Pensionierung der Lehrer
gestellt haben, zu einem Kassenverbande vereinigt.
Die erforderlichen Beiträge zur Bestreitung der
Zahlungen für Pensionen und Reliltengelder
werden von den zum Verbande gehörigen Wald-
eigentümern nach Verhältnis des jeweiligen
pensionsberechtigten Diensteinkommens aufge-
bracht. — In den übrigen Landesteilen erhalten
die Forstbeamten der Landgemeinden nur dann
Pension, wenn ihre Pensionsverhältnisse gemäß
Kommunalbeamtengesetz § 18 durch Ortsstatut
geregelt worden sind.
IV. Auf die Kreiskommunalbeam-
ten finden ebenso wie hinsichtlich ihrer Anstellung
und Besoldung (s. Besoldung der Kom-
munalbeamten IVy# auch hinsichtlich ihrer
Pensionierung die für die Gemeindebeamten
der Stadtgemeinden (s. o. 1) geltenden
schriften Anwendung. Doch tritt an die Stelle
der ortsstatutarischen Regelung die der Ge-
nehmigung des BezA. unterliegende Beschluß-
fassung des Kreistages (Nommunalbeamten-
gesetz § 21). Die Pensionsverhältuisse der Pro-
vinzialbeamten und der Beamten
der Bezirksverbände der Reg.-Bez.
Kassel und Wiesbaden, sowie der Beamten des
lauenburg. Landeskommunalverbandes werden
durch ein der Genehmigung des Md J. bedürfen-
des Provinzialreglement in gleicher Weise wie
ihre Anstellung (s. Anstellung der be-
soldeten Kommunalbeamten) ge-
regelt.
V. Über streitige Pensionsan-
sprüche (ogl. OV G. 23, 60) der städtischen
Vor-
253
#änderungsgesetz vom 10. Juni 1907 (GS. 133).
Außerdem ist das Lehrerpensionsgesetz durch das
Lohrerbesoldungsgesetz vom 3. März 1897, an
desson Steolle das Lohrerbesoldungsgesetz vom
26. Mai 1900 (6 S. 93) getreten ist, in ver-
schiddenen Bestimmungen, insbesondere im Art. 1
§ 4, modifiziert worden (vgl. 8§ 19, 20, 30, 60
a. a. O.). Die AusfAnw. z. Lehrerpensionsgesetz
vom 2. März 1886, 241. Nov. 1856 und 27. Juni
1907 (AU3BBl. 387 bzw. 1887 S. 383 u. 575) sind
dadurch zum Teil hinfällig geworden.
II. Die Pensionsansprüche der Volksschul-
lehrer und Leohrerinnen sind im allgemeinen nach
den für die unmittelbaren Staatsbeamten gel-
tenden Grundsätzen geregelt. Wegen des Ver-
fahrens bei Zwangspensionierungen s. U 3 Bl. 1888,
705. Bei der Berechnung der Pen-
sion wird das von dem Lehrer oder der Lehrerin
zuletzt bezogene, mit der ihm verliehenen Lehrer-
stelle nach Festsetzung oder mit Genehmigung
der Schulaussichtsbehörde dauernd verbundene
Diensteinkommen an Grundgehalt, Alters= bzw.
Orts= und Amtszulagen und Wert der freien
Wohnung bzw. Mictsentschädigung zugrunde ge-
legt. Die Festsetzungen des Kr. und des BezA.
über die Anrechnung des Ertrages der Land-
nutzung, der sonstigen Diensteinkünfte an Geld-
oder Naturalleistungen und des Brennmaterials
auf das Grundgehalt (s. Lehrerbesol-
dungsgesetz vom 26. Mai 1909 § 30, durch
welchen § 45 ZG. seine Bedeutung im wesent-
lichen verloren hat), gelten auch für die Berech-
nung des Ruhegehalts.
Für die Berechnung
Kommunalbeamten (s. o. 1) beschließt der BezA., des Wohnungswertes bzw. der Mietsentschädi-
über die der ländlichen der Kr ., vorbehaltlich gung wird der Durchschnittssatz der Mietsent-
der binnen einer Ausschlußfrist von sechs Mo= schädigungen jeder einzelnen Art von Lehr-
naten nach Zustellung des in erster oder zweiter kräften für die Provinz ermittelt und für sämt-
Instanz ergangenen Beschlusses zulässigen Klage liche Ortsklasssen in Anrechnung gebracht. Wo
im ordentlichen Rechtswege. Die Beschlüsse sindF für die Ortsklasse E verschiedene Stufen fest-
vorläufig vollstreckkar. Soweit die Beschluß= gesetzt sind, wird bei der Ermittelung des Durch-
fassung sich auf die Frage erstreckt, welcher Teil schnittssatzes in Ansehung dieser Ortsklasse der
des Diensteinkommens bei Feststellung der Pen= Durchschnitt der verschiedenen Stufen zugrunde
sionsansprüche als Gehalt anzusehen ist, erfolgt gelegt (Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909
die Beschlußfassung vorbehaltlich der den Be-#§ 19 in Verb. mit Art. V des G. vom 25. Juni
teiligten innerhalb zwei Wochen bei dem Bez A., 1910 — GS. 105). Die erwähnten Vorschriften
bzw. Kr A., gegeneinander zustehenden Klage gelten auch bei Berechnung des Einkommens ver-
im Verwaltungsstreitverfahren (Kommunalbeam--= einigter Kirchen- und Schulämter (s. d.), welches
tengesetz § 7; Gem O. für Hohenzollern § 87). als einheitliches zugrunde zu legen ist (Art. 1
Ebner, Die Rechtsverhaltnisse der stadtischen Ge.4 Abs. 5). Bei Berechnung der Dienst-
meindebcamten, Verw Arch. 8, 57 ff.; Freytag, Kom= zeit (s. hierzu Art. 1 9§ 5 ff. bzw. G. vom
mentar zum Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juni 1509;: ½ : ;
Hübner, Der Einfluß der neueren Militärversorgungs- 26. April 1890, 10. Juni 1907 und Lehrerbe-
gesetze und der Novelle zum Pensionsgesetze vom 27. Mai soldungsgesetz §8 34 ff.) kommt außer der im
140 aus die Vejoldung, Venionen und dee Dunterbltebenen= # Staats= und Reichsdienst sowic dem aktiven Mili-
versorgun er Kommunalbeamten, Pr VBl. 30, 285; *8 — s Z : ·-
Ortel, 6 Die Pensionierung besoldeter Magistratsmit. tärdie L zugebrachten Dienstze it die gesamte Zeit
Hüeder mtt ihrem, aber gegen den illen der Stadigemeine, in zirs ssn, während siecer gin gebter sich
Bl. 26, 605: Jebens, Anstellung und Versorgung im öffentlichen Schuldienst (s. hierzu § 35 Lehrer-
der Beamten der Stadtgemeinden, Pr VBl. 21 S. 53 u. 65. 1 besoldungsgesetz) in Preußen befunden hat. Mit
Pensionierung der Lehrer. I. UÜber die P. Genehmigung des Mdg A. kann auch die Zeit
d. L. und Lehrerinnen an den öffentlichen angerechnet werden, während welcher ein Lehrer
Volksschulen ist das G. vom 6. Juli 1885 (GS. außerhalb Preußens im Schuldienst oder im
298), eingeführt in Helgoland durch V. vom
1. Febr. 1897 (GS. 23), ergangen. Das Gesetz
hat eine Reihe von Anderungen bzw. Ergänzungen
erfahren, und zwar Art. 1 § 11 durch Abänderungs-
gesetz vom 26. April 1890 (G. 89); Art. I
§8 4, 15 und 26 durch G., betr. Ruhegehalts-
kassen für die Lehrer und Lehrerinnen an öffent-
lichen Volksschulen vom 23. Juli 1893 (G . 194);
Art. 1 9§ 2, 8, 9, 17, 19, 20 und 25 durch das Ab-
In= oder Auslande im Kirchendienst oder als
Lehrer oder Erzieher an einer Taubstummen--,
Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= oder
ähnlichen Anstalt im Dienst einer Gemeinde oder
eines sonstigen kommunalen Verbandes oder im
Dienst einer Stiftungsanstalt der bezeichneten
Art befunden hat. Die Dienstzeit vor Beginn
des achtzehnten Lebensiahres bleibt, abgesehen
von der Militärdienstzeit im Kriege, außer Be-