Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

22 
lung vorgenommen werden, ist das Stimmrecht 
dasselbe, wie bei Beschlußfassung der Gemeinde- 
versammlung (LGO. f. d. ö. Pr. und für Schles- 
wig-Holstein § 80 Abs. 3, für Hessen-Nassau § 51). 
Zum Zwecke der W. ahlen der Gemeinde- 
verordneten (s. Landgemeinde- 
vertretung, Landgemeindewah- 
len II) werden die Stimmberechtigten nach 
Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden driekten 
Steuern in drei Klassen geteilt (s. Drei- 
klassen wahlsystem), von denen jede ein 
Drittel der Gemeindeverordneten wählt (8 50 
bzw. § 21 a. a. O.). 
III. In der Provinz Westfalen begründet 
das Gemeinderecht (s. Landgemeinden 
Gemeinderecht — II) ebenfalls ein 
Stimmrecht und Wahlrecht in der Gemeinde- 
versammlung und ein Wahlrecht bei den Wahlen 
  
Landgemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht) 
mitglieder, sofern sie zu mindestens 15 K Grund- 
und Gebäudesteuer von ihrer Besitzung staatlich 
veranlagt sind, und ferner die zum Stimmrecht 
befähigten, obenerwähnten juristischen oder außer- 
halb des Gemeindebezirks wohnenden höchstbe- 
steuerten Personen sich durch ein stimmberechtig- 
tes Gemeindemitglied vertreten lassen (s. auch 
oben zu II). — In den nach der Le. ver- 
walteten Städten kann das Gemeinde- 
stimmrecht durch Stellvertreter nur von den 
juristischen Personen und den auswärts wohnen- 
den Höchstbesteuerten ausgeübt werden (8 66).— 
Die Wahl der Gemeindeverordneten erfolgt nach 
dem Dreiklassen wahlsystem (sd. 
und Landgemeindewahlen III. 
IV. In der Rheinprovinz beschränkt 
sich nach der dortigen Gem O. vom 23. Juli 1845 
und dem G. vom 15. Mai 1856 das Stimm= und 
der Gemeindeverordneten (Westf. L6O. vom Wahlrecht der Meistbeerbten und derjenigen 
19. März 1856 88 25, 27, 38). 
Außer den das Forensen, denen das Gemeinderecht besonders 
Gemeinderecht besitzenden Gemeindemitgliedern verliehen worden ist (s. Landgemeinden 
ist aber noch zum Stimm= und Wahlrecht jeder — Gem einderecht — II), auf die Teil- 
berechtigt, der in der Gemeinde seit einem Jahre 
mehr als einer der drei höchstbesteuerten Ein- 
wohner, sowohl an direkten Staats= als an Ge- 
meindeabgaben entrichtet (ovgl. OV G. 14, 44; 
31, 137; 52, 46), auch wenn er nicht im Gemeinde- 
bezirk wohnt, falls bei ihm die übrigen Erforder-, 
  
nahme an den Beschlüssen des Gemeinderats 
und an der Wahl von Gemeindeverordneten 
(GemO. §§ 35, 36, 45, 49). An letzteren 
Wahlen nehmen die meistbegüterten Grundbe- 
sitzer, die vermöge der Größe ihres Grundbesitzes 
(ohne gewählt zu werden) Mitglieder des Ge- 
nisse des Gemeinderechts vorhanden sind. Das= meinderats (sog. geborene Gemeinderatsmitglie- 
selbe gilt von juristischen Personen, wenn sie in der) sind (Gem O. 8 46) nur dann teil, wenn sie 
solchem Maße in der Gemeinde seit einem Jahre 
(O#. 26, 20) besteuert sind (§ 16). Dem Staats- 
fiskus steht hiernach ein Stimmrecht nicht zu, weil 
er keine Staatssteuern zahlt (OV G. 52, 43). — 
Eine Erhöhung und eine Verminderung des 
Stimmrechts kann durch das Gemeindestatut 
insofern bewirkt werden, als den Besitzern von 
Gütern, die mindestens zu 225 K Grund= und 
Gebäudesteuer staatlich veranlagt (OVB#G. vom 
3. Jan. 1908 — Pr Bl. 29, 730) sind, im Ver- 
hältnisse des Umfanges ihres Besitztums zu dem der 
übrigen stimmberechtigten Gemeindemitglieder 
eine größere Anzahl von Stimmen, den nicht mit 
einem Wohnhaus angesessenen stimmberechtigten 
Gemeindemitgliedern aber höchstens ein Drittel 
der Stimmen in der Gemeindeversammlung bei- 
gelegt werden darf (§ 25). Die Vorrechte der 
Rittergutsbesitzer im Stimmrecht sind durch § 23 
WestfkstrO. beseitigt. — Über die Zulässigkeit 
der Stellvertretung bei Anusübung des 
Stimmrechts ist folgendes bestimmt (5 20): Be- 
findet sich ein Wohnhaus im Besitz einer Frauens- 
person oder einer unter elterlicher Gewalt oder 
Vormundschaft stehenden Person, die ihren 
  
  
  
seit einem Jahre ihren Wohnsitz im Gemeinde- 
bezirke haben, und entweder zur Staatseinkom= 
mensteuer oder zu einem fingierten Normal- 
steuersatze von 4 K veranlagt sind oder ein Ein- 
kommen von mehr als 660—900 4( haben. Da- 
gegen sind dieienigen von ihnen, die nicht im 
Gemeindebezirk wohnen, nicht wahlberechtigt 
(OV. 27, 93; 31, 132; 52, 131).— Eine Stell- 
vertretung in Ausübung des Wahlrechts 
findet nicht statt. Juristische Personen, 
einschließlich des Staatsfiskus, und Personenge- 
samtheiten besitzen kein Stimm= oder Wahlrecht, 
da ein solches nur physischen männlichen Personen 
zusteht (§ 350). Forensen sind nur dann 
stimm= und wahlberechtigt, wenn ihnen das 
lmm, uunded besonders verliehen worden ist 
(§ 36). — Die Wahlen der Gemeindeverordneten 
(s. Landgemeindewahlen IIf) erfolgen 
nach dem Dreiklassenwahlsystem (s. d.), 
wobei auch die von den wahlberechtigten Meist- 
begüterten zu zahlenden Personal= und Real- 
steuern in Ansatz zu bringen sind (O# G. 27, 93; 
31, 132). Die Forensen, welchen das Gemeinde- 
recht verliehen worden ist, gehören zur ersten 
Übrigen Verhältnissen nach zur Teilnahme n Aesung. Die von ihnen bezahlte Steuer kommt 
Gemeinderechte befähigt sein würde, so ist die aber bei der Bildung der Wählerabteilungen nicht 
Ausübung dieses Rechts durch Stellvertreter in Anrechnung (8 50). 
dahin gestattet, daß eine Ehefrau durch ihren 
Ehemann, eine unverheiratete oder verwitwete Lo. vom 28. April 1859 das Stimmrecht in der 
Frauensperson durch einen stimmberechtigten Gemeindeversammlung und bei den Wahlen zur 
Eingesessenen, eine 
Vormundschaft stehende Person durch den Vor- 
mund vertreten werden kann. Der Ehemann, 
Vater und Vormund muß, um zu dieser Stell- 
vertretung befugt zu sein, preuß. Untertan und 
selbständig sein und seinen Wohnsitz in der Ge- 
meinde haben. Abgesehen hiervon können die 
außerhalb der Gemeinde wohnenden Gemeinde- 
  
V. In der Provinz Hann over ist nach der 
unter elterlicher Gewalt Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß) von den 
stehende Person durch den Vater und eine unter 
Vorschriften der in jeder Gemeinde bestehenden 
Stimmordnung abhängig (s. Landgemein- 
den — Gemeinderecht — III). Das 
Stimmrecht der Nichtansässigen kann nur von 
diesen persönlich ausgeübt werden. Dagegen 
ist bei Ausübung des auf dem Grundbesitze 
beruhenden Stimmrechts eine Stellvertre- 
tung durch Bevollmächtigte in folgender Weise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.