Patenstelle (Ubernahme durch den König) — Patentamt
1879 in Kraft geblieben sind. Durch Erl. vom
8. Okt. 1907 ist außerdem noch eine besondere
Paßkontrolle für die von Rußland her die Grenze
überschreitenden ausländischen Militärpersonen
eingeführt (s. auch Grenzangelegen-
heiten III). Eine Verpflichtung zur Vor-
legung der Reisepapiere behufs der Visierung
findet im übrigen nach § 5 des Paßgesetzes nicht
statt. Dagegen ist die Visapflicht von verschie-
denen ausländischen Staaten z. B. Rußland,
Türkei, aufrecht erhalten. Die Visierung erfolgt
von den diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretern desjenigen ausländischen Staates, inner-
halb dessen das Reisepapier benutzt werden soll
(s. auch Visa).
3. Reichsangehörige wie Ausländer bleiben
verpflichtet, sich auf amtliches Er-
fordern über ihre Person genü-
gend auszuweisen (LPaßgesetz § 3).
Ebenso sind die Bestimmungen über Zwangs-
pässe und Reiserouten (s. Zwangspaß), so-
wie über die Kontrolle neu anziehender Per-
sonen und der Fremden an ihrem Aufenthalts-
orte (#K Meldewesen) unberührt geblieben.
Aufenthaltskarten zu letzterem Zwecke sind in-
dessen verboten (Paßgesetz § 10 Abs. 3 u. 4).
Wegen der Grenzlegitimationsscheine (Halb-
pässe) f. d.
Patenstelle (übernahme durch den König).
Bei dem siebenten ohne Dazwischenkunft von
Töchtern (auch nicht von einem Zwillingspaar —
Erl. vom 27. Mai 1910 — MBl. 169) in derselben
Ehe geborenen Sohne kann die Annahme einer
P. durch Se. Moajestät den König in der Form
der Eintragung des Namens des Königs als Tauf-
zeuge in das Kirchenbuch erbeten werden. Die
Entscheidung erfolgt durch den Regierungs-
präsidenten. Die Annahme einer P. durch Se.
Majestät persönli sowie die eventuelle
Gewährung eines Patengeschenkes erfolgt erst
bei dem achten Sohne (Erl. vom 19. Jan.
und 26. März 1874 — MBl. 93).
Patentamt. Dem P. liegt die Erteilung, die
Nichtigkeitserklärung und die Zurücknahme der
Patente ob (s. Patentrecht. Es hat seinen
Sitz in Berlin und besteht aus einem Präsidenten,
aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mit-
liedern, welche in einem Zweige der Technik
fachverständig sind (technische Mitglieder). Die
Mitglieder werden, und zwar der Präsident auf
Vorschlag des BR., vom Kaiser ernannt. Die Be-
rufung der rechtskundigen Mitglieder erfolwgt,
wenn sie im Reichs= oder Staatsdienst ein Amt
bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, anderen-
salls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen
Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder
auf fünf Jahre (Patentgesetz § 13). Zu den Mit-
gliedern gehören auch die Direktoren, die den
Präsidenten vertreten. Nach G. vom 18. Mai
1908 (RGBl. 211) und 10. März 1911 (RGBl.
67) können bis zum 31. März 1914 Hilfsmit-
glieder beschäftigt werden. Im P. bestehen elf An-
meldeabteilungen, die auch über Eintragungen
und Löschungen in der Patentrolle entscheiden,
eine Abteilung für die Anträge auf Erklärung der
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Fällen der §§ 22, 23 Abs. 4, 5; 24 Abs. 3 a. a. O.,
zehn Beschwerdeabteilungen (für die Beschwerden
gegen Beschlüsse der Anmeldeabteilungen
und der Nichtigkeitsabteilung in den Fällen der
§8 28, 30 Abs. 3 a. a. O. und der Abte#llung für
Warenzeichen), drei Abteilungen für Warenzei-
chen (s. Warenbezeichnungen) und eine
Anmeldestelle für Gebrauchsmuster. In der
Anmeldeabteilung dürfen nur solche technische
Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit be-
rufen sind. Die Beschlußfähigkeit ist durch An-
wesenheit von mindestens drei Mitgliedern be-
dingt, unter denen sich zwei technische Mitglieder
befinden müssen. Die Entscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerde-
abteilungen erfolgen in der Besetzung von zwei
rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern.
Zu anderer Beschlußfassung genügt die An-
wesenheit von drei Mitgliedern. Die Beschlüsse
und Entscheidungen des P. erfolgen im Namen
des P. Gegen die Beschlüsse der Anmelde-
abteilungen und der Nichtigkeitsabteilung findet
die Beschwerde statt, gegen die Entscheidungen
der Nichtigkeitsabteilung ist die Berufung zu-
lässig (s. Patentrecht VII). Das P. ist ver-
pflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen
des Patentrechtes und über Fragen, welche
Warenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben,
sofern abweichende Gutachten von Sachverstän-
digen vorliegen (§ 18 a. a. O.; Reichsgesetz vom
12. Mai 1894 § 11). Die Bildung der Abteilungen,
die Bestimmungen ihres Geschäftskreises, die
Formen des Verfahrens einschließlich des Zu-
stellungswesens und der Geschäftsgang sind für
die Angelegenheiten des Patentwesens und des
Gebrauchsmusterschuttes (#(. Gebrauchs-
muster) durch Allerh V. vom 11. Juli 1891
(Rl. 349), abgeändert durch Allerh V. vom
5. Juni 1897 (RE Bl. 473), vom 6. Mai und
25. Okt. 1902 (RGBl. S. 283, 661), vom 2. Mai
1900 (Ro# Bl. 232), vom 26. Mai 1902 (RGBl.
169) und vom 29. April 1904 (REBl. 157), in
Angelegenheiten der Warenbezeichnungen durch
Allerh V. vom 11. Juni 1891 (Rl. 349), vom
30. Juni 1894 (RoBl. 493), vom 10. Mai 1903
(Rl. 218) und vom 17. Mai 1906 (RGBl.
474) geregelt (s. Patentrecht VII). Bei
dem P. werden eine Patentrolle, eine
Musterrolle und eine Zeichenrolle
geführt. In die Patentrolle werden der Anfang,
der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der
Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente
sowie Anderungen in der Person des Patent-
inhabers oder seines Vertreters — Lizenz-
erteilungen gehören dazu nicht (Rt. 11, 266)
— vermerkt (Patentgesetz § 19). Patente für
die Heeres- und Marineverwaltung werden nicht
eingetragen (§ 23 Abs. 5). Die Musterrolle
dient zur Eintragung der Gebrauchsmuster nach
Maßgabe des G., betr. den Schutz von Gebrauchs-
mustern, vom 1. Juni 1891 (RG#Bl. 290), während
in die Zeichenrolle Warenbezeichnungen
auf Grund des G. zum Schutze der Warenbe-
zeichnungen vom 12. Mai 1894 (RBl. 441)
eingetragen werden. Publikations-
organe des P. sind das Patentblatt
für Bekanntmachungen auf Grund des Patent-
gesetzes und des G., betr. den Schutz von Ge-
Nichtigkeit oder Zurücknahme der Patente in den brauchsmustern sowie das Warenzeichen-
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