240 Parteisähigkeit — Paßformular
nicht nur davon verschiedene bloße Parteirollen= nachträgliche Erlangung während des Prozesses
träger. bis zu dem ergehenden Urteile geheilt werden.
II. Nach § 50 8PO . ist parteifähig, wer rechts= Fehlt die Parteifähigkeit, so ist die Klage ab-
fähig ist, also außer allen Menschen auch sämtliche zuweisen auf Kosten desjenigen, der für das par-
juristische Personen. Außerdem kann ein Verein, teiunfähige Wesen aufsgetreten ist oder namens
der nicht rechtsfähig ist, zwar nicht klagen, aber dieses Wesens dem Auftretenden die Vollmacht
verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der zur Prozeßführung erteilt hat, bei einer Klage
Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. gegen ein nichtparteifähiges Wesen auf Kosten
lber die Prozeßfähigkeit enthalten die §§ 51 desienigen, der geklagt hat. Die Abweisung ist
bis 58 3SPO. nähere Bestimmungen, darunter auch im preuß. Verwaltungsstreitverfahren nicht
namentlich die (§ 52), daß eine Person insoweit durch Beschluß, sondern durch Urteil oder durch
prozeßfähig ist, als sie sich durch Verträge ver-einen dem urteile gleichstehenden Vorbescheid
pflichten kann, und daß die Prozeßfähigkeit einer auszusprechen.
Frau durch ihre Eigenschaft als Ehefrau nicht Weizsäcker, Unrichtige Parteibezeichnung, in Buschs Z.
beschränkt wird. Im übrigen herrscht über die 27, 20: Schultzenstein, Parteien, Parteifahigkeit und
Parteifähigkeit im Zivilprozesse viel Streit, na: urteibegee u Berwoabung rnver r n bier ch
mentlich ob nicht noch über den § 50 hinaus eine waltungsstreitverfahren und dazu Schultzenstein im
Parteifähigkeit nicht rechtsfähiger Subjekte an- Verw#rb. 5, #% SSh J ben tein, Zargsoutstreckung
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sähigkeit in manchen Beziehungen streitig. Für zZur Lehre von dem Mangel der Prozeßsabigkeit, in Buschs Z.
das Verwaltungsstreitverfahren si, 2611 Wachemann, Die Firma als Bezeichnung der
nach dem LVG. ist eine Parteifähigkeit in weite- Prosebpartei, in Gruchot-Beitr. 51, 313.
rem Umfange, als der § 50 ausspricht, jedenfalls Parteifähigkeit s. Parteien II.
anzuerkennen. Hier sind Beamte und Behörden Parteiinteresse. Der zur Entscheidung eines
als solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit P., Rechtsstreits berufene Richter und andere bei ihr
nicht bloße Parteivertreter, z. B. im Falle der wesentlich mitwirkende Personen (Geschworene,
Einlegung einer Berufung oder Revision durch Schöffen, Gerichtsschreiber) können selbst Par-
den Vorsitzenden des Kr A., BezA. oder Berg A. teien des Rechtsstreits sein, zu einer von dessen
(LVG. 88 82—84, 93 Abs. 2, 95 Abs. 1) der Vor= Parteien in einem besonderen Verhältnisse stehen
sitzende und der bestellte Kommissar, im Falle oder sachlich an dem Ausgange des Rechtsstreits
des § 126 LVG. der Oberpräsident usw., ferner beteiligt sein. In diesem Falle spricht man von
wohl auch bei den Klagen gegen polizeiliche Ver= einem P. Unter gewissen Voraussetzungen ist
fügungen nach den 8§ 127 ff. LWG., §§ 56, 57, einem solchen P. die Bedeutung beigelegt, daß
66, 80, 82 B3G. usw. die Polizeibehörden und in der Richter usw. deswegen von der Ausübung
den Fällen, wo im Verwaltungsstreitverfahren ein seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist oder
Provinzialausschuß, eine Gemeindeversammlung, doch wegen Besorgnis der Befangenheit abge-
eine Stadtverordnetenversammlung, eine Auf= lehnt werden kann. Die Vorschriften hierüber sind
sichtsbehörde, eine Disziplinarbehörde u. dgl. m. besonders für den Zivilprozeß und den
beteiligt sind, wenigstens zum Teil noch diese. Strafprozeß ausgebildet (ZP# . §8§ 41
Vgl. wegen der Stadtverordnetenversammlung
und der Einlegung von Rechtsmitteln für sie
als die P. OB. 55, 41. Testamentsvoll-
strecker sind parteifähig (OV G. 54, 298). Spar-
lassen der Stadtgemeinden sind es nicht (RG.
68, 277). Über die Befugnis des Verwaltungs-
richters, die Parteistellung zu bestimmen, s. z. B.
OVG. 30, 393; 43, 410; 52, 51.
fähigkeit wird im
cbenso wie im Zivilprozeß von der Geschäfts-
fähigkeit, wic sie das materielle Recht regelt,
abhängig zu machen sein. Diejenige einer Ehefrau
ohne Beistand ihres Ehemanncs besteht auch in
den Fällen, wo sie ein zum eingebrachten Gute ge-
höriges Recht nur mit Zustimmung des Mannes
geltend machen kann (OVG. 54, 91). Bei Kom-
petenzkonflikten werden die den Konflikt erhebende
Behörde als Klägerin, die P. des Hauptprozesses
als P. anzusehen sein.
III. Wie im Zivilprozesse (3PO. 8§ 50) ist
auch im Verwaltungsprozesse der Mangel der
Parteifähigkeit von Amts wegen zu berücksich-
tigen. Das Verhalten der P. hinsichtlich des
Mangels, namentlich ein Anerkenntnis
Parteifähigkeit oder ein Verzicht auf die Einrede
der mangelnden Parteifähigkeit, ist daher ohne
Bedeutung. Die Parteifähigkeit muß gleich beim
bis 49; St PO. §§ 22—32) und von diesen mehr
oder weniger unverändert weiter übertragen
worden, so auf das Verwaltungsstreit-
verfahren nach dem L V|. Die Ubertragung
ist außerdem auf das Verfahren in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und auf
das preuß. Beschlußverfahren geschehen,
Die Prozeß= obwohl es hier keine Parteien gibt (s. Par-
Verwaltungsstreitverfahren teien 1), auf das erstere in der Weise, daß
neben der Ausschließung keine Ablehnung wegen
Befangenheit zugelassen ist, sondern nur der Rich-
ter sich selbst der Ausübung seines Amtes wegen
Befangenheit enthalten kann, und daß gerichtliche
Handlungen nicht aus dem Grunde unwirksam
sind, weil sie von einem Richter vorgenommen
sind, der von der Ausübung seines Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (FG#G. §8 6, 7;
Pr?G . Art. 1, 2). Wegen der im preuß. Ver-
waltungsstreit= und Beschlußverfahren möglichen
# Ablehnung und Ausschließung s. diese Artikel.
Parteiöffentlichkeit s. O]fentlichkeit in
der Rechtspflege und in verwand-
ten Gebieten.
der!
Parzellierung s. Grundstücksteilun-
Passionsspiele 1 Biblische Geschichte I.
Beginne des Rechtsstreits vorhanden sein und Passivlegitimation s. Aktivlegitima-
bis zu dessen Ende fortdauern, unter Umständen
kann jedoch der anfängliche Mangel durch eine
tion.
Paßformular s. Paßwesen III.