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lung vorgenommen werden, ist das Stimmrecht
dasselbe, wie bei Beschlußfassung der Gemeinde-
versammlung (LGO. f. d. ö. Pr. und für Schles-
wig-Holstein § 80 Abs. 3, für Hessen-Nassau § 51).
Zum Zwecke der W. ahlen der Gemeinde-
verordneten (s. Landgemeinde-
vertretung, Landgemeindewah-
len II) werden die Stimmberechtigten nach
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden driekten
Steuern in drei Klassen geteilt (s. Drei-
klassen wahlsystem), von denen jede ein
Drittel der Gemeindeverordneten wählt (8 50
bzw. § 21 a. a. O.).
III. In der Provinz Westfalen begründet
das Gemeinderecht (s. Landgemeinden
Gemeinderecht — II) ebenfalls ein
Stimmrecht und Wahlrecht in der Gemeinde-
versammlung und ein Wahlrecht bei den Wahlen
Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht)
mitglieder, sofern sie zu mindestens 15 K Grund-
und Gebäudesteuer von ihrer Besitzung staatlich
veranlagt sind, und ferner die zum Stimmrecht
befähigten, obenerwähnten juristischen oder außer-
halb des Gemeindebezirks wohnenden höchstbe-
steuerten Personen sich durch ein stimmberechtig-
tes Gemeindemitglied vertreten lassen (s. auch
oben zu II). — In den nach der Le. ver-
walteten Städten kann das Gemeinde-
stimmrecht durch Stellvertreter nur von den
juristischen Personen und den auswärts wohnen-
den Höchstbesteuerten ausgeübt werden (8 66).—
Die Wahl der Gemeindeverordneten erfolgt nach
dem Dreiklassen wahlsystem (sd.
und Landgemeindewahlen III.
IV. In der Rheinprovinz beschränkt
sich nach der dortigen Gem O. vom 23. Juli 1845
und dem G. vom 15. Mai 1856 das Stimm= und
der Gemeindeverordneten (Westf. L6O. vom Wahlrecht der Meistbeerbten und derjenigen
19. März 1856 88 25, 27, 38).
Außer den das Forensen, denen das Gemeinderecht besonders
Gemeinderecht besitzenden Gemeindemitgliedern verliehen worden ist (s. Landgemeinden
ist aber noch zum Stimm= und Wahlrecht jeder — Gem einderecht — II), auf die Teil-
berechtigt, der in der Gemeinde seit einem Jahre
mehr als einer der drei höchstbesteuerten Ein-
wohner, sowohl an direkten Staats= als an Ge-
meindeabgaben entrichtet (ovgl. OV G. 14, 44;
31, 137; 52, 46), auch wenn er nicht im Gemeinde-
bezirk wohnt, falls bei ihm die übrigen Erforder-,
nahme an den Beschlüssen des Gemeinderats
und an der Wahl von Gemeindeverordneten
(GemO. §§ 35, 36, 45, 49). An letzteren
Wahlen nehmen die meistbegüterten Grundbe-
sitzer, die vermöge der Größe ihres Grundbesitzes
(ohne gewählt zu werden) Mitglieder des Ge-
nisse des Gemeinderechts vorhanden sind. Das= meinderats (sog. geborene Gemeinderatsmitglie-
selbe gilt von juristischen Personen, wenn sie in der) sind (Gem O. 8 46) nur dann teil, wenn sie
solchem Maße in der Gemeinde seit einem Jahre
(O#. 26, 20) besteuert sind (§ 16). Dem Staats-
fiskus steht hiernach ein Stimmrecht nicht zu, weil
er keine Staatssteuern zahlt (OV G. 52, 43). —
Eine Erhöhung und eine Verminderung des
Stimmrechts kann durch das Gemeindestatut
insofern bewirkt werden, als den Besitzern von
Gütern, die mindestens zu 225 K Grund= und
Gebäudesteuer staatlich veranlagt (OVB#G. vom
3. Jan. 1908 — Pr Bl. 29, 730) sind, im Ver-
hältnisse des Umfanges ihres Besitztums zu dem der
übrigen stimmberechtigten Gemeindemitglieder
eine größere Anzahl von Stimmen, den nicht mit
einem Wohnhaus angesessenen stimmberechtigten
Gemeindemitgliedern aber höchstens ein Drittel
der Stimmen in der Gemeindeversammlung bei-
gelegt werden darf (§ 25). Die Vorrechte der
Rittergutsbesitzer im Stimmrecht sind durch § 23
WestfkstrO. beseitigt. — Über die Zulässigkeit
der Stellvertretung bei Anusübung des
Stimmrechts ist folgendes bestimmt (5 20): Be-
findet sich ein Wohnhaus im Besitz einer Frauens-
person oder einer unter elterlicher Gewalt oder
Vormundschaft stehenden Person, die ihren
seit einem Jahre ihren Wohnsitz im Gemeinde-
bezirke haben, und entweder zur Staatseinkom=
mensteuer oder zu einem fingierten Normal-
steuersatze von 4 K veranlagt sind oder ein Ein-
kommen von mehr als 660—900 4( haben. Da-
gegen sind dieienigen von ihnen, die nicht im
Gemeindebezirk wohnen, nicht wahlberechtigt
(OV. 27, 93; 31, 132; 52, 131).— Eine Stell-
vertretung in Ausübung des Wahlrechts
findet nicht statt. Juristische Personen,
einschließlich des Staatsfiskus, und Personenge-
samtheiten besitzen kein Stimm= oder Wahlrecht,
da ein solches nur physischen männlichen Personen
zusteht (§ 350). Forensen sind nur dann
stimm= und wahlberechtigt, wenn ihnen das
lmm, uunded besonders verliehen worden ist
(§ 36). — Die Wahlen der Gemeindeverordneten
(s. Landgemeindewahlen IIf) erfolgen
nach dem Dreiklassenwahlsystem (s. d.),
wobei auch die von den wahlberechtigten Meist-
begüterten zu zahlenden Personal= und Real-
steuern in Ansatz zu bringen sind (O# G. 27, 93;
31, 132). Die Forensen, welchen das Gemeinde-
recht verliehen worden ist, gehören zur ersten
Übrigen Verhältnissen nach zur Teilnahme n Aesung. Die von ihnen bezahlte Steuer kommt
Gemeinderechte befähigt sein würde, so ist die aber bei der Bildung der Wählerabteilungen nicht
Ausübung dieses Rechts durch Stellvertreter in Anrechnung (8 50).
dahin gestattet, daß eine Ehefrau durch ihren
Ehemann, eine unverheiratete oder verwitwete Lo. vom 28. April 1859 das Stimmrecht in der
Frauensperson durch einen stimmberechtigten Gemeindeversammlung und bei den Wahlen zur
Eingesessenen, eine
Vormundschaft stehende Person durch den Vor-
mund vertreten werden kann. Der Ehemann,
Vater und Vormund muß, um zu dieser Stell-
vertretung befugt zu sein, preuß. Untertan und
selbständig sein und seinen Wohnsitz in der Ge-
meinde haben. Abgesehen hiervon können die
außerhalb der Gemeinde wohnenden Gemeinde-
V. In der Provinz Hann over ist nach der
unter elterlicher Gewalt Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß) von den
stehende Person durch den Vater und eine unter
Vorschriften der in jeder Gemeinde bestehenden
Stimmordnung abhängig (s. Landgemein-
den — Gemeinderecht — III). Das
Stimmrecht der Nichtansässigen kann nur von
diesen persönlich ausgeübt werden. Dagegen
ist bei Ausübung des auf dem Grundbesitze
beruhenden Stimmrechts eine Stellvertre-
tung durch Bevollmächtigte in folgender Weise