Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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rechnung. Als Dienstzeit gilt auch das mit Ge- 
nehmigung der Schulaussichtsbehörde erfolgte tat- 
sächliche Funktionieren als Lehrer (U. BBl. 1891, 
710) sowie die Beschäftigung als Hilfslehrer usw. 
(nU8Bl. 1886, 796). Die Anrechnung der Zeit an 
Privatschulen nach § 36 des Lehrerbesoldungs- 
gesetzes gilt auch für die Berechnung des Ruhe- 
gehalts. Die Pension, welche der Inhaber eines 
vereinigten kirchlichen Amtes aus kirchlichen 
Mitteln zu beanspruchen hat, wird auf die nach 
dem Lehrerpensionsgesetze zu gewährende Pen- 
sion angerechnet (Art. 1 § 12 Pens G.). Über 
diesen Betrag hinaus sind die kirchlichen Inter- 
essenten nicht zur Zahlung heranzuziehen (U Zl. 
1888, 601). Der Zeitpunkt der Pen- 
sionierung ebenso wie die Entscheidung, 
ob und welche Pension zu gewähren ist, erfolgt 
durch die Schulaussichtsbehörde (Art. 1 88 13, 14). 
Gegen letztere Entscheidung ist nach vorangegan- 
gener weiterer Entscheidung des Oberpräsidenten 
der Rechtsweg zulässig. Auch der Anwalt der 
Ruhegehaltskasse hat Beschwerde und Klage 
(§ 17 Ruhegehaltskassengesetzes). Die Klage ist 
von dem Lehrer gegen die Ruhegehaltskasse zu 
richten (Ru#.Z. 38, 279). Die Zahlung der 
Pension erfolgt aus der Ruhegehalts- 
kasse (s. d.). Wegen der Zahlungsweise, 
Abtretung, des Ruhens der Pension, der Er- 
höhung nach Wiedereintritt in den öffentlichen 
Volksschuldienst und demnächstigem Zurücktreten, 
Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung der 
Pension gelten im allgemeinen dieselben Vor- 
schriften wie für Staatsbeamte (§§ 17—21 des 
G. mit den Abänderungen des G. vom 10. Juni 
1907). Dasselbe gilt von dem Sterbevierteljahr; 
der Anspruch steht auch den ehelichen Nach- 
kommen einer im Witwenstande verstorbenen 
pensionierten Lehrerin zu (Art. 1 § 25 in der 
Fassung des G. vom 10. Juni 1907). Wegen 
der Aufbringung der Pension s. Ruhege- 
haltskassen für Volksschullehrer 
und Staatsbeiträge für Volks- 
schulen III 2. 
III. Wegen der P. d. L. an höheren Schulen 
s. GWymnasiallehrer und Lehrer 
an anderen höheren Schulen (Be- 
soldungs= usw. Verhältnisse III, 
an mittleren Schulen s. Mittelschulen 7). 
Pensionierung der Staats= und Reichsbeamten. 
I. Der Anspruch des Beamten auf standesgemäßen 
Unterhalt (s. Beamte, allgemein VI) umfaßt 
auch das Recht auf ein lebenslängliches Ruhe- 
gehalt (Pension). In Preußen beruhte das 
Pensionswesen derjenigen Staatsbeamten, die 
ihre Besoldung aus Staatsmitteln beziehen, 
früher auf dem Regl. vom 30. April 1825 
(v. Kamptz 16, 843) und den dazu ergangenen 
zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen. 
Da sich diese Vorschriften im Laufe der Zeit 
als reformbedürftig erwiesen hatten, so ist der 
Gegenstand durch das für die ganze Monarchie 
gültige G. vom 27. März 1872, betr. die Pen- 
sionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, 
sowie der Lehrer und Beamten an den höheren 
Unterrichtsanstalten mit Ausschluß der Universi- 
täten (G. 268) neu geregelt worden. Dieses 
Gesetz, welches durch die G. vom 31. März 1882 
(GS. 133), vom 30. April 1884 (GS. 126), 
  
  
Pensionierung der Staats- und Reichsbeamten 
1905 (GS. 177), vom 27. Mai 1907 (GES. 95) 
lin der neuen Fassung veröffentlicht MBl. 
1907, 2071, AusfAnw. vom 13. Juni 1907 
(MBl. 202), ergänzt durch Erl. vom 4. Sept. 
1907 (MBl. 253) und — bezüglich der Lehrer 
an höheren Lehranstalten — durch das G. vom 
25. April 1896 (GS. 87) ls. Gymnasial- 
lehrer, Besoldungs= usw. Ver- 
hältnisse IIII verschiedene Abänderungen 
und Ergänzungen erfahren hat, findet auch 
auf die Oberwachtmeister und die Gen- 
darmen, dagegen nicht auf die Gendarmerie- 
Offiziere (Art. 1 G. vom 27. Mai 1907) An- 
wendung, und ebensowenig auf die Lehrer an den 
Universitäten (G. vom 27. März 1872 §§ 4, 6). 
Bezüglich der Geltung des Gesetzes für solche 
Lehranstalten (Gömnasien Progymnasien, Real- 
schulen usw.), welche nicht vom Staate allein 
unterhalten werden, s. GUomnasiallehrer 
(Besoldungs= usw. Verhältnisse) III. 
II. Die durch das Pens G. vom 27. März 1872 
und die zu ihm erlassenen Novellen festgestellten 
Grundsätze sind im wesentlichen folgende: Jeder 
unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Dienst- 
einkommen aus der Staatskasse bezieht, erhält 
aus derselben einelebenslängliche Pen- 
sion, wenn er nach einer Dienstzeit von 
wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen 
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körper- 
lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung 
seiner Amtspflichten dauernd unfähig 
ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird 
(Pens G. 3 1 Abs. 1). Ist die Dienstunfähigkeit 
die Folge einer Krankheit, Verwundung oder 
sonstigen Beschädigung, die der Beamte bei 
Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung 
desselben ohne eigene Verschuldung sich zu- 
gezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung 
auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit 
ein (§ 1 Abs. 2). Bei Staateministern, welche 
aus dem Staatsdienste ausscheiden, sowie bei 
Beamten, welche das 65. Lebensjahr vollendet 
haben, ist die eingetretene Dienstunfähigkeit 
nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension 
(&§ 1 Abs. 3 a. a. O.; G. vom 31. März 1882 
Art. I § 1). Vorbedingung des Anspruchs auf 
Pension ist neben den übrigen Erfordernissen 
des Pens G. die lebenslängliche Anstellung. Nicht 
entscheidend dagegen ist der Umstand, ob der 
Betreffende eine etatsmäßige Stellung betkleidet. 
Regierungsassessoren, welche nur im Wege des 
Disziplinarverfahrens aus ihrem Amte entfernt 
werden können, besitzen daher den Anspruch 
auf Pension. Andererseits haben die unter 
dem Vorbehalte des Widerrufes 
oder der Kündigung angestellten Beamten 
einen solchen nach Maßgabe des Pens G. dann, 
wenn sie eine in den Besoldungsetats aufgeführte 
Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, auch 
wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei 
ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension 
bis auf Höhe der durch das G. vom 27. März 
1872 bestimmten Sätze bewilligt werden (Pens G. 
5* 2). Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die 
ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in 
Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich 
nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner 
Natur nach vorübergehendes Geschäft angenom- 
vom 20. März 1890 (GS. 43), vom 31. März men werden, erwerben keinen Anspruch auf
	        
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