Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pensionierung der Staats= und Reichsbeamten 255 
Pension (§ 5 a. a. O.). Dagegen wird ein Neben- # dem Eintritt in den Staatsdienst stattgefunden 
amt bei der Berechnung der Pension in Rücksicht hat (§ 13 Pens G.). Bei Berechnung der Dienst- 
gezogen, wenn dasselbe als etatsmäßiges bleibend zeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, wäh- 
verliehen ist (§ 12). Wird ein Beamter vor rend welcher ein Beamter: 1. unter Bezug 
Vollendung des zehnten Dienstjahres dienst= von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand, oder 
unfähig, ohne daß dies durch Erkrankung, Ver-2. im Dienste des Norddeutschen Bundes oder 
wundung, oder Beschädigung bei, bzw. infolge des Deutschen Reiches sich befunden hat, oder 
des Dienstes verursacht ist, und deshalb in den 3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militär- 
Ruhestand versetzt, so kann ihm bei vorhandener person nur vorläufig oder auf Probe im Zivil- 
Bedürftigkeit mit kgl. Genehmigung eine Pension dienste des Staates, des Norddeutschen Bundes 
entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich oder des Deutschen Reiches beschäftigt worden 
bewilligt werden (§ 7 a. a. O.). ist (s. ME. vom 30. März 1910 — MBl. 77), oder 
III. Die Pension beträgt, wenn die 4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des 
Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem Staatsdienstes ausübte, insofern und insoweit 
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienst= diese Beschäftigung vor Erlangung der An- 
jahre eintritt, 2⅝0 und steigt mit jedem weiter stellung in einem unmittelbaren Staatsamte 
zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten behufs der technischen Ausbildung in den Prü- 
dreißigsten Dienstjahr um ½66, von da ab um 1½/120 fungsvorschriften ausdrücklich angeordnet 
des Diensteinkommens. Uber den Betrag von ist (5 14 Ziff. 1—4 Pens G.). Bei im Disziplinar- 
4%% dieses Einkommens hinaus findet eine wege entlassenen und demnächst wieder an- 
Steigerung nicht statt. Die früher (G. vom gestellten Beamten kommt auch die Zeit vor der 
27. März 1872 § 10 Ziff. 5) vorgeschriebene Entlassung in Anrechnung (Erl. vom 22. April, 
Anrechnung des 12 000 K übersteigenden Be= 7. Juli und 22. Nov. 1901 — Mhl. S. 133, 
trages des Diensteinkommens nur zur Hälfte 189, 262). Der Zivildienstzeit wird die 
ist durch G. vom 31. März 1905 beseitigt worden. Zeit des aktiven Militärdienstes hin- 
Im Falle der Pensionsgewährung vor Ablauf zugerechnet (s 15 PensEG.). Wegen der 
einer zehnjährigen Dienstzeit (§ 1 Abs. 2) be-Anrechnung der Dienstzeit für die unmittelbar 
trägt die Pension 2/0, im Falle gnadenweiser aus den Truppenteilen herangezogenen Militär- 
Bewilligung einer solchen (§ 7) höchstens 2%½0 des personen s. Erl. vom 6. Jan. 1875 und 8. Aug. 
Diensteinkommens (8 8 a. a. O.; Art. II G. vom 1898 — MhBl. 66 bzw. 153). Die Dienstzeit, 
27. Mai 1907). Als Diensteinkommen werden welche vor den Beginn des 18. Lebensiahres 
mit Ausschluß von Repräsentations= oder Dienst= fällt, bleibt außer Berechnung. Nur im Kriegs- 
aufwandskosten berechnet das Gehalt, welches falle wird die Militärdienstzeit vom Beginn des 
der Beamte zuletzt bezogen hat; feststehende Krieges ab, und wenn der Eintritt in den Mi- 
Dienstemolumente, namentlich Feuerungs= und litärdienst während des Krieges erfolgt, vom 
Beleuchtungsmaterial, Naturalbezüge usw. in- Tage des Eintritts ab gerechnet (Pens G. §# 16 
soweit, als deren Wert in den Besoldungs= Abs. 1 u. 2 in der Fassung des G. vom 
etats auf die Geldbesoldung des Beamten in 27. Mai 1907). 
Rechnung gestellt, oder zu einem bestimmten Wegen doppelter Anrechnung der Kriegs- 
Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet jahre s. d. und wegen der mit kgl. Genehmi- 
ist, während Dienstemolumente, die ihrer Natur gung zulässigen Anrechnung der als Sachwalter 
nach steigend und fallend sind, mangels ander= oder Notar, im Gemeinde-, Kirchen-, Schul-, 
weiter, insbesondere etatsmäßiger Festsetzungen gtändeschen oder Hofdienste, im Dienste eines 
nach ihrem durchschnittlichen Betrage während fremden Staates, sowie im Privatdienste mit 
der drei letzten Etatsjahre zur Berechnung Aussicht auf dauernde Verwendung verbrachten 
kommen. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie Zeit, ferner der Zeit praktischer Beschäftigung 
widerrufliche Tantieme, Kommissionsgebühren, zur Vorbereitung zum Staatsdienst, insoweit 
außerordentliche Remunerationen, Gratifikatio= solche zur Erlangung der Anstellung her- 
nen u. dgl., bleiben außer Betracht (§ 10 a. a. O.; kömmlich ist, s. Art. 1 des G. vom 20. März 
G. vom 30. April 1884). Der Wohnungsgeld- 1890 und Art. V des G. vom 27. Mai 1907. 
zuschuß kommt mit dem im Tarif für alle Ortss V. Zum Erweise der Dienstun fähig- 
klassen festgestellten Durchschnittssatz, Dienst= keit eines seine Versetzung in den Ruhestand 
wohnungen und Mietsentschädigungen mit dem (freiwillig nachsuchenden Beamten ist die 
gleichen Satz zur Anrechnung (§ 6 des G. vom Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten 
12. Mai 1873 — G. 209; Art. II des G. vom Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflicht- 
25. Juni 1910— GS. 105— sauch Wohnungs- mäßigem Ermessen den Beamten für unfähig 
geldzuschüsse). Wegen Anrechnung fällig ge= halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. 
wordener, aber noch nicht angewiesener Gehalts= Inwieweit noch andere Beweismittel zu er- 
zulagen s. Nr. 8 der Gehaltsvorschriften vom fordern oder der Erklärung der unmittelbar vor- 
5. Juli 1905 (Ml. 149); wegen der Berechnung gesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu 
der Pension für Beamte, welche früher ein mit erachten sind, hängt von dem Ermessen der über 
höherem Gehalte verbundenes Amt wenigstens die Versetzung in den Ruhestand entscheiden- 
ein Jahr bekleidet haben und in ein geringer den Behörde ab (§ 20 a. a. O.; Zirk Bf., das 
dotiertes eingetreten sind, s. § 11 Pens G.; wegen Verfahren bei der Vorbereitung der Pensio- 
der Gebühren nicht vollbesoldeter Kreisärzte nierung von Zivilbeamten betr., vom 24. Sept. 
§s 11 G. vom 14. Juli 1909 (GS. 625). 1874 — Ml. 219; s. auch Ml. 1875, 66 und 
IV. Die Dienstzeit wird vom Tage der 1882, 256). Ist der Beamte noch in einem 
Ableistung des Diensteides gerechnet, sofern nicht anderen Amte von nicht geringerem Range und 
nachgewiesenermaßen die Vereidigung erst nach Diensteinkommen verwendbar, so soll die Pen- 
  
  
  
 
	        
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