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Kreissynode V. Der Patron ist befugt,
seinen Kirchenstuhl im Chor oder sonst an
einem vorzüglichen Orte zu haben (§ 588 a. a. O.).
Verarmte Patrone genugsam dotierter Kirchen
haben aus dem Kirchenschatz notdürftigen
Unterhalt zu fordern (§ 595 a. a. O.). Niemand
kann ohne ausdrückliche Einwilligung der Ge-
meinde und ohne Genehmigung der geistlichen
Obern des Patronatrechts und der
damit verbundenen Obliegenheiten sich be-
geben (8§ 610). Über die Unfähigkeit infolge
strafrechtlicher Verurteilung s. G. vom 8. Mai 1837
(GS. 99) dazu R. 43, 362. — Mit der Ent-
wicklung der heutigen Kirchengemeindeverfassung
erschien das P. unvereinbar; daher nahm der
Art. 17 der VU. vom 31. Jan. 1850 die Aufhebung
in Aussicht. Sie ist bisher nicht zur Ausführung
gekommen, hauptsächlich aus finanziellen Gründen.
Im Gehbiete des franz. Rechts auf dem linken
Rheinufer ist es im wesentlichen durch die franz.
Gesetze beseitigt (s. Lütgert, Preuß. Kirchenrecht
186). Nach den neueren zur Regelung der Ver-
hältnisse in den evangelischen und katholischen
Kirchengemeinden ergangenen Gesetzen hat der
Patron das Recht, in den Kirchenvorstand (Ge-
meindekirchenrat) entweder selbst einzutreten —
sofern er die zur Wählbarkeit erforderlichen
Eigenschaften besitzt — oder ein jene Eigenschaften
besitzendes Gemeindeglied als seinen Vertreter
zu entsenden (s. hierüber, sowie über die dem
Patron hinsichtlich der Vermögensverwaltung zu-
stehenden Befugnisse KS# O. vom 10. Sept.
1873 §8 6, 23 und die analogen Vorschriften der
anderen evangelischen KirchO. unter Kir-
chengemeindeorgane Al, B, sowie G. vom
20. Juni 1875 §8 5, 39, 40 bezüglich der kath.
Kirchengemeinden unter Katholische Kir-
chengemeinden III—V1).
III. Landesherrliches P. Das landes-
herrliche P., welches dem Staat als Besitzer
von Domänen, säkularisierten Gütern oder aus
sonst einem Rechtsgrund zukommt, ist wie das
Privatpatronat zu behandeln (vgl. Hinschius,
KR. 3, 17; Schön, Ev. KR. 2, 11). Die
Gesetze über die evang. Kirchenverfassung haben
in diesem Punkte nichts geändert (G. vom
3. Juni 1876 — GS. 125 — Art. 22). Wohl
aber hat der Staat auf sein Besetzungsrecht in
erheblichem Umfange zugunsten der Gemeinden
verzichtet (s. Pfarrwahl). Die Ausübung
aller die Vermögensverwaltung des
landesherrlichen P. berührenden Angelegenheiten
steht den Regierungen zu (Erl. vom 10. Sept.
1877 — MBl. 244), für die ev. Kirchen in Berlin
der Ministerialbaukommission (V. vom 5. Sept.
1877 — GS. 245 — Art. 4). Dagegen steht
das Ernennungsrecht zu den evan-
gelischen — geistlichen Stellen den
Konsistorien zu (V. vom 27. Juni 1845 —
GS. 440 — §. 2; Regl. vom 1. Okt. 18417 —
Mhl. 278 — I Ziff. 5). Die Ausübung des
landesherrlichen Ernennungsrechts zu den katho-
lischgeistlichen Stellen gebührt dem Oberpräsi-
denten (V. vom 27. Juni 1845 — GE. 443)9.
Im übrigen wirken in den Angelegenhciten des?
ev. landesherrlichen P. der ev. Oberkirchenrat
und der MdgA. zusammen (Ressort-Regl. vom
29. Juni 1850 — GS. 343 — sg8 5, 6). — Die
Bestreitung der aus dem landesherrlichen P.
Pauschguantum im Verwaltungsstreitverfahren — Pegel und Pegelnullpunkte
erwachsenen Lasten erfolgt aus dem unter Ver-
waltung des Mdg A. und der Regierungen
stehenden Patronatsbaufonds, gleichviel
ob das P. auf einer unter anderer Verwaltung
stehenden Domäne ruht (Erl. vom 15. März 1864
— U ZBl. 565; s. Erl. vom 30. Juni 1860 —
U BBl. 428). Bei Veräußerungen von
Domänen ist das P. zurückzubehalten
(AOrder vom 9. Jan. 1812 — GS. 3), doch
hat diese Order nur instruktionelle Bedeutung
(Str A. 94, 171). Wegen des P. bei höheren
Unterrichtsanstalten (. d. II.
Pauschgnantum im Berwaltungsstreitver-
fahren s. Kosten pauschguantum.
Pauschsätze, d. i. Gesamtbeträge, die an die
Stelle von einzelnen Summen oder Leistungen
treten, kommen im Rechtsleben verschiedentlich
vor. So sind die Gebühren der gerichtlichen
Verfahren meist unter Zugrundelegung von P.
bestimmt, seit dem Gesetze, betr. Anderungen
des GVG., der Z3P., des GV. und der
RAGebO., vom 1. Juni 1909 (RGBl. 475)
teilweise auch die Gerichtskosten zur Deckung
der baren Auslagen (§ 80 b GKG.) und die
Anwaltsgebühren (RAeb. § 76), wo sie die
Herstellung des Schreibwerkes und die Post-
gebühren zu decken bestimmt sind; ebenso Pr-
GKG. vom 25. Juli 1910 (GS. 184) § 114
(s. Kosten II u. III und Kostenpausch-
quantum). Auf dem Gebiete der sozialpoli-
tischen Versicherung findet der Ersatz mehrfach nach
P. statt (z. B. KVG. 88 57 Abs. 5, 57 a Abl. 4;
Inv VWG. § 18 Abs. 3; GUV G. § 25 Abs. 3).
Die Kommunalverbände erhalten zu den in der
Hauptsache von ihnen zu tragenden Kosten der
Fürsorgeerziehung (s. d. IV) aus der Staatskasse
einen Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln dieser
Kosten. Der Betrag des Zuschusses wird jährlich
auf Liquidation der im Vorjahr aufgewendeten
Kosten oder im Einverständnisse mit den einzelnen
Kommunalverbänden periodisch als Pauschsumme
von dem Md J. festgesetzt (G. über die Fürsorge-
erziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 —
GS. 264 — § 15 Abs. 2). Wegen Zahlung und
Verrechnung des Zuschusses s. Ziff. 10 der Aus-
führungsbestimmungen vom 18. Dez. 1900 (MBl.
1901, 27). Hinsichtlich der P. bei den von
A#. zu erstattenden Armenpflegekosten vl.
Erstattungsansprüche der Armen-
verbände II und hinsichtlich des Pausch-
quantums bei Beamten s. Amtsunkosten
bei Amtsvorstehern, Dienstauf-
wand.
Pechsiedereien sind Anlagen, in denen das
im Wald aus Harz gewonnene und gesottene
Pech durch Sieden verarbeitet wird; sie sind,
sofern sie außerhalb des Gewinnungsortes (s.
Teer und Teerwasser) des Materials
errichtet werden, genehmigungspflichtige An-
lagen (GewO. § 16; RKBek. vom 20. Juli 1873
— RGBl. 299). Die Genehmigung erteilt der
Kr A. (St A.), in den zu einem Landkreise *.
hörenden Städten über 10 000 Einw. der Ma-
gitrat (30. § 109). S. auch Techn Anl. (s. d.)
r. 29.
Pegel und Pegelnullpunkte. Über die Ein-
richtung der Pegel und die Beobachtung der
Wasserstände sind durch die Instr. vom 14. Sept.
1871 (MBl. 312) und spätere Erlasse eingehende