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fassung über die Zustimmung ist der Gemeinde-
vorstand von Anweisungen der Aufsichtsbehörde
unabhängig und ebensowenig verpflichtet, die
Gemeindevertretung zuzuziehen (s. Orts-
obrigkeit IV). Auf dem Gebiete der Sicher-
heitspolizei hat dem Erlaß einer städtischen O.
gemäß §5 des G. vom 11. März 1850 und der
V. vom 20. Sept. 1867 eine Beratung mit dem
Gemeindevorstande vorherzugehen, auf dem
der landwirtschaftlichen Polizei ist die Zustim-
mung der Gemeindevertretung erforderlich (G.
vom 11. März 1850 § 7 und V. vom 20. Sept.
1867 §5 7).
II. Auf dem Lande bedürfen a) in den
östlichen Provinzen außer Posen, sowie der
Prov. Schleswig-Holstein, in denen Amts-
bezirke bestehen, nach § 62 der KrO. f. d. ö. Pr.
und § 54 der KrO. f. Schleswig-Holstein die O.
des Amtsvorstehers, sowohl wenn sie für
den Umfang einer einzelnen Gemeinde oder
eines einzelnen Gutsbezirkes, wie wenn sie für
den Umfang mehrerer Gemeinden oder Guts-
bezirke oder für den Umfang des ganzen Amts-
bezirkes erlassen werden, in allen Fällen der
Zustimmung des Amtsausschusses, also auch
dann, wenn sic sich auf Gegenstände der Sicher-
heitspolizei oder der landwirtschaftlichen Polizei
beziehen. In Amtsbezirken, welche nur aus
einer Gemeinde bestehen, ist die Zustimmung
der Gemeindeversammlung oder Gemeindever-
tretung erforderlich; in solchen, welche nur aus
einem Gutsbezirk bestehen, entfällt die Mit-
wirkung einer Selbstverwaltungsbehörde, da der
Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher ist und ein
Amtsausschuß nicht besteht (Nr O. f. d. ö. Pr.
§§ 51 Ziff. 2 u. 3, 56 Abs. 5; KrO. f. Schleswig-
Holstein §# 38 Ziff. 2 u. 3, 48 Abs. 5). Im
übrigen findet eine Mitwirkung der Gemeinde-
behörden bei dem Erlaß von O. durch den
Amtsvorsteher nicht statt. Die Zustimmung
des Amtsausschusses und in den aus nur einer
Gemeinde bestehenden Amtsbezirken dicjenige
der Gemeindeversammlung oder Gemeindever-
treffen (O## G. 18, 302).
tretung kann durch Beschluß des Kr., welcher
einer Beschwerde nicht unterliegt, ergänzt werden
(NrO. f. d. ö. Pr. § 62 Abs. 2; Kr O. für Schles-
wig-Holstein § 54 Abfs. 2).
bv) In Westfalen, der Rheinprovinz,
in Posen und in Hannover, in welchen
Provinzen die Ortspolizeibezirke aus Gemeinden,
bzw. Gemeinden und Gutsbezirken zusammen-
gesetzt sind, können O. für einzelne Landgemein-
den nach Beratung mit dem Gemeindevorstande,
und sofern es sich um Gegenstände der land-
zu erlassender
wirtschaftlichen Polizei handelt, unter Zustim-
mung der Gemeindevertretung oder Gemeinde-
versammlung ergehen (G. vom 11. März 1850“
und V. vom 20. Sept. 1867 §§ 5, 7). Der Erlaß
Ortspolizeiverwaltung
landwirtschaftlichen Polizei der Zustimmung der
Gemeindevertretung oder Gemeindeversamm-
lung. Eine Beratung mit dem örtlich zuständigen
Bürgermeister nach § 5 der. V. vom 20. Sept.
1867 kann in Hessen-Nassau nur da in Frage
kommen, wo in den zugelassenen gemeinsamen
Ortspolizeibezirken der mit der Polizeiverwal-
tung beauftragte Bürgermeister für die übrigen
Gemeinden des Bezirks, oder wo der Landrat
in den ihm überwiesenen Zweigen der Orts-
polizei für eine einzelne Gemeinde eine O. er-
lassen will. In Hohenzollern können O.
für einzelne ländliche Gemeinden nicht erlassen
werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des LV.
c) Ist eine Landgemeinde mit einer Stadt
zu einem Ortspolizcibezirk vereinigt (s. Orts-
polizeibezirke I), so kann eine O. für
die Landgemeinde nur nach Beratung mit dem
Gemeindevorstand der Landgemeinde — bei
Gegenständen der landwirtschaftlichen Polizei
unter Zustimmung ihrer Gemeindevertretung
— erlassen werden (G. vom 11. März 1850 und
V. vom 20. Sept. 1867 §§8 5, 7; KGJ. 20 C 53).
III. Eine O. muß nicht unbedingt für den
ganzen Umfang eines Gemeindebezirkes mit
gleichem Inhalt erlassen werden; vielmehr ist
es zulässig, für einzelne Teile des Gemeinde-
bezirkes inhaltlich verschiedene Vorschriften zu
Namentlich hat dieser
Grundsatz für die Landhausbauordnungen (s.
Bauweise II) praktische Bedeutung. Die
Abgrenzung der Landhausbaubezirke muß aber
in der Polizeiverordnung selbst erfolgen und
darf nicht der Stadtverordnetenversammlung
überlassen werden (Erl. vom 11. Mai 1900
— MBl. 180). »
IV. Von jeder O. ist nach ihrem Erlaß sofort
eine Abschrift an die zunächst vorgesetzte Staats-
behörde einzureichen (G. vom 11. März 1850, 88,
V. vom 20. Sept. 1867 § 8); dagegen bedarf
sie nicht der höheren Genehmigung. Die vor-
gesetzten Behörden sind aber kraft ihres Auf-
sichtsrechtes befugt, die Vorlegung der Entwürfe
Polizeiverordnungen zu ver-
langen, ohne daß jedoch deren Gültigkeit von der
Beachtung dieser Vorschrift etwa abhängig
wäre (Erl. vom 16. Okt. 1887 — MBl. 270).
Wegen der O. in Garnisonorten s. Bewaff-
nete Macht II a. E.
Ortspolizeiverwaltung. I. Begriff. Die
in Ortspolizeibezirken (s. d.) den Ortspolizei-
behörden (s. Polizeibehörden) zustehende
O. umfaßt die sämtlichen im Rahmen der
Polizei (s. d.) liegenden, dem örtlichen Ge-
meininteresse dienenden Geschäftszweige. Wenn
der § 59 der Kr O. f. d. ö. Pr. bestimmt, daß der
Amtsvorsteher die Polizei, insbesondere die
einer einheitlichen O. für mehrere Ge= Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-,
meinden oder für den ganzen der betreffenden Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-,
Behörde unterstellten Polizeibezirk ist dagegen, Fischerei-, Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei usw.
abgesehen von Hannover, wo der Kreis Orts= verwaltet, so ergibt der Wortlaut, daß diese
polizeibezirk ist und daher der Weg der Kreis= Aufzählung nicht erschöpfend sein soll, daß
polizeiverordnung beschritten werden kann (s. wielmehr die O. ergänzend überall da Platz
Kreispolizeiverordnungen), man- greift, wo einzelne Zweige der Polizei nicht
gels entsprechender Bestimmungen für zulässig durch besondere Gesetze anderen Behörden als
nicht zu erachten. In Hessen= Nassau 1 der Ortspolizeibehörde übertragen sind (s. Kreis-=
bedarf der Bürgermeister als Polizeiverwalter polizeibehörden, Landespolizei
der ländlichen Gemeinden bei Gegenständen der III, Bahn-, Berg-, Deichpolizei