen (Erl. vom 14. Mai 1875, 
der versicherungspflichtigen Personen und über 1. Aug. 1892 und 1. Nov. 1899 — Mhl. 118 
die Verteilung oder Verwendung des Restver= S. 256 u. 227). Wegen der Straßennamen 
mögens bestimmt der Regierungspräsident (in s. d. und Straßenschilder. 
Berlin der Oberpräsident): seine Entscheidung Ortsobrigkeit. Auch da, wo die Ortspolizei- 
kann innerhalb vier Wochen durch Beschwerde # verwaltung nicht der Gemeindebehörde zusteht, 
beim HM. angefochten werden (KVG. § 47 sind dieser doch die örtlichen obrigkeitlichen 
Abs. 4—6, § 48 Absl. 4; Auesnw. z. K VWG. vom Geschäfte (s. Obrigkeit und obrigkeit- 
10. Juli 1892 Ziff. 38. ff.). liche Gewal.t) übertragen. In diesem Zu- 
VIII. Aufsicht. Unter Oberaufsicht des sammenhang wird in den Gemeindegesetzen die 
Regierungspräsidenten, in Berlin des Ober-Gemeindebehörde O. genannt. 
präsidenten, wird die Aussicht über O., die für l. a) In den Städten hat nach 88 10 u. 56 
den Bezirk einer Gemeinde von mehr als 10 000] St O. f. d. ö. Pr. der Magistrat als . die Auf- 
Einw. errichtet sind, durch die Gemeindevor= gabe, die Gesetze und Verordnungen, sowie die 
stände, bei den übrigen Kassen die Kommunal- Versügungen der ihm vorgesetzten Behörden 
aussichtsbehörden, die aber die Aufsicht bei O. in auszuführen. Ahnlich R h ein St O. vom 
den Städten den nachgeordneten Behörden über-- 15. Mai 1856 § 53; Westf St O. vom 19. März 
tragen können, ausgeübt. Für die gemeinsame O., 1856 § 56; S ch olst St O. vom 14. April 
deren Bezirk über den Bezirk einer Gemeinde 1869 88 z8 ff.; Gem V G. für Frankfurt 
hinausgeht, wird die Aufsichtsbehörde von dem a. M. vom 25. März 1867 § 63; Hess Nass- 
Regierungspräsidenten, und wenn sich der Kassen-St O. vom 4. Aug. 1897 § 61. In Hannover 
bezirk über mehrere Regierungsbezirke erstreckt, wird der Magistrat durch § 38 der StO. vom 
vom HM. ernannt (AusfAnw. Ziff. 5). Ab-- 24. Juni 1858 als Organ der Staatsgewalt bezeich- 
gesehen von den bereits erwähnten Befug= net. Er ist nach § 71 a. a. O. Ortspolizeibehörde 
nissen gegenüber den Organen der O. (s. unter und verwaltet die Landesangelegenheiten in der 
VI) ist die Aufsichtsbehörde befugt, von allen Stadt, sofern diese Verwaltung nicht nach § 27 
Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Hann###. dem Landrat zusteht. Obwohl auch 
Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu revi= der Bürgermeister nach § 62 II der St O. f. d. ö. Pr. 
dieren. Gesetz= und statutenwidrige Verträge mit (Westf StO. §s 62; Rhein St O. § 57; Hess5Nass- 
Kassenangestellten kann die Aussichtsbe-StO. 8§ 68) neben seinen Aufgaben als Orts- 
hörde beanstanden (O##G.56, 395). S. auch OVG. polizeibehörde den Auftrag hat, alle örtlichen 
vom 18. Mai 1905 (HMBl. 234). Im Jahre 1909 Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und 
bestanden 4775 O. mit 6504 585 Mitgliedern. allgemeinen Staatsverwaltung zu besorgen, so- 
Literatur s. Kranken versicherung. fern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind, 
Detsnamen. Die Beilegung neuer und die und ihm nach § 90 Ziff. 2 Schl Holst St O. diese 
Anderung bestehender O. ist ein ausschließliches Aufgabe vom Regierungspräsidenten übertragen 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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