Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

240 Parteisähigkeit — Paßformular 
nicht nur davon verschiedene bloße Parteirollen= nachträgliche Erlangung während des Prozesses 
träger. bis zu dem ergehenden Urteile geheilt werden. 
II. Nach § 50 8PO . ist parteifähig, wer rechts= Fehlt die Parteifähigkeit, so ist die Klage ab- 
fähig ist, also außer allen Menschen auch sämtliche zuweisen auf Kosten desjenigen, der für das par- 
juristische Personen. Außerdem kann ein Verein, teiunfähige Wesen aufsgetreten ist oder namens 
der nicht rechtsfähig ist, zwar nicht klagen, aber dieses Wesens dem Auftretenden die Vollmacht 
verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der zur Prozeßführung erteilt hat, bei einer Klage 
Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. gegen ein nichtparteifähiges Wesen auf Kosten 
lber die Prozeßfähigkeit enthalten die §§ 51 desienigen, der geklagt hat. Die Abweisung ist 
bis 58 3SPO. nähere Bestimmungen, darunter auch im preuß. Verwaltungsstreitverfahren nicht 
namentlich die (§ 52), daß eine Person insoweit durch Beschluß, sondern durch Urteil oder durch 
prozeßfähig ist, als sie sich durch Verträge ver-einen dem urteile gleichstehenden Vorbescheid 
pflichten kann, und daß die Prozeßfähigkeit einer auszusprechen. 
Frau durch ihre Eigenschaft als Ehefrau nicht Weizsäcker, Unrichtige Parteibezeichnung, in Buschs Z. 
beschränkt wird. Im übrigen herrscht über die 27, 20: Schultzenstein, Parteien, Parteifahigkeit und 
Parteifähigkeit im Zivilprozesse viel Streit, na: urteibegee u Berwoabung rnver r n bier ch 
mentlich ob nicht noch über den § 50 hinaus eine waltungsstreitverfahren und dazu Schultzenstein im 
Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Subjekte an- Verw#rb. 5, #% SSh J ben tein, Zargsoutstreckung 
nis t Äntericisecn and 
sähigkeit in manchen Beziehungen streitig. Für zZur Lehre von dem Mangel der Prozeßsabigkeit, in Buschs Z. 
das Verwaltungsstreitverfahren si, 2611 Wachemann, Die Firma als Bezeichnung der 
nach dem LVG. ist eine Parteifähigkeit in weite- Prosebpartei, in Gruchot-Beitr. 51, 313. 
rem Umfange, als der § 50 ausspricht, jedenfalls Parteifähigkeit s. Parteien II. 
anzuerkennen. Hier sind Beamte und Behörden Parteiinteresse. Der zur Entscheidung eines 
als solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit P., Rechtsstreits berufene Richter und andere bei ihr 
nicht bloße Parteivertreter, z. B. im Falle der wesentlich mitwirkende Personen (Geschworene, 
Einlegung einer Berufung oder Revision durch Schöffen, Gerichtsschreiber) können selbst Par- 
den Vorsitzenden des Kr A., BezA. oder Berg A. teien des Rechtsstreits sein, zu einer von dessen 
(LVG. 88 82—84, 93 Abs. 2, 95 Abs. 1) der Vor= Parteien in einem besonderen Verhältnisse stehen 
sitzende und der bestellte Kommissar, im Falle oder sachlich an dem Ausgange des Rechtsstreits 
des § 126 LVG. der Oberpräsident usw., ferner beteiligt sein. In diesem Falle spricht man von 
wohl auch bei den Klagen gegen polizeiliche Ver= einem P. Unter gewissen Voraussetzungen ist 
fügungen nach den 8§ 127 ff. LWG., §§ 56, 57, einem solchen P. die Bedeutung beigelegt, daß 
66, 80, 82 B3G. usw. die Polizeibehörden und in der Richter usw. deswegen von der Ausübung 
den Fällen, wo im Verwaltungsstreitverfahren ein seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder 
Provinzialausschuß, eine Gemeindeversammlung, doch wegen Besorgnis der Befangenheit abge- 
eine Stadtverordnetenversammlung, eine Auf= lehnt werden kann. Die Vorschriften hierüber sind 
sichtsbehörde, eine Disziplinarbehörde u. dgl. m. besonders für den Zivilprozeß und den 
beteiligt sind, wenigstens zum Teil noch diese. Strafprozeß ausgebildet (ZP# . §8§ 41 
  
Vgl. wegen der Stadtverordnetenversammlung 
und der Einlegung von Rechtsmitteln für sie 
als die P. OB. 55, 41. Testamentsvoll- 
strecker sind parteifähig (OV G. 54, 298). Spar- 
lassen der Stadtgemeinden sind es nicht (RG. 
68, 277). Über die Befugnis des Verwaltungs- 
richters, die Parteistellung zu bestimmen, s. z. B. 
OVG. 30, 393; 43, 410; 52, 51. 
fähigkeit wird im 
cbenso wie im Zivilprozeß von der Geschäfts- 
fähigkeit, wic sie das materielle Recht regelt, 
abhängig zu machen sein. Diejenige einer Ehefrau 
ohne Beistand ihres Ehemanncs besteht auch in 
den Fällen, wo sie ein zum eingebrachten Gute ge- 
höriges Recht nur mit Zustimmung des Mannes 
geltend machen kann (OVG. 54, 91). Bei Kom- 
petenzkonflikten werden die den Konflikt erhebende 
Behörde als Klägerin, die P. des Hauptprozesses 
als P. anzusehen sein. 
III. Wie im Zivilprozesse (3PO. 8§ 50) ist 
auch im Verwaltungsprozesse der Mangel der 
Parteifähigkeit von Amts wegen zu berücksich- 
tigen. Das Verhalten der P. hinsichtlich des 
Mangels, namentlich ein Anerkenntnis 
Parteifähigkeit oder ein Verzicht auf die Einrede 
der mangelnden Parteifähigkeit, ist daher ohne 
Bedeutung. Die Parteifähigkeit muß gleich beim 
  
bis 49; St PO. §§ 22—32) und von diesen mehr 
oder weniger unverändert weiter übertragen 
worden, so auf das Verwaltungsstreit- 
verfahren nach dem L V|. Die Ubertragung 
ist außerdem auf das Verfahren in den Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auf 
das preuß. Beschlußverfahren geschehen, 
Die Prozeß= obwohl es hier keine Parteien gibt (s. Par- 
Verwaltungsstreitverfahren teien 1), auf das erstere in der Weise, daß 
neben der Ausschließung keine Ablehnung wegen 
Befangenheit zugelassen ist, sondern nur der Rich- 
ter sich selbst der Ausübung seines Amtes wegen 
Befangenheit enthalten kann, und daß gerichtliche 
Handlungen nicht aus dem Grunde unwirksam 
sind, weil sie von einem Richter vorgenommen 
sind, der von der Ausübung seines Richteramts 
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (FG#G. §8 6, 7; 
Pr?G . Art. 1, 2). Wegen der im preuß. Ver- 
waltungsstreit= und Beschlußverfahren möglichen 
# Ablehnung und Ausschließung s. diese Artikel. 
Parteiöffentlichkeit s. O]fentlichkeit in 
der Rechtspflege und in verwand- 
ten Gebieten. 
der! 
Parzellierung s. Grundstücksteilun- 
Passionsspiele 1 Biblische Geschichte I. 
Beginne des Rechtsstreits vorhanden sein und Passivlegitimation s. Aktivlegitima- 
bis zu dessen Ende fortdauern, unter Umständen 
kann jedoch der anfängliche Mangel durch eine 
tion. 
Paßformular s. Paßwesen III.
	        
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