Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Patentrecht 245 
nicht angefochtenen Patent die darin angegebene sind und dieser aus diesem Grunde Einspruch 
Ausführungsform technisch unausführbar ist erhebt. Hat der Einspruch die Zurücknahme oder 
(Rg#70, 319). Gegenstand eines Patents Zurückweisung des Antrags zur Folge, so kann 
können Arbeitserzeugnisse, Arbeitsmittel und Ar= der Einsprechende, falls er innerhalb eines Mo- 
beitsverfahren sein. Ist das Verfahren paten-= nats nach Empfang des Bescheids des Patent- 
tiert, so erstreckt sich der Patentschutz auf das amts die Erfindung anmeldet, verlangen, daß 
unmittelbar hergestellte Erzeugnis, nicht aber als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Bekannt- 
umgekehrt (RG Z. 14, 76). — Gegenstände, die machung der früheren Anmeldung festgesetzt 
mit Stoffen, welche nach dem patentierten Ver= wird. Eine widerrechtliche Absicht ist bei der 
fahren hergestellt sind, zusammen verteilt sind, Entnahme nicht erforderlich (R# Z. 2, 139). In 
sind keine unmittelbaren Erzeugnisse (Re St. 42, der Mitteilung der Erfindung an den Patent- 
357). Ausgenommen vom P. sind Erfindungen, sucher ist eine Einwilligung des Erfinders nicht 
deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten zu erblicken, selbst wenn ihm dabei nicht aus- 
zuwiderlaufen, sowie Erfindungen von Nahrungs-, drücklich der Gebrauch der Erfindung untersagt 
Genuß= und Arzneimitteln, sowie von Stoffen, wurde (RG#z. 2, 137). Der Streit zweier Patent- 
welche auf chemischem Wege hergestellt werden, inhaber über die Abgrenzung ihrer Rechte nament- 
soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Ver= lich bei Abhängigkeitspatenten gehört vor die 
fahren zum Gegenstande haben. Entdeckungen ordentlichen Gerichte (RG. 12, 125; 33, 149; 
rein wissenschaftlicher Art, Entdeckungen neuer 45, 72). Ein Widerstreit zweier Erfindungen 
Produktivkräfte, die Aufstellung neuer Methoden liegt nicht vor, wenn die eine das Fabrikat und 
des Ackerbaues oder Bergbaues, die Kombi= die andere eine Maschine zur Herstellung des 
nation neuer Pläne für Unternehmungen auf Fabrikats zum Gegenstande hat (R . 9, 129). 
dem Gebiete des Handels gehören nach Be-Die Frage, ob ein Dienstberechtigter Erfindungen 
gründung S. 17 nicht zu den Erfindungen. Eine des Dienstverpflichteten für sich in Anspruch neh- 
Erfindung ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß men kann, bestimmt sich nach dem Dienstvertrag 
sie auf der Anwendung bekannter wissenschaft= (RGZ. 29, 49; 31, 52; 32, 216; 56, 227). Wer 
licher Lehrsätze beruht; sie wird auch durch eine nicht im Inlande wohnt, kann ein Patent nur 
früher beschriebene Konstruktion eines nach einem durch einen im Inlande bestellten Vertreter an- 
solchen Lehrsatz ausgeführten, jedoch von der melden (§ 12). 
Erfindung verschiedenen Beispiels nicht ausgel 1IV. Inhalt des P. Das Patent hat die 
hoben. Als Arten des Patents werden Haupt= Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließ- 
patent und Zusatzpatent, das dem Besitzer des lich befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen- 
Hauptpatents erteilt wird, unterschieden. Ist stand der Erfindung herzustellen, in den Ver- 
das Zusatzpatent einer anderen Person als dem 
Besitzer des Hauptpatents erteilt, so wird es, da 
seine Verwertung von der Benutzung eines 
anderen Patents abhängig ist, Abhängig- 
keitspatent, oder, wenn es eine Ver- 
besserung des alten Patents darstellt, Ver- 
besserungspatent genannt. Ein Kom- 
binationspatent liegt vor, wenn das 
Patent für eine Verbindung einzelner Vorrich- 
tungen erteilt wird. Die einzelnen Bestandteile 
dürfen bekannt sein, wenn nur ein eigentümlicher 
Erfolg erzielt wird (RGZ. 5, 106). Nicht neu 
ist eine Erfindung, wenn sie zur Zeit der An- 
meldung in öffentlichen Druckschriften aus den 
letzten 100 Jahren derart beschrieben oder im 
Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß 
danach die Benutzung durch andere Sachver- 
ständige möglich erscheint (§ 2). Schon die Mög- 
lichkeit der Benutzung durch andere Sachver- 
ständige genügt, um der Erfindung die Eigen- 
schaft der Neuheit zu entziehen; es ist nicht 
erforderlich, daß jemand durch die öffentliche 
Beschreibung oder offenkundige Benutzung Kennt- 
nis erlangt hat (RG. 1, 42). Die Benutzung 
muß eine öffentliche, also keine geheime, und in 
allen wesentlichen Teilen für Sachverständige er- 
kennbar gewesen sein (RGz. 3, 85). 
III. Träger des P. Berechtigt zur Paten- 
tierung ist grundsätzlich nicht der Erfinder, sondern 
  
kehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. 
Der Begriff „gewerbsmäßig“ ist im weitesten 
Sinne zu verstehen. Ausgenommen ist nur der 
häusliche Gebrauch, der rein persönliche und 
private, insbesondere auch der Gebrauch zu 
Studienzwecken (RG Z. 16, 164). Ist das Patent 
für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die 
Wirkung auf die durch das Verfahren unmittel- 
bar hergestellten Erzeugnisse (§ 4). Ist nur ein 
Teil eines Gegenstandes patentiert, so gilt der 
ganze Gegenstand patentiert, wenn der paten- 
tierte Teil dem ganzen Gegenstand ein eigen- 
tümliches Gepräge verleiht (R St. 38, 244). 
Durch das Patent erhält der Besitzer der Erfindung 
das Recht, andere von der gewerbsmäßigen Ver- 
wertung auszuschließen (RGz. 9, 128; 20, 128; 
54, 5). Die Wirkung des Patents beschränkt 
sich auf das Gebiet des Deutschen Reiches, und 
zwar auch dann, wenn im Inlande Verträge 
abgeschlossen sind, um die mittels eines in Deutsch- 
land patentierten Verfahrens im Auslande her- 
gestellten Gegenstände im Auslande zu ver- 
treiben (RG# ##30, 52). Das Verbot der Her- 
stellung eines patentierten Gegenstandes um- 
faßt jede Herstellungsweise (RG Z3. 14, 76). Die 
im Inlande erfolgende Herstellung von Gegen- 
ständen, die sich ausschließlich zu Teilen einer 
patentierten Vorrichtung eignen, verstößt gegen 
das Patent, auch wenn die Zusammensetzung 
derienige, welcher die Erfindung beim Patent= im Ausland erfolgt (R #Z. 40, 78). Eine Patent- 
amt (s. d.) angemeldet hat. Der Anspruch be= verletzung liegt auch bei Anderung und Weg- 
steht jedoch nicht, wenn der wesentliche Inhalt lassung einzelner Bestandteile vor, sofern diese 
der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, nicht das Wesen der Erfindung betreffen (R#. 
Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines 30, 21). Bei einem Kombinationspatent kommt 
anderen oder einem von diesem angewendeten es insbesondere darauf an, ob die Nachahmung 
Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen die neue eigenartige Verbindung an den durch
	        
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