Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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fassung über die Zustimmung ist der Gemeinde- 
vorstand von Anweisungen der Aufsichtsbehörde 
unabhängig und ebensowenig verpflichtet, die 
Gemeindevertretung zuzuziehen (s. Orts- 
obrigkeit IV). Auf dem Gebiete der Sicher- 
heitspolizei hat dem Erlaß einer städtischen O. 
gemäß §5 des G. vom 11. März 1850 und der 
V. vom 20. Sept. 1867 eine Beratung mit dem 
Gemeindevorstande vorherzugehen, auf dem 
der landwirtschaftlichen Polizei ist die Zustim- 
mung der Gemeindevertretung erforderlich (G. 
vom 11. März 1850 § 7 und V. vom 20. Sept. 
1867 §5 7). 
II. Auf dem Lande bedürfen a) in den 
östlichen Provinzen außer Posen, sowie der 
Prov. Schleswig-Holstein, in denen Amts- 
bezirke bestehen, nach § 62 der KrO. f. d. ö. Pr. 
und § 54 der KrO. f. Schleswig-Holstein die O. 
des Amtsvorstehers, sowohl wenn sie für 
den Umfang einer einzelnen Gemeinde oder 
eines einzelnen Gutsbezirkes, wie wenn sie für 
den Umfang mehrerer Gemeinden oder Guts- 
bezirke oder für den Umfang des ganzen Amts- 
bezirkes erlassen werden, in allen Fällen der 
Zustimmung des Amtsausschusses, also auch 
dann, wenn sic sich auf Gegenstände der Sicher- 
heitspolizei oder der landwirtschaftlichen Polizei 
beziehen. In Amtsbezirken, welche nur aus 
einer Gemeinde bestehen, ist die Zustimmung 
der Gemeindeversammlung oder Gemeindever- 
tretung erforderlich; in solchen, welche nur aus 
einem Gutsbezirk bestehen, entfällt die Mit- 
wirkung einer Selbstverwaltungsbehörde, da der 
Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher ist und ein 
Amtsausschuß nicht besteht (Nr O. f. d. ö. Pr. 
§§ 51 Ziff. 2 u. 3, 56 Abs. 5; KrO. f. Schleswig- 
Holstein §# 38 Ziff. 2 u. 3, 48 Abs. 5). Im 
übrigen findet eine Mitwirkung der Gemeinde- 
behörden bei dem Erlaß von O. durch den 
Amtsvorsteher nicht statt. Die Zustimmung 
des Amtsausschusses und in den aus nur einer 
Gemeinde bestehenden Amtsbezirken dicjenige 
der Gemeindeversammlung oder Gemeindever- 
treffen (O## G. 18, 302). 
  
tretung kann durch Beschluß des Kr., welcher 
einer Beschwerde nicht unterliegt, ergänzt werden 
(NrO. f. d. ö. Pr. § 62 Abs. 2; Kr O. für Schles- 
wig-Holstein § 54 Abfs. 2). 
bv) In Westfalen, der Rheinprovinz, 
in Posen und in Hannover, in welchen 
Provinzen die Ortspolizeibezirke aus Gemeinden, 
bzw. Gemeinden und Gutsbezirken zusammen- 
gesetzt sind, können O. für einzelne Landgemein- 
den nach Beratung mit dem Gemeindevorstande, 
und sofern es sich um Gegenstände der land- 
zu erlassender 
  
wirtschaftlichen Polizei handelt, unter Zustim- 
mung der Gemeindevertretung oder Gemeinde- 
versammlung ergehen (G. vom 11. März 1850“ 
und V. vom 20. Sept. 1867 §§ 5, 7). Der Erlaß 
Ortspolizeiverwaltung 
landwirtschaftlichen Polizei der Zustimmung der 
Gemeindevertretung oder Gemeindeversamm- 
lung. Eine Beratung mit dem örtlich zuständigen 
Bürgermeister nach § 5 der. V. vom 20. Sept. 
1867 kann in Hessen-Nassau nur da in Frage 
kommen, wo in den zugelassenen gemeinsamen 
Ortspolizeibezirken der mit der Polizeiverwal- 
tung beauftragte Bürgermeister für die übrigen 
Gemeinden des Bezirks, oder wo der Landrat 
in den ihm überwiesenen Zweigen der Orts- 
polizei für eine einzelne Gemeinde eine O. er- 
lassen will. In Hohenzollern können O. 
für einzelne ländliche Gemeinden nicht erlassen 
werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen 
des LV. 
c) Ist eine Landgemeinde mit einer Stadt 
zu einem Ortspolizcibezirk vereinigt (s. Orts- 
polizeibezirke I), so kann eine O. für 
die Landgemeinde nur nach Beratung mit dem 
Gemeindevorstand der Landgemeinde — bei 
Gegenständen der landwirtschaftlichen Polizei 
unter Zustimmung ihrer Gemeindevertretung 
— erlassen werden (G. vom 11. März 1850 und 
V. vom 20. Sept. 1867 §§8 5, 7; KGJ. 20 C 53). 
III. Eine O. muß nicht unbedingt für den 
ganzen Umfang eines Gemeindebezirkes mit 
gleichem Inhalt erlassen werden; vielmehr ist 
es zulässig, für einzelne Teile des Gemeinde- 
bezirkes inhaltlich verschiedene Vorschriften zu 
Namentlich hat dieser 
Grundsatz für die Landhausbauordnungen (s. 
Bauweise II) praktische Bedeutung. Die 
Abgrenzung der Landhausbaubezirke muß aber 
in der Polizeiverordnung selbst erfolgen und 
darf nicht der Stadtverordnetenversammlung 
überlassen werden (Erl. vom 11. Mai 1900 
— MBl. 180). » 
IV. Von jeder O. ist nach ihrem Erlaß sofort 
eine Abschrift an die zunächst vorgesetzte Staats- 
behörde einzureichen (G. vom 11. März 1850, 88, 
V. vom 20. Sept. 1867 § 8); dagegen bedarf 
sie nicht der höheren Genehmigung. Die vor- 
gesetzten Behörden sind aber kraft ihres Auf- 
sichtsrechtes befugt, die Vorlegung der Entwürfe 
Polizeiverordnungen zu ver- 
langen, ohne daß jedoch deren Gültigkeit von der 
Beachtung dieser Vorschrift etwa abhängig 
wäre (Erl. vom 16. Okt. 1887 — MBl. 270). 
Wegen der O. in Garnisonorten s. Bewaff- 
nete Macht II a. E. 
Ortspolizeiverwaltung. I. Begriff. Die 
in Ortspolizeibezirken (s. d.) den Ortspolizei- 
behörden (s. Polizeibehörden) zustehende 
O. umfaßt die sämtlichen im Rahmen der 
Polizei (s. d.) liegenden, dem örtlichen Ge- 
meininteresse dienenden Geschäftszweige. Wenn 
der § 59 der Kr O. f. d. ö. Pr. bestimmt, daß der 
Amtsvorsteher die Polizei, insbesondere die 
einer einheitlichen O. für mehrere Ge= Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesundheits-, 
meinden oder für den ganzen der betreffenden Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, 
Behörde unterstellten Polizeibezirk ist dagegen, Fischerei-, Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei usw. 
abgesehen von Hannover, wo der Kreis Orts= verwaltet, so ergibt der Wortlaut, daß diese 
polizeibezirk ist und daher der Weg der Kreis= Aufzählung nicht erschöpfend sein soll, daß 
polizeiverordnung beschritten werden kann (s. wielmehr die O. ergänzend überall da Platz 
Kreispolizeiverordnungen), man- greift, wo einzelne Zweige der Polizei nicht 
gels entsprechender Bestimmungen für zulässig durch besondere Gesetze anderen Behörden als 
nicht zu erachten. In Hessen= Nassau 1 der Ortspolizeibehörde übertragen sind (s. Kreis-= 
bedarf der Bürgermeister als Polizeiverwalter polizeibehörden, Landespolizei 
der ländlichen Gemeinden bei Gegenständen der III, Bahn-, Berg-, Deichpolizei
	        
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